Details zur künftigen Fondssteuer – Teil 1 Bundeskabinett verabschiedet Reform des Investmentsteuergesetzes

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Allerdings schließt der Regierungsentwurf den Ansatz von Werbungskosten generell für Erträge aus, die einem Steuerabzug unterliegen, welches insbesondere auf inländische Beteiligungseinnahmen zutrifft. Die daraus resultierende Brutto-Besteuerung wird auf Anlegerebene dadurch ausgeglichen, dass die nicht abziehbaren Werbungskosten den Wert des Investmentanteils mindern und im Veräußerungsfall zu einer entsprechend geringeren Gewinnrealisation führen.

Die Einkünfte des Fonds unterliegen bei diesem in vollem Umfang der Steuerpflicht. Die 95-prozentige Körperschaftsteuerbefreiung für Beteiligungserträge gemäß Paragraf 8b des Kapitalsteuergesetzes (KStG) gilt nicht.

Der Steuersatz soll 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag betragen. Im Falle inländischer Beteiligungseinnahmen, bei denen die Steuererhebung durch abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug erfolgt, beläuft sich die Kapitalertragsteuer auf 14,218 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, sodass eine Gesamtsteuerbelastung von 15 Prozent erreicht wird.

Insgesamt sollen damit inländische Fonds nicht gegenüber ausländischen Fonds benachteiligt werden, bei denen nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen die deutsche Quellensteuer üblicherweise auf 15 Prozent begrenzt ist.

Wie bisher ist für eine Vielzahl von Investmentfonds die Befreiung von der Gewerbesteuer vorgesehen, wenn eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen ist. Darüber hinaus soll eine Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht bestehen, wenn die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit weniger als 5 Prozent der Gesamteinnahmen des Fonds betragen. Wird die 5-Prozent-Grenze überschritten, unterliegen die gewerblichen Einkünfte auf Fondsebene der Gewerbesteuer; anders als bei Personengesellschaften erfolgt hingegen keine „Infizierung“ der übrigen (nicht gewerblichen) Einkünfte.

Besteuerung auf Ebene des Anlegers

Der Regierungsentwurf beabsichtigt im Wesentlichen eine Vereinfachung der Anlegerbesteuerung. Während für die derzeit geltende Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bis zu 33 Werten ermittelt werden müssen, sind laut Entwurfsbegründung zukünftig lediglich vier Daten notwendig:
  • Höhe der Ausschüttung,
  • Rücknahmepreis am Anfang des Kalenderjahres,
  • Rücknahmepreis am Ende des Kalenderjahres sowie
  • die Angabe ob es sich um einen Aktien-, Misch-, Immobilien- oder einen sonstigen Investmentfonds handelt.

Für Besteuerungszwecke auf Anlegerebene sind sodann Ausschüttungen, sogenannte Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile zu erfassen.

Vorabpauschale

Der Regierungsentwurf schließt weiterhin eine reine Cashflow-Besteuerung, bei der lediglich die Ausschüttungen zu versteuern sind, aus. In der Entwurfsbegründung wird als Folge einer reinen Cashflow-Besteuerung befürchtet, dass die Investmentfonds die Erträge vollständig thesaurieren und somit dem Anleger den Besteuerungszeitpunkt überlassen.

Die an die Stelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge tretende pauschale Bemessungsgrundlage in Form der Vorabpauschale berechnet sich durch Multiplikation des Rücknahmepreises zum Jahresanfang mit 70 Prozent des Basiszinssatzes gemäß Bewertungsgesetz. Sie mindert sich um den Betrag der Ausschüttung gegebenenfalls bis auf null und wird durch die Wertsteigerung des Fondsanteils begrenzt. Der Ansatz eines negativen Pauschalbetrags ist nicht vorgesehen.

Beispiel: Der Wert des Anteils beträgt am 1. Januar 100 Euro und am 31. Dezember 100,50 Euro. Es hat eine Ausschüttung von 0,10 Euro stattgefunden. Der Basiszinssatz für das betreffende Jahr beläuft sich auf 1,1 Prozent. Für die Vorabpauschale wären demnach 0,77 Euro anzusetzen (100 Euro x 70 Prozent x 1,1 Prozent). Da die Wertsteigerung jedoch nur 0,50 Euro beträgt, darf höchstens dieser Wert abzüglich der Ausschüttung der Besteuerung unterliegen.