Auswirkungen von Mifid II „Vermögensverwalter müssen ihre Vergütungsstruktur anpassen“

 Jürgen App ist von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft App Audit

Jürgen App ist von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft App Audit

Im Oktober legte das Bundesfinanzministerium den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Mifid II in deutsches Recht vor. Demnach darf ein Vermögensverwalter im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung keine Zuwendungen von Dritten annehmen und behalten, mit Ausnahme von kleineren nichtmonetären Vorteilen.

Vorgaben zum Provisionsverbot

Hinsichtlich des Provisionsverbots in der Vermögensverwaltung dürfen Kickbacks oder die häufig gewährten Bestandsprovisionen somit vom Vermögensverwalter zwar angenommen werden, nicht aber von diesem behalten werden. Der Vermögensverwalter muss die erhaltenen Provisionen künftig an die Kunden vollständig auskehren.

Viele Vermögensverwalter erzielen bisher einen Teil ihrer Erträge durch entsprechende Bestandsprovisionen. Ein Anteil von 20 Prozent oder mehr ist gerade bei Verwaltern von kleineren Vermögen nicht selten. Die neuen Vorgaben werfen Fragen für die Zukunft bestehender Vergütungsmodelle im Allgemeinen auf. Daneben haben sie Auswirkungen auf verschiedene spezifische Fragestellungen, die in der Praxis häufig auftreten.

Auswirkungen auf Vergütungsmodelle

Erhöhung Honorar des Vermögensverwalters

Erhält der Vermögensverwalter die Bestandsprovision künftig nicht mehr, so hat er zunächst eine Ertragseinbuße. Sofern der Vermögensverwalter diese Ertragseinbuße ausgleichen möchte, müsste er sein Honorar an den Kunden um den gleichen Betrag erhöhen.

Fraglich ist, was mit der Bestandsprovision passiert. Falls der Verwalter diese weiterhin erhält, muss er sie an den Kunden weiterleiten. In diesem Zusammenhang ist eine weitere Neuregelung im Kontext der Mifid II zu beachten. Danach muss ein Unternehmen den Kunden auch über die zugehörigen Verfahren bei der Auskehrung von Zuwendungen informieren.

Das Ganze ist bis dahin ein Nullsummenspiel. Vorteil für den Kunden ist zunächst die für ihn erhöhte Transparenz: Er kann künftig erkennen, welcher Anteil der Vergütung des Verwalters ursprünglich vom Produktanbieter bezahlt wurde.

Der Pferdefuß liegt allerding in der Umsatzsteuer. Denn der Vermögensverwalter muss auf den Erhöhungsbetrag des Honorars zusätzlich die Umsatzsteuer berechnen, die beim Kunden in der Regel effektive Kosten darstellen. Das heißt, der Wegfall der Bestandsprovision führt diesbezüglich zu einem Nachteil beim Kunden.

Alternativ kann es auch den Verwalter treffen, soweit dieser die Honorar-Erhöhung beim Kunden und/oder die zusätzliche Umsatzsteuer nicht durchsetzen kann. Daneben können weitere steuerlich nachteilige Effekte hinzukommen.

(Genereller) Wegfall von Bestandsprovisionen?

Eine weitere Alternative wäre der generelle Wegfall von Bestandsprovisionen. Da die Bestandsprovision letztendlich Kosten des Produkts darstellen, zum Beispiel eines Investmentvermögen, würden die Kosten des Produkts entsprechend reduziert werden. Dies käme dem Kunden über eine entsprechend erhöhte Rendite zugute.

In diesem Fall könnte argumentiert werden, dass „bessere“ Produkte ohne Bestandsprovision auch ein höheres Honorar des Vermögensverwalters rechtfertigen und ihn so für seine Ertragseinbuße aus dem Wegfall der Bestandsprovision entschädigen. In der Praxis bestehen hier allerdings erhebliche Vorbehalte, inwieweit dem Kunden diese Zusammenhänge vermittelt werden können und eine entsprechende Honorarerhöhung durchsetzbar sein wird.

In jedem der vorstehend beschriebenen Fälle werden grundlegende Anpassungen der Vergütungsstrukturen und der Vertragswerke zwischen den Beteiligten (Vermögensverwalter, Kunde, depotführende Bank, Kapitalverwaltungsgesellschaft) vonnöten sein. Daneben sind steuerliche Wirkungen zu beachten. Teilweise sind auch zusätzliche Informationspflichten an Kunden zu erfüllen.