Details zur künftigen Fondssteuer – Teil 1 Bundeskabinett verabschiedet Reform des Investmentsteuergesetzes

Dr. Claudia Klümpen-Neusel (links) und Juliette Gill von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton

Dr. Claudia Klümpen-Neusel (links) und Juliette Gill von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton

Der erste Diskussionsentwurf zur Reform des Investmentsteuergesetzes im Juli 2015 und der Referentenentwurf im Dezember 2015 hatten zu erheblichen Reaktionen aus der Wirtschaft geführt. Das Bundesministerium für Finanzen hat am heutigen 24. Februar 2016 einen Regierungsentwurf vorgelegt, der zwar einige Kritikpunkte entschärft, aber dennoch grundlegende Änderungen in der Systematik der bisherigen Besteuerung von Investmentvermögen vorsieht. Die wesentlichen Eckpunkte des Entwurfs sollen nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.

Was sich ändert

Das Investmentsteuergesetzes (InvStG-E) soll künftig auf alle Investmentvermögen im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) Anwendung finden. Hierunter fallen sowohl offene als auch geschlossene Fonds, Investmentsondervermögen als auch Investmentvermögen in Form von Kapitalgesellschaften.

Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft sollen – sofern sie nicht als OGAW oder Altersvorsorgevermögen konzipiert sind – grundsätzlich jedoch nicht mehr als Investmentfonds im Sinne des InvStG qualifizieren. Diese unterliegen künftig vielmehr den allgemeinen steuerlichen Vorschriften für Personengesellschaften. Die im Rahmen des AIFM-Umsetzungsgesetzes gerade erst eingeführte Unterscheidung in Investmentfonds einerseits und Kapital- oder Personen-Investitionsgesellschaften andererseits wird damit wieder aufgegeben.

Darüber hinaus soll das InvStG-E gleichermaßen für in- und ausländische Fonds gelten. Als ausländische Investmentfonds werden dabei diejenigen Investmentvermögen bezeichnet, die einem ausländischen Aufsichtsrecht unterliegen.

Intransparente Besteuerung von Publikums-Investmentfonds

Das InvStG-E zielt insbesondere darauf ab, die Komplexität des Besteuerungsverfahrens zu verringern. Dementsprechend sieht der aktuelle Regierungsentwurf eine Abkehr von der jetzigen transparenten Besteuerung hin zu einer intransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfonds vor, so dass die Steuerbefreiung auf Fondsebene zukünftig entfällt. In- und ausländische Fonds gelten dann als unbeschränkt beziehungsweise beschränkt steuerpflichtige Körperschaftsteuersubjekte.

Auf Fondsebene sollen künftig inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge sowie sonstige inländische Einkünfte besteuert werden. Die Beteiligungseinnahmen umfassen im Wesentlichen Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften.

Im Gegensatz zum Diskussionsentwurf fallen hierunter jedoch keine Gewinne aus der Veräußerung derartiger Beteiligungen mehr. Diese sollen zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit des Steuerstandorts Deutschland weiterhin steuerfrei vereinnahmt werden können.

Unter die Immobilienerträge fallen sowohl die laufenden Einnahmen als auch die Veräußerungsgewinne von inländischen Grundstücken. Anders als bei privaten Veräußerungsgeschäften sieht der Entwurf keine Steuerbefreiung nach Ablauf der Haltefrist von zehn Jahren vor, woraus eine vollumfängliche Steuerpflicht hinsichtlich der Veräußerungsgewinne resultiert.

In der Regel erzielt ein Publikums-Investmentfonds Erträge aus den beiden vorgenannten Einkunftsarten. Die dritte Kategorie der sonstigen Einkünfte dient daneben der Erfassung von Sonderfällen, die sich infolge der gewerblichen Tätigkeit eines Fonds ergeben können.

Die Einkünfteermittlung bestimmt sich wie bisher als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Im Gegensatz zum Referentenentwurf ist der Abzug nicht mehr auf die unmittelbaren Ausgaben beschränkt, sondern erfasst alle Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen.