Riskante Vermögensanlage bei Stiftungen ...und dann ist die Gemeinnützigkeit weg

Stiftungsexperten Stephan Schleitzer (links) und Ulrich Burgard

Stiftungsexperten Stephan Schleitzer (links) und Ulrich Burgard

Das Finanzgericht Münster hat in einer am 11. Dezember 2014 ergangenen Entscheidung (Aktenzeichen: 3 K 323/12 Erb)  einer Stiftung die Gemeinnützigkeit aberkannt und die zunächst gewährte vollständige Befreiung von der Erbschaftsteuer teilweise versagt. Der 2001 verstorbene Erblasser hatte in seinem Testament eine nach seinem Tode zu errichtende gemeinnützige Stiftung als Erbin eingesetzt. Das Finanzamt hatte daraufhin die Erbschaftsteuer aufgrund von Paragraf 13 Absatz 1 Nummer 16b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf null festgesetzt.

Gerügt wegen Klumpenrisiko

Die Steuerbefreiung erging unter Hinweis auf den zehnjährigen Überwachungszeitraum vorläufig gemäß Paragraf 165 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO). Die Bezirksregierung als zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde hatte bereits im Jahr 2007 im Rahmen der Überprüfung des Jahresabschlusses 2006 die Anlagepolitik der Stiftung gerügt.

Diese hätte ihr Vermögen nicht breit gestreut angelegt, sondern sich auf die Vergabe von Darlehen an mittelständische Unternehmen konzentriert. Diese Anlagestrategie beeinträchtige die Sicherheit der Vermögensanlage wesentlich, zumal die Bonität der Darlehnsnehmer und die Besicherung der Darlehen weitestgehend nicht nachgewiesen sei.

Gemeinnützigkeit adé

Das zuständige Finanzamt hat der Stiftung dann im Jahre 2010 nach Einreichung der Steuererklärung für den Zeitraum 2006 bis 2008 die Gemeinnützigkeit mit sofortiger Wirkung entzogen. Begründet wurde dies mit der einseitigen und risikoreichen Vermögensanlage, aufgrund deren die Ordnungsmäßigkeit der tatsächlichen Geschäftsführung nicht nachgewiesen sei.

Dementsprechend hat das Finanzamt die Steuerbefreiung aufgehoben und das der Stiftung vom Erblasser überlassene Vermögen voll der Erbschaftsteuer unterworfen. Dagegen hat die Stiftung vor dem Finanzgericht geklagt. Das Finanzgericht ist dem Finanzamt im Wesentlichen gefolgt.

Gemäß Paragraf 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b Satz 1 ErbStG sind Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, von der Erbschaftsteuer befreit.

Die Befreiung entfällt nach Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.

Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und damit für die Gewährung der Steuerbefreiung ist dabei, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen der Steuervergünstigung enthält (Paragraf 63 Absatz 1 AO).

Die Begründung

Im vorliegenden Fall konnte nach Ansicht des Finanzgerichts Münster der Stiftung die Gemeinnützigkeit nicht mehr zuerkannt werden, weil die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Voraussetzungen des Paragrafen 63 Absatz 1 AO entsprochen habe und deshalb die Steuerfreiheit gemäß Paragraf 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b ErbStG entfallen sei.

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist im Blick auf die Vermögenserhaltungspflicht der Stiftung eine Gesamtschau der Anlagepolitik vorzunehmen. Eine vermögenserhaltende Anlagestrategie muss dabei zwar darauf ausgerichtet sein, ausreichende Erträge zu erzielen, so dass bei abnehmendem Zinsniveau auch gegenüber sogenannten mündelsicheren Anlageformen wegen höherer Ertragschancen auch Anlageformen gewählt werden können und müssen, denen ein größeres Ausfallrisiko anhaftet.