Immobilien in der Vermögensnachfolge, Teil 3 Der Familienpool und seine möglichen Rechtsformen

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Kommanditgesellschaft

Insbesondere vor dem Hintergrund der strukturell angelegten Haftungsrisiken, die sich aus der Rechtsform der GbR ergeben, kommt als Alternative die Kommanditgesellschaft (KG) in Betracht. Beim Familienpool typischerweise in einer vermögensverwaltenden Ausprägung.

Neben der Haftungsbeschränkung für die Kommanditisten bringt die KG den weiteren Vorteil mit sich, dass die Geschäftsführung von Gesetzes wegen den persönlich haftenden Gesellschaftern obliegt und den Kommanditisten lediglich ein Widerspruchsrecht zusteht. Dieses kann überdies durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden, so dass die KG eine auch in der Praxis leicht zu handhabende Struktur zur Verfügung stellt.

Geht die KG ausschließlich vermögensverwaltenden Aktivitäten nach, erzielen die Gesellschafter ausschließlich Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die KG nicht gewerblich geprägt ist (Paragraf 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG). Eine gewerbliche Prägung liegt vor, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist und nur Komplementäre oder Nicht-Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind (Paragraf 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG).

Soll also der Vorteil der Haftungsprivilegierung der Kommanditisten mit einer vermögensverwaltenden Qualität im einkommensteuerrechtlichen Sinne kombiniert werden, ist es erforderlich, neben der Komplementär-GmbH auch wenigstens einem der Kommanditisten – der eine natürliche Person ist – Geschäftsführungsbefugnis einzuräumen und gleichzeitig Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass ein geschäftsführungsbefugter Kommanditist, etwa durch Tod, wegfällt.

Auch wenn die Gestaltung im Einzelnen nicht ganz einfach ist, bilden Familiengesellschaften beziehungsweise Familienpools bei richtiger Strukturierung ein sehr gutes und modernes Instrument der Vermögensnachfolge. Das gilt insbesondere für langfristig zu erhaltendes Vermögen wie Rendite-Immobilien.

 

Immobilien in der Vermögensnachfolge, Teil 1: So lässt sich das Familienheim auf die Nachkommen übertragen
Immobilien in der Vermögensnachfolge, Teil 2: Diese Steuer-Vorteile bietet Nießbrauch bei lebzeitiger Übertragung



Über den Autor:
Christopher Riedel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf. Er berät Unternehmer und Privatpersonen bei allen Fragen rund um die Gestaltung und steuerliche Optimierung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge.

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