Teilfreistellung
Aufgrund der bereits erfolgten Besteuerung auf Fondsebene werden die Anleger durch die Anwendung einer sogenannten Teilfreistellung steuerlich entlastet. Diese Teilfreistellung führt dazu, dass die auf Ebene des Anlegers steuerlich zu erfassenden Fondserträge in einem bestimmten Umfang steuerfrei gestellt werden.
Der Umfang der Steuerbefreiung hängt dabei von der Fondskategorie (Aktien-, Immobilien- oder Mischfonds) sowie vom Anlegertyp ab (Privatperson, Unternehmer, Körperschaft) und reicht von 15 Prozent (zum Beispiel Mischfonds im Privatvermögen) bis 80 Prozent (zum Beispiel Immobilienfonds mit ausländischen Immobilien im Betriebsvermögen).
Soweit die Teilfreistellung nicht greift, erzielen die Anleger aus ihrem Fonds-Investment der Abgeltungsteuer unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen oder betriebliche Einkünfte, sofern die Anteile über ein Betriebsvermögen gehalten werden. Paragraf 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt ebenso wenig zur Anwendung wie Paragraf 8b KStG.
Neben Publikums-Investmentfonds soll auch die steuerliche Behandlung von Spezial-Investmentfonds umfangreiche Änderungen durch das InvStG-E erfahren. Deren Darstellung erfolgt ebenso wie die Darstellung der geplanten Übergangsregelungen und der sonstigen Änderungen des Investmentsteuergesetzes im Folgebeitrag.
Im zweiten Teil der Serie werden die neuen Regeln für Spezialfonds vertieft.
Über die Autorinnen:
Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Associate Partner, und Juliette Gill, Rechtsanwältin, sind im Bereich Private Finance bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton tätig. Sie betreuen überwiegend Privatpersonen, Unternehmer und Sportler in wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Vermögensstrukturierung und des Vermögensreporting, Nachfolgeplanung und Wegzugsbesteuerung sowie das Themengebiet des Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrechts.