Sechs Monate danach Was die Panama Papers bewirkt haben

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Diese Schwelle soll nun für bestimmte Unternehmen mit besonderem Risiko in Bezug auf Geldwäsche und Steuerflucht auf 10 Prozent abgesenkt werden. Dies soll bei zwischengeschalteten Unternehmen ohne wirtschaftliche Tätigkeit, hierunter fallen unter anderem Briefkastenfirmen, der Fall der sein.

Verschärfte Geldwäscherichtlinie

Diese Neuerung ist eine unmittelbare Reaktion auf die Veröffentlichungen aus den Panama Papers. Weiter sollen auch die Regelungen erweitert werden, mit denen die wirtschaftlich Berechtigten von Trusts und Stiftungen erfasst werden.

Auch auf die nationalen Geldwäschevorgaben haben die Panama Papers Auswirkungen. Derzeit arbeitet das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie aus, der zeitnah vorgelegt werden soll. Gegenstand der 4. Geldwäscherichtlinie ist auch die Einführung eines sogenannten Transparenzregisters.

In diesem zentralen Register müssen Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten hinterlegen. Seit längerer Zeit wird kontrovers diskutiert, ob das Transparenzregister, vergleichbar mit dem Handelsregister, für jedermann öffentlich zugänglich sein soll.

Die Veröffentlichungen aus den Panama Papers haben den Befürwortern eines öffentlichen Registers starken Aufwind gegeben, nach derzeit vorliegenden Informationen wird das Transparenzregister für jedermann zugänglich sein. Zwar stärkt ein öffentliches Register die Transparenz und Rechtssicherheit, da Vertragspartner hierdurch einfacher und rechtssicherer überprüft werden können.

Einschnitte in Freiheitsrechte

Andererseits sind hiermit nicht unerhebliche Einschnitte in die Freiheitsrechte der betroffenen Personen verbunden, die Kontroll- und Einsichtsrechte in ihre Privatsphäre hinnehmen müssen.

Die Tatsache, dass bislang noch keine öffentlichkeitswirksamen Verfahren im Zusammenhang mit den Panama Papers bekannt geworden sind, sollte daher nicht überbewertet werden. So ziehen sich die Ermittlungen in komplexen Steuerstraf- oder Wirtschaftsstrafverfahren, hierunter fallen auch Verfahren mit Bezug zu Briefkastenfirmen in Panama, oft Jahre hin.

Dies gilt umso mehr, wenn die deutschen Ermittlungsbehörden auf Informationen aus dem Ausland angewiesen sind. Auch unterliegen die Ermittlungspersonen der Amtsverschwiegenheit, die Verletzung dieser Verpflichtung ist strafbar. Aus diesem Grund werden Ermittlungsverfahren nur im Ausnahmefall der Öffentlichkeit bekannt, zum Beispiel beim Durchstechen von Informationen an die Presse oder bei einer öffentlichen Anklage und Hauptverhandlung.

Hinzu kommt, dass die Ermittlungsbehörden bei nur vagen Verdachtsmomenten häufig zunächst ein Verfahren gegen Unbekannt oder ein Vorermittlungsverfahren einleiten. Es kann durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen, bis ein solches gegen unbekannt geführtes Verfahren oder ein Vorermittlungsverfahren in ein gegen eine bestimmte Person Ermittlungsverfahren Verfahren überführt wird.


Über den Autor:

Dr. Daniel Kaiser ist Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht bei CMS Hasche Sigle in Stuttgart. Er berät, begleitet und verteidigt Unternehmen und Einzelpersonen in allen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Vor seinem Wechsel zu CMS war Herr Kaiser mehrere Jahre lang als Staatsanwalt in einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen tätig und leitete den Bereich Strafrecht einer renommierten Steuerboutique.

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