Immobilien in der Vermögensnachfolge, Teil 3 Der Familienpool und seine möglichen Rechtsformen

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Der Grundtypus der Gesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das gilt auch im Bereich der Familiengesellschaften. Die GbR ist einkommensteuerrechtlich transparent, die Besteuerung findet auf Ebene der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft), statt. Da die im Rahmen einer GbR erzielten Einkünfte nicht Kraft Rechtsform gewerblich sind, eignet sie sich insbesondere für vermögensverwaltende Aktivitäten, zum Beispiel die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz nach Paragraf 21 Einkommensteuergesetz (EStG) oder die Verwaltung und Anlage von Kapitalvermögen zur Erzielung entsprechender Einkünfte im Sinne von Paragraf 20 EStG. Soweit die GbR rein vermögensverwaltend tätig ist, unterliegt sie auch nicht der Gewerbesteuer mit der Folge, dass diesbezügliche Belastungen nicht anfallen.

Die Familien-GbR ermöglicht sowohl die Zusammenfassung von Privatvermögen zur einheitlichen Verwaltung und Bündelung als auch die Nutzung der gesellschaftsrechtlichen Mechanismen für den langfristigen Vermögenserhalt in der Familie und für die Regelung der Nachfolge. Zum Halten eines Unternehmens oder unternehmerischer Beteiligungen eignet sie sich aber nur bedingt.

In zivilrechtlicher Hinsicht ist zu bedenken, dass die GbR keine Haftungsabschottung für ihre Gesellschafter bietet. Eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen kommt ausschließlich durch individualvertragliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Geschäftspartnern der Gesellschaft in Betracht. Dies kann bei einer beabsichtigten Beteiligung Minderjähriger auch zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der erforderlichen familiengerichtlichen Genehmigung führen.

Im Übrigen ergibt sich aus Paragraf 723 Absatz 1 Satz 3Nummer 2 Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Unsicherheit, dass minderjährige Gesellschafter bei Eintritt ihrer Volljährigkeit ein Recht zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund haben, um ihren schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit sicherstellen zu können. Mithin ist die GbR für einen Vermögenstransfer an minderjährige Kinder nur eingeschränkt geeignet.

Schließlich ergeben sich aus der fehlenden Handelsregistereintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch potentielle Schwierigkeiten im Bereich der operativen Geschäftsführung. Von Gesetzes wegen wird die Gesellschaft durch alle Gesellschafter vertreten. Ist – wie in der Mehrzahl der Fälle sinnvoller Weise vereinbart – ein geschäftsführender Gesellschafter bestellt, muss dieser seine entsprechende organschaftliche Befugnis gegenüber den Geschäftsgegnern nachweisen können. Hierzu ist, da ein Verweis auf das Handelsregister nicht möglich ist, eine anderweitige Dokumentation erforderlich. Alternativ kommt auch – aber auf anderer rechtlicher Grundlage – die Vorlage entsprechender Vollmachten aller Gesellschafter in Betracht, wobei der Nachweis, dass tatsächlich alle Gesellschafter solche Vollmachten erteilt haben, oft nur mit Mühe möglich ist. Zusätzlich verschärft wird diese Problematik dann, wenn notarielle Erklärungen abzugeben oder Eintragungen in öffentlichen Registern, zum Beispiel im Grundbuch, herbeizuführen sind.