Schritt für Schritt Was es bei einer Stiftungsgründung zu beachten gibt

Ralph von Kerkom ist Partner bei der Gesellschaft PKF Fasselt Schlage

Ralph von Kerkom ist Partner bei der Gesellschaft PKF Fasselt Schlage

Stiftungen gewinnen in Deutschland zunehmend an Bedeutung, allein 2013 wurden mehr als 600 Stiftungen neu gegründet. Insgesamt gab es 2013 in Deutschland mehr als 20.000 rechtsfähige Stiftungen. Wir stehen vor einem Stifterboom, weil in den nächsten zehn Jahren mehr als zweieinhalb Billionen Euro vererbt werden und die Stiftung eine beliebte Nachfolgevariante darstellt.

Der Gründungsakt

Eine Stiftung kann durch eine oder mehrere natürliche Personen gegründet werden, die voll geschäftsfähig ist / sind. Stiftungen können aber auch von juristischen Personen, wie beispielsweise rechtsfähige Vereine, gegründet werden.

Eine rechtsfähige Stiftung entsteht gemäß Paragraf 80, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Das Stiftungsgeschäft ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sowohl unter Lebenden als auch durch Verfügung von Todes wegen, durch Testament oder Erbvertrag, vorgenommen werden kann. Neben ausreichendem Stiftungsvermögen müssen zusätzlich ein Stiftungszweck sowie eine Stiftungssatzung vorliegen.

Die Höhe des Stiftungsvermögens, das sogenannte Dotationskapital, ist nicht gesetzlich geregelt. Es wird aber in der Regel ein Grundstockvermögen von mindestens 100.000 Euro vorausgesetzt. Das Vermögen muss zumindest ausreichend sein, um mit den daraus erzielten Erträgen die Erfüllung des Stiftungszweckes langfristig zu sichern.

Jeder legale Zweck, der dauerhaft erreichbar und nicht gemeinschädlich ist, kann gemäß Paragraf 80, Absatz 2 BGB Stiftungszweck sein. Ausgeschlossen wird jedoch die sogenannte Selbstzweckstiftung. Es ist demnach nicht möglich, eine Stiftung zu gründen, die den Zweck verfolgt, nur ihr Vermögen zu erhalten und zu bewirtschaften. Steuerlich privilegiert sind Stiftungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen.

Jede Stiftung benötigt eine Satzung. Diese Stiftungssatzung steckt den rechtlichen Rahmen der Stiftung ab und konkretisiert den Stiftungszweck. Außerdem sind Name, Sitz, Vermögen und die Bildung des Vorstandes der Stiftung in der Satzung festzulegen, wie es in Paragraf 81, Absatz 1, Satz 3 BGB heißt.

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Anerkennung des Stiftungsgeschäfts durch die Stiftungsaufsichtsbehörde (Landesbehörde, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll) erfolgen. Die Stiftung ist nunmehr rechtsfähig. Durch Erlangen der Rechtsfähigkeit erhält die Stiftung einen Anspruch gegenüber dem Stifter auf Übertragung des zugesagten Vermögens. Mehrere Stifter haften gesamtschuldnerisch.

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden hat schriftlich zu erfolgen und muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, dass bestimmtes Vermögen der Erreichung eines bestimmten Zweckes, dem Satzungszweck, dienen soll. Der Stifter erhält dafür aber keine Gegenleistung. Hieraus folgt mittelbar die Unangreifbarkeit des Stiftungsvermögens, die Stiftung gehört sich selbst.

An das Stiftungsgeschäft durch Verfügung von Todes wegen werden die gleichen formellen Voraussetzungen gestellt, die auch an ein Testament oder an einen Erbvertrag gestellt werden. Die Vermögensübertragung kann durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage erfolgen.

Wird die Stiftung als Alleinerbin eingesetzt, sind eventuell bestehende Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen. In der Regel wird ein Verzicht auf Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche vor einem Notar auszusprechen sein.

Wird der Stiftung ein Vermächtnis hinterlassen, begründet dies einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den / die Erben. Wird die Stiftung jedoch nur im Rahmen einer Auflage an den Erben bedacht, begründet dies keinen schuldrechtlichen Anspruch. Die Satzung muss in ihren wesentlichen Grundzügen in dem Testament oder Erbvertrag niedergelegt sein.

Rechtliche Folgen einer Stiftungsgründung

Der Stiftungszweck bestimmt die Rechtsstellung der Destinatäre, also der Begünstigten. Nur in diesem, durch die Satzung abgesteckten rechtlichen Rahmen kommen Zuwendungen an die Destinatäre in Betracht. Der Stifter kann grundsätzlich die Destinatäre frei bestimmen. Die Begünstigten können natürliche Personen, sogenannte unmittelbar Begünstigte sein (in der Regel bei Familienstiftungen), sowie auch Institutionen und Einrichtungen (zum Beispiel Krebsforschung an der Universitätsklinik).

Destinatären stehen grundsätzlich keine Mitgliedschaftsrechte zu, das heißt sie haben weder (Mit-)Verwaltungs- noch Kontrollrechte. Diese können ihnen aber durch den Stifter in der Satzung eingeräumt werden. Auch ein klagbarer Leistungsanspruch gegenüber der Stiftung besteht nicht zwingend. Nur wenn in der Satzung objektive Kriterien aufgestellt werden, nach denen ein Anspruch auf Zuwendungen entsteht und kein Wahlrecht seitens der Stiftung vorliegt, kann ein Leistungsanspruch begründet werden.