Stiftungen und Family Offices im Blick So wirkt sich die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie aus

Maren Gräfe und Kay Alexander Schulz von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC

Maren Gräfe und Kay Alexander Schulz von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC

Dem Kampf gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung kommt national und international zunehmend Bedeutung zu. Das passt in die Diskussion um Steuerflucht und ausländische Briefkastenstrukturen, die die Branche derzeit bewegt.

Die 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie, die am 26. Juni 2015 in Kraft getreten ist (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015), will hier für effektive Regelungen und Transparenz sorgen. So sollen unter anderem der internationale Austausch von Geldtransferdaten verbessert sowie verschärfte Prüfungssorgfaltspflichten auf eine größere Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern und Geldtransfers ausgedehnt werden.

Ein erster Überblick über Ziel der Gesetzgebung und deren Auswirkungen:
  • Die Einführung eines Registers über sogenannte wirtschaftlich Berechtigte (Transparenzregister). Der geldwäscherechtliche Nutzen dieser Regelung soll dabei keineswegs in Abrede gestellt werden.

  • Im Rahmen der Beratung von vermögenden Personen und Familien kann aber nicht in Abrede gestellt werden, dass gerade diese Neuregelung auch bei redlichen Vermögenshaltern deren häufig legitimes Interesse an einer Privatsphäre beeinträchtigen kann. Dies ist gegebenenfalls auch bei der Nachfolge- und Vermögensstrukturplanung durch Banken, Vermögensverwalter, Family Offices sowie Rechts- und Steuerberater zu berücksichtigen.

  • Die Richtlinie ist bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen. Der Entwurf eines deutschen Umsetzungsgesetzes steht noch aus.
Kapitel 1: Exkurs in Geldwäsche und ihre Regelungen

Geld wäscht, wer versucht, sogenanntes inkriminiertes Geld in den redlichen Wirtschaftskreislauf einzubringen, um die Früchte der Tat zu nutzen. Inkriminiert heißt, dass das Geld aus bestimmten Straftaten stammt.

Ziel von Geldwäscheregelungen ist daher, die Verkehrsfähigkeit von solchen Vermögen zu unterbinden und damit den Anreiz von Straftaten zu ersticken. Entscheidendes Mittel hierzu ist die Herstellung von Transparenz von Geschäftsbeziehungen und der Identität der wahren wirtschaftlichen Geschäftspartner.

Identitätsprüfung und Meldepflicht

Maßgebliche Achillesferse bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche ist die fehlende Transparenz.

Deshalb müssen Verpflichtete – dies sind zum Beispiel Banken, Vermögensverwalter, Steuer- und Rechtsberater – die Identität ihrer Geschäftspartner oder Kunden feststellen. Sollte dabei Geldwäsche erkannt werden oder der Verdacht naheliegen, muss dies durch die Verpflichteten den behördlichen Meldestellen (beim Bundeskriminalamt) gemeldet werden. Die Beratung ist unter Umständen zu unterbrechen.

Es gibt hier gewisse Ausnahmen für Berufsträger (zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare et cetera) im Interesse ihrer Verschwiegenheitspflichten. Allerdings beseitigt die Richtlinie wohl bestehende Privilegierungen von (Notar-)Anderkonten.

Auch finden behördliche Kontrollen der Einhaltung dieser Verpflichtungen statt. Stolperstein ist aber stets die Zugänglichkeit von Informationen und die Tatsache von zum Teil sehr verschachtelten Vermögens- und Gesellschaftsstrukturen.