Stiftungen und Family Offices im Blick So wirkt sich die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie aus

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Kapitel 2: Was die Richtlinie regelt

Damit die Pflichten auch wirksam erfüllt werden können, muss deshalb die Dokumentationsbasis für die Verpflichteten erhöht werden. Gesellschaften und andere Rechtsformen (siehe sogleich) müssen daher ihre sogenannten wirtschaftlich Berechtigten als (mittelbare) Eigentümer, mithin auch die hinter verschachtelten Gesellschaftsstrukturen letztlich stehenden natürlichen Personen, erfassen.

Hiervon sind jegliche Rechtsformen und inhaltlich auch Family Offices betroffen. Bemerkenswert ist zudem, dass bei Gesellschaftsstrukturen nicht nur der Gesellschafter als Eigentümer, sondern unter Umständen auch die Personen, die sich auf der Leitungsebene befinden, ermittelt werden sollen.

Auch Stiftungen und Trusts sind von dieser Dokumentationspflicht betroffen. Lediglich im Hinblick auf die Veröffentlichung im Transparenzregister (vgl. nachfolgend) besteht die Einschränkung, dass mit dem Trust steuerliche Folgen verknüpft sein müssen.

Dies nährt Diskussionen um den Trust als Ausweichlösung für vermögende Familien zur Vermeidung ungewollter Transparenz. Da es bei Stiftungen und Trusts im strengeren Sinne keine Gesellschafter/Eigentümer gibt, lohnt sich ein Blick auf die im Grundsatz zu dokumentierenden Personen. Zu dokumentieren sind:
  • der Errichter eines Trusts oder der Stifter
  • die Verwaltungsorgane – Treuhänder oder Stiftungsrat
  • auch heutige oder zukünftige Destinatäre beziehungsweise Begünstigte sind im Fokus, mithin alle in die Gründung und das Leben des Trusts oder der Stiftung involvierten Personen
  • alle Personen, die Kontrolle über den Trust oder die Stiftung ausüben
Hinzuweisen ist darauf, dass bei Stiftungen und Trusts jeder Destinatär/Begünstigter unabhängig von einer etwaigen Quote – anders als bei Gesellschaftsstrukturen – zu nennen ist. Das schafft sowohl für gemeinnützige Stiftungen, Familienstiftungen als auch für – bei internationalen Familien häufig anzutreffenden – Trust-Strukturen deutlich erhöhte Dokumentationspflichten.

Die Verpflichteten (Banken, Vermögensverwalter, Multi Family Offices, Steuer- und Rechtsberater et cetera), die mit Gesellschaften, Stiftungen, Family-Office-Gesellschaften & Co. vermögender Personen beratend in Kontakt treten, müssen die jeweils dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten am Ende der Kette ausfindig machen (Identifikationspflicht).

Pflicht zur Veröffentlichung

Gänzlich neu ist zudem, dass diese Daten zudem von den betroffenen Kunden zudem in einem durch Deutschland noch einzuführendes zentrales Register zu veröffentlichen sind. Die Mitgliedstaaten sollen dann im nächsten Schritt ihre Register verknüpfen, was zu mehr internationaler Publizität führt.

Man könnte hier einwenden, dass bereits ein Handelsregister und auch national Bemühungen vorhanden sind, ein zentrales Stiftungsregister einzurichten. Wichtiger Unterschied ist aber die Veröffentlichungspflicht nicht nur im Hinblick auf Unternehmensdaten, sondern der hinter den Unternehmen und Stiftungen stehenden Personen. Diese Publizität kann bei vermögenden Personen und Familien unerwünscht sein. Und dieser Wunsch hat beileibe nicht nur etwas mit Steuerhinterziehung zu tun.

Öffentlichkeit des Registers?

Die Richtlinie fordert nur, dass das Register unter bestimmten Voraussetzungen einsehbar sein wird. Es muss nicht vollständig öffentlich sein.

Zugänglich sein muss es aber für Aufsichtsbehörden (zum Beispiel berufsständige Kammern, das Bundesamt für Finanzaufsicht) und die zentralen Meldestellen (Bundeskriminalamt). Hinzu kommen die Verpflichteten und letztlich alle Personen oder Organisationen, die ein sogenanntes berechtigtes Interesse nachweisen können. Letztere Personengruppe ist schwer zu bestimmen und zur Öffentlichkeit abzugrenzen.

Die Niederlande, Großbritannien, Frankreich und Dänemark haben beschlossen, die Register ganz offenzulegen.

Neu ist zudem ein „Naming und Shaming“ von Verstößen und involvierten Personen durch die Behörden im Internet. Dies hat eine von Banken und Beratern gefürchtete negative Publizität zur Folge.

Weitere Sanktionen wie Freiheitsstrafe auch bei Verletzung der Dokumentationspflichten durch die Kunden oder auch Einfrieren der Gelder sind nicht als Mindeststandard vorgesehen. Dies führt dazu, dass Banken und andere Berater bei ihren Kunden und beim Aufsetzen von Strukturen noch genauer hinsehen werden.