Immobilien in der Vermögensnachfolge, Teil 3 Der Familienpool und seine möglichen Rechtsformen

Christopher Riedel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf.

Christopher Riedel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf.

Familiengesellschaften gehören zu den klassischen Instrumenten der Vermögensnachfolge. Sie sind immer dann sinnvoll, wenn das Familienvermögen gebündelt und in dieser Form an mehrere Vermögensnachfolger übertragen und über mehrere Generationen in seinem Bestand erhalten werden soll. Das bietet sich beispielsweise bei einer größeren Rendite-Immobilie oder einem ganzen – auch kleineren – Immobilienportfolio an, wenn die nachfolgenden Generationen mehrere ins Auge gefasste Erwerber umfassen. Außerdem eignen sich Familiengesellschaften dazu, die Vermögensnachfolge schrittweise erfolgen zu lassen, indem zunächst nur ein Teil der Anteile übertragen, der Rest aber zurückbehalten wird.

Zielsetzung von Familiengesellschaften

Grundsätzlich – und unabhängig von spezifischen Nachfolgeüberlegungen – dienen Familiengesellschaften, im Immobilienbereich oft auch Familienpool genannt, dem Zweck, das Vermögen der Familie zu bündeln und es in einer Organisationsstruktur zusammenzufassen. Im Sinne einer einheitlichen und effektiven Verwaltung treten die Entscheidungskompetenzen einzelner Familienangehöriger gegenüber Gemeinschaftsentscheidungen (Gesellschafterbeschlüssen) zurück, deren Ausführung und Umsetzung im Regelfall einem oder mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern oder einer professionellen Fremdgeschäftsführung übertragen wird.

Die gesellschaftsrechtliche Verbindung hilft auch, einer Zersplitterung des Eigentums und Immobilienvermögens vorzubeugen. Da auch für ausscheidende Familiengesellschafter regelmäßig nur eine Abfindung in Geld vorgesehen ist, kann die Vermögenssubstanz als solche dauerhaft für die Familie gesichert werden. Schließlich können Familiengesellschaften auch nicht unerhebliche steuerliche Vorteile bieten. Dies beginnt mit der Möglichkeit, erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerrechtliche Freibeträge mehrfach und zielgenau nutzen zu können. Aber auch in ertragsteuerlicher Hinsicht, also bei der laufenden Besteuerung, können sich Vorteile ergeben, zum Beispiel dergestalt, dass innerhalb der Familie sämtliche zur Verfügung stehenden Grundfreibeträge konsequent ausgenutzt werden.

Familiengesellschaften können entweder extra zum Zwecke der Nachfolge errichtet und dementsprechend ausgestaltet werden. Ebenso ist es jedoch auch denkbar, eine bestehende Gesellschaft für Nachfolgezwecke zu nutzen und erforderlichenfalls den entsprechenden Gesellschaftsvertrag anzupassen. Die Familiengesellschaft ermöglicht es insbesondere auch, die Vermögensnachfolge gleitend vonstattengehen zu lassen. Dabei kann es sich anbieten, den derzeitigen Vermögensinhabern weitrechende Sonderrechte einzuräumen, um sicherzustellen, dass zu ihren Lebzeiten keine Entscheidungen gegen ihren ausdrücklichen Willen getroffen und umgesetzt werden (Vetorechte).

Da auch die Familiengesellschaft keine Gewähr dafür bietet, dass sämtliche Gesellschafter auf ewig in der Gesellschaft verbunden bleiben werden, ist besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der Kündigungs- beziehungsweise Ausschließungsmöglichkeiten zu legen. In diesem Zusammenhang müssen auch die Ermittlung des Abfindungsguthabens und die diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten geregelt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Regelungen den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen genügen und nicht wegen zu weit reichender Einschränkungen zu Lasten der Betroffenen nichtig sind.