Güterstandsplanung und Unternehmensnachfolge Was bei Eheschließungen zu beachten ist

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Nachstehend wird exemplarisch anhand des internationalen Güterrechts der Schweiz und der USA dargestellt, welche Folgen sich ergeben können, wenn keine Güterstandsplanung betrieben wurde. Quelle: Statistisches Bundesamt, 2014

Das Schweizer Recht

Liegt keine wirksame Rechtswahl vor, bestimmt das schweizerische Recht das anwendbare Güterrecht primär nach dem aktuellen gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Wenn ein solcher gegenwärtig fehlt, ist der letzte gemeinsame Wohnsitz entscheidend.

Hatten die Eheleute auch in der Vergangenheit keinen gemeinsamen Wohnsitz, ist das Güterrecht des gemein- samen Heimatstaats anwendbar. Notfalls wendet die Schweiz das eigene Güter - recht in der Weise an, in der der Schweizer Güterstand der Gütertrennung zugrunde gelegt wird.

Dabei ist zu beachten, dass diese Anknüpfung nicht statisch auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung abstellt, sondern dass die Schweizer Regelungen primär auf die aktuellen Umstände abstellen. Aus Schweizer Sicht kann ein Wohnsitzwechsel zur rückwirkenden Veränderung des anwendbaren Güterrechts führen.

Rückwirkende Errungenschaftsbeteiligung

Zieht zum Beispiel ein deutsches Ehepaar ohne Ehevertrag während der Ehe in die Schweiz, ist das Recht des neuen Wohnsitzstaats rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung anzuwenden. Das kann mitunter zu überraschenden Ergebnissen führen, wenn die Ehegatten zuvor viele Jahre in Deutschland lebten, keine ehevertragliche Güterstandplanung betrieben haben und plötzlich die Ehe durch Tod aufgelöst wird.

Gegebenenfalls erfährt der länger lebende Ehegatte erst jetzt, dass aufgrund des Zuzugs in die Schweiz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung der Güterstand der Schweizer Errungenschaftsbeteiligung galt. Hat sich die persönliche Nachfolgeplanung allein auf die Erstellung eines Testaments unter Annahme des deutschen Güterrechts beschränkt, kann das zu ungewollten Ergebnissen und Streitigkeiten unter den hinterbliebenen Familienmitgliedern führen.

Derartige Überraschungen können vermieden werden: Sowohl das deutsche Recht als auch das Schweizer Recht lassen es zu, dass die Eheleute das anwendbare Recht verbindlich und „unwandelbar“ vereinbaren. Die aktive Gestaltung eröffnet darüber hinaus aber auch die Möglichkeit, sich die Eigenheiten der jeweiligen Rechtsordnung zunutze zu machen: Es kann zum Beispiel gewünscht sein, die Meistbegünstigung des länger lebenden Ehegatten neben Abkömmlingen im Erbfall für sich zu nutzen, die sich durch Wahl des Schweizer Güter- und Erbrechts ergibt.

Und das, obgleich die Ehegatten nach dem Erbfall des länger lebenden Ehegatten die Rechtsnachfolge nach den Bestimmungen des deutschen Rechts ab- gewickelt wissen wollen.

Richterliche Grundsätze in den USA

Die USA verfügen über kein einheitliches, kodifiziertes Kollisionsrecht auf Bundesebene. In den Einzelstaaten erfolgt die Bestimmung des anwendbaren Güterrechts anhand richterrechtlicher Grundsätze, die jedoch eine weitgehende Angleichung erfahren haben. Danach be- stimmt sich das anwendbare Güterrecht in Abhängigkeit von den betroffenen Vermögenswerten.

Es wird unterschieden zwischen dem sogenannten „movable property“ und dem „immovable property“. Während sich die güterrechtlichen Verhältnisse bezüglich der Immobilien nach dem Recht am Belegenheitsort richten, bestimmen sich die güterrechtlichen Verhältnisse betreffend des beweglichen Vermögens nach dem Recht des ersten gemeinsamen „domicile“ desjenigen zum Zeitpunkt der Eheschließung oder, soweit das Vermögen während der Ehe erworben wurde, nach dem Recht am „domicile“ zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Dabei geht auch das US-amerikanische Recht davon aus, dass sich das Güterrecht nicht wan- delt und determiniert ist. Aber auch in einem solchen Fall kann den Eheleuten im Vorfeld durch eine gezielte Güterstandsplanung geholfen wer - den: Wie das deutsche Recht gestattet auch das Recht der USA eine vertragliche Rechtswahl zugunsten eines unwandelbaren internationalen Güterstatuts.

So kann man zusammenfassen: Durch eine Güterstandsplanung gewinnen Eheleute Planungssicherheit über das anzuwendende Recht und die Rechtsfolgen mit dem anzuwendenden Erbrecht. Die Gestaltung eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, sich die Eigenheiten der jeweiligen Rechtsordnung gezielt zunutze zu machen – zum Schutz des Familienvermögens und zum Schutz der Familie.


Über die Autoren:
Hans Christian Blum ist Partner und Leiter des Bereiches Private Clients bei der internationalen Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle. Er ist spezialisiert auf die Beratung in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge sowie auf grenzüberschreitende, internationale Vermögensnachfolge.

Dr. Michael Schellenberger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht im Bereich Private Clients bei der internationalen Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle. Er betreut Unternehmer und Privatiers bei ihrer Vermögensstrukturierung, ihrem Beteiligungsmanagement und zu Fragen der Güterstands- und Vermögensnachfolgeplanung.

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