Auswirkungen von Mifid II „Vermögensverwalter müssen ihre Vergütungsstruktur anpassen“

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Spezifische Fragestellungen

Spezialfall: Behandlung von Advisory-Vergütungen bei eigenen Fonds des Vermögensverwalters

Eine spezifische Fragestellung betrifft die Behandlung von Vergütungen aus eigenen Fonds von Vermögensverwaltern. Diese haben häufig eigene Fonds initiiert, die von ihnen beraten werden und für die sie eine Vergütung (Advisory-Gebühr) erhalten.

Diese eigenen Fonds werden häufig im Rahmen der Vermögensverwaltung für Kunden eingesetzt. Die Advisory-Gebühr erhält der Vermögensverwalter jedoch nicht vom Vermögensverwaltungskunden, sondern von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und somit also von einem Dritten – zumindest im Verhältnis von Vermögensverwalter und Vermögensverwaltungskunde.

In dieser Konstellation kann bezüglich der Advisory-Gebühr eine Zuwendung gesehen werden. Falls dem so wäre, müsste der Vermögensverwalter die aus der Beratung seiner Fonds erhaltene Advisory-Gebühr nach den Vorgaben aus Mifid II an den Vermögensverwaltungskunden auskehren.

Fraglich ist, ob eine solche pauschale Sichtweise im Interesse der Beteiligten ist und auch dem Normzweck der gesetzlichen Regelung entspricht und gerecht wird. Normzweck ist insbesondere der Anlagerschutz und die Minimierung von Interessenkonflikten.

Diese Frage stellt sich vor allem, wenn man sich verschiedene in der Praxis vorkommende Strukturen in der Vergütung bei Vermögensverwaltung unter Einsatz eigener Fonds vor Augen führt:

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Es  ist ersichtlich, dass der Interessenskonflikt des Vermögensverwalters in Variante 1 ungleich größer ist als in Variante 2. Würde man in Variante 2 die Advisory-Gebühr als Zuwendung betrachten, die dann von dem Vermögensverwalter an den Kunden auszukehren ist, so würde der Vermögensverwalter aus diesem Volumen weder ein Vermögensverwalter-Honorar noch eine Advisory-Gebühr für sich vereinnahmen können – ein Ergebnis, welches offenkundig nicht richtig sein kann.

Bei der Beurteilung, ob Vergütungen aus eigenen Fonds eine (zukünftig verbotene) Zuwendung darstellen, ist nach Meinung des Verfassers eine pauschale Beurteilung nicht sachgerecht. Vielmehr ist die Gesamtkonstellation unter Berücksichtigung der getroffenen Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden zu berücksichtigen.

Spezialfall: Rückvergütungen an nahe stehende Personen

Teilweise sind in der Praxis Fälle zu beobachten, bei denen (Rück-)Vergütungen nicht an den Vermögensverwalter selbst, sondern an eine diesem nahe stehende Person fließen. Derartige Gestaltungsüberlegungen sind derzeit vor dem Hintergrund des Provisionsverbots aus Mifid II verstärkt in der Diskussion.

Fraglich erscheint allerdings, ob derartige Konstruktionen vor dem Hintergrund des Normzwecks dieser Regelung als zulässig zu beurteilen sind.

Fazit

Die Neuregelungen zum vollständigen Provisionsverbot in der Vermögensverwaltung bringen vielfach einen bereits jetzt ersichtlichen klaren Handlungsbedarf mit sich. Bei vielen Einzelfragen steckt aber auch der Teufel im Detail. Hier ist eine sorgfältige Analyse und Beurteilung vor dem Hintergrund der rechtlichen Anforderungen erforderlich.


Über den Autor:
Jürgen App ist Wirtschaftsprüfer und Geschäftsführer einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der App Audit GmbH. Er verfügt über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung im Bereich Wirtschaftsprüfung und in der Finanzbranche. Seit 2011 bietet App Audit Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen im Bereich Finanzdienstleister, Banken sowie Fonds an.

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