Schritt für Schritt Was es bei einer Stiftungsgründung zu beachten gibt

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Haftung

Gegenüber ihren Gläubigern haftet die Stiftung kraft Rechtsform mit ihrem gesamten Vermögen. Die Stiftung ist auch für den Schaden verantwortlich, den ein Organ im Rahmen seiner Stiftungstätigkeit einem Dritten zugefügt hat und sie ist somit schadensersatzpflichtig, (Paragraf 86 BGB in Verbindung mit Paragraf 31 BGB).

Die Stiftung kann ihrerseits einen Regressanspruch gegenüber dem Organ geltend machen, wenn eine Verletzung von organschaftlichen Pflichten vorliegt. Ehrenamtlich tätige Organmitglieder oder solche, deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften gemäß Paragraf 86 BGB in Verbindung mit Paragraf 31a, Absatz 1 BGB für verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die Haftung des Stifters ist auf das Stiftungsvermögen beschränkt, das er im Stiftungsgeschäft zugesagt hat. Destinatäre übernehmen grundsätzlich keine Haftung. Ihre Stellung ist nicht mit der von Mitgliedern und Gesellschaftern gleichzusetzten.

Limitierte Exit-Möglichkeiten

Es gibt mehrere Arten von Auflösungs- und Beendigungsgründen. Liegt zu dem Auflösungs-/Beendigungszeitpunkt Vermögen vor, steht es den in der Satzung bestimmten Personen, den sogenannten Anfallberechtigten zu. Fehlt eine solche Regelung, steht das Vermögen dem Fiskus zu (Paragraf 88 BGB). Zu den Auflösungs- und Beendigungsgründen gehören unter anderem die Folgenden:

1. Zweckerfüllung/Zweckänderung, Aufhebung

Wenn alle Stiftungszwecke, die im Stiftungsgeschäft und in der Satzung bestimmt sind, erfüllt sind, ist die Stiftung zu beenden. Ist die Erfüllung des Satzungszweckes auf Dauer nicht mehr möglich oder liegt eine Gefährdung des Gemeinwohls vor, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde der Stiftung gemäß Paragraf 87, Absatz 1 BGB eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

2. Insolvenz

Die rechtsfähige Stiftung ist insolvenzfähig, das heißt sie kann auch nach erfolgtem Insolvenzverfahren gelöscht werden.

3. Einbahnstraße Ihres Dotationskapitals

Darüber hinaus existiert keine Exit-Möglichkeit aus der Stiftung. Das heißt, es verlieren der Stifter und/oder die Destinatäre die Zugriffsmöglichkeit auf dieses Vermögen. Dieser Schicksalshaftigkeit muss man sich bewusst sein. Die rechtsfähige Stiftung ist eine selbständige juristische Person des bürgerlichen Rechts, sie stellt ein rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen dar, die den Stifter und seine Familie auf Ewigkeit bindet. Gleichwohl ist das Interesse an der Stiftung als Instrument der Nachfolgeplanung weiterhin sehr beliebt.


Über den Autor:
Ralph van Kerkom ist Partner bei der mittelständisch geprägten Gesellschaft PKF Fasselt Schlage in Köln. Tätigkeitsschwerpunkte des Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters sind die Prüfung und Beratung von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen sowie von Verbänden.

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