Umgang mit Research-Kosten „Die Regeln dürften Vermögensverwaltern den Spaß am RPA verderben“

Dr. Jochen Eichhorn: Der Experte für Bank-, Wertpapier-und Kapitalmarktrecht erklärt die drei Arten, wie man mit Research-Kosten als Vermögensverwalter umgehen kann.

Dr. Jochen Eichhorn: Der Experte für Bank-, Wertpapier-und Kapitalmarktrecht erklärt die drei Arten, wie man mit Research-Kosten als Vermögensverwalter umgehen kann. Foto: Lachner Westphalen Spamer

Immer wieder hört man Meldungen von Asset Manager, wie sie mit ihren Research-Kosten umzugehen beabsichtigen. Auslöser sind die Regelungen in der EU-Richtlinie Mifid II zum Umgang mit ebendiesen Kosten. Sie werden zum Anfang des kommenden Jahres verbindlich sein. Was kommt 2018 auf die Branche zu, wie kann sie mit dem Thema Research und den Kosten umgehen?

Eine Bank oder ein Finanzdienstleistungsinstitut darf im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung grundsätzlich keine Zuwendungen annehmen und behalten, die von Dritten oder von Personen kommen, die für Dritte handeln. Dies gilt nicht nur für Zuwendungen in Geldform wie zum Beispiel Vertriebs- oder Vertriebsfolgeprovisionen, sondern auch für nicht-monetäre Zuwendungen wie Research oder Analysen.

Es gibt hier jedoch die folgenden drei Ausnahmen:

  1. Der Vermögensverwalter zahlt selbst
    Der Vermögensverwalter darf Analysen und Research von Dritten entgegennehmen, wenn er dafür aus seiner eigenen Tasche zahlt. Sicher der einfachste, wenn auch nicht der billigste Weg. Doch werbewirksam ist er bestimmt, weshalb sich derzeit viele Vermögensverwalter für diesen Weg aussprechen, wenn sie mit dem Thema an die Öffentlichkeit gehen.

    Offen bleibt hier, wie hoch der Preis zu sein hat. Möglicherweise könnte man es bei einer symbolischen Zahlung belassen. Doch Vorsicht, darin könnte die Bafin eine Umgehung der Regelung sehen. Schließlich will der Gesetzgeber auf die Vermeidung von Interessenkonflikten hinwirken.
  1. Der Vermögensverwalter zahlt aus einem separaten Analysekonto

    Außerdem ist die Entgegennahme von Analysen und Research durch Dritte zulässig, wenn der Vermögensverwalter dafür zwar nicht selbst zahlt, er die Kosten aber einem von ihm kontrollierten separaten Analysekontos, auch RPA für Research Payment Account genannt, belastet. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch ziemlich kompliziert, denn es muss dann folgendes sichergestellt sein:

    a) Dem Kunden sind für Research und Analysen separat Gebühren zu belasten, die dann auf diesem Analysekonto verbucht werden müssen.

    b) Der Vermögensverwalter muss ein eigenes Budget für das Analysekonto festlegen und dieses einer regelmäßigen Bewertung unterziehen.

    c) Der Vermögensverwalter muss für das Analysekonto haftbar sein.

    d) Der Vermögensverwalter muss die Analysen regelmäßig anhand belastbarer Qualitätskriterien dahingehend bewerten, ob sie zu besseren Anlageentscheidungen beitragen können. Hierfür müssen schriftliche Grundsätze über alle erforderlichen Bestandteile der Bewertung aufgestellt und den Kunden übermittelt werden – aber wohl nur auf Anfrage.

    e) Der Vermögensverwalter muss den Kunden vor der Vermögensverwaltung über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren informieren, sowie jährlich Informationen über die Gesamtkosten übermitteln, die auf jeden Kunden für die Analysen Dritter entfallen.

    f) Der Vermögensverwalter muss auf Verlangen des Kunden oder der Bafin eine Zusammenstellung vorlegen, die Folgendes beinhaltet:

    - die von einem Analysekonto vergüteten Anbieter,

    - den an die Anbieter von Analysen in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrag,

    - die von dem Vermögensverwalter erhaltenen Analyseleistungen und

    - eine Gegenüberstellung des von dem Analysekonto gezahlten Gesamtbetrages mit dem von dem Vermögensverwalter für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, auszuweisen ist.

Also eine Regelungs-Potpourri, das vielen den Spaß am Analysekonto verderben könnte.