Nicht nur Steuerfallen im Auslandsrecht Welchen Gestaltungsspielraum EU-Erbrechtsverordnung & Co. bieten

Dr. Jasper von Hoerner ist Rechtsanwalt und Sozius bei der Wirtschaftskanzlei Peters, Schönberger & Partner

Dr. Jasper von Hoerner ist Rechtsanwalt und Sozius bei der Wirtschaftskanzlei Peters, Schönberger & Partner

Heute ist es eher der Normalfall als die Ausnahme, dass nicht nur Vermögen immer stärker international angelegt und verwaltet wird, sondern in vielen Fällen selbstverständlich ist, dass auch Mitglieder der Eigentümerfamilie langfristig oder zumindest zeitweise im Ausland leben.

Weltweite Finanzanlagen, die Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen oder Immobilien, Bankkonten bei ausländischen Banken, Ferienhäuser, Wohnsitze im Ausland oder die zweijährige Wohnsitzverlagerung des als Nachfolger auserkorenen Juniors für einen Master-Studiengang führen dazu, dass unvorhergesehen – und oft unerkannt – unterschiedliche Rechtsordnungen und Besteuerungssysteme miteinander konkurrieren.

Plötzlich müssen im Rahmen der Vermögensstrukturierung und Nachfolgeplanung komplexe internationalrechtliche Fragestellungen beachtet und in Einklang gebracht werden. Häufig ist dies den Beteiligten nicht bewusst. Diese internationalen Verknüpfungen beinhalten jedoch nicht nur Risiken, sondern auch Gestaltungschancen. Dazu einige kurze, praxisnahe Beispiele.

Risiko Doppelbesteuerung

Der Wegzug des Unternehmers selbst, aber auch seiner vorgesehenen Nachfolge ins Ausland beinhaltet ein doppeltes Steuerrisiko – und zwar nicht nur hinsichtlich der Doppelbesteuerung in zwei Ländern, sondern auch mit zwei unterschiedlichen Steuerarten.

Jeder Wegzug des derzeitigen oder potentiellen deutschen Firmeninhabers beinhaltet ein hohes ertragsteuerliches Risiko in Form der Versteuerung der stillen Reserven des Unternehmens. In seiner Grundkonstellation sieht das deutsche Steuergesetz den Wegzug jedes Unternehmers oder des zukünftigen Nachfolgers ins Ausland als sogenanntes ertragsteuerauslösendes Moment an – und dies gilt unabhängig davon, ob der Wegzug in das EU-Ausland oder in ein anderweitiges Land erfolgt. Nur durch eine vorausschauende Planung kann dieses in vielen Fällen den Gau auslösende Moment vermieden werden.

Doch nicht nur durch die Ertragsteuern drohen existenzgefährdende Gefahren. Zusätzlich besteht die Gefahr einer doppelten Schenkung- und Erbschaftsteuer. Erfolgt die Übertragung an einen bereits im Ausland lebenden Nachfolger, so ist in Deutschland neben zu mindestens beschränkten Einkommensteuerpflichten auch eine häufig doppelt erfolgende Besteuerung mit Schenkung- und Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Deutschland hat nur mit wenigen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Rahmen der Erbschaftsteuer abgeschlossen (siehe Exkurs) und auch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind eng gefasst, so dass nicht zwangsweise von einer Freistellung oder Anrechnung ausländischer Schenkungs- und Erbschaftsteuern auszugehen ist.

Es kann folglich sein, dass eine Übertragung sowohl in Deutschland, als auch im Wohnsitzstaat des Nachfolgers Schenkung- und Erbschaftsteuer auslöst. Auch die in Deutschland zumindest augenblicklich noch geltende Begünstigung der Übertragung von Betriebsvermögen besteht in vergleichbarem Maße nur in wenigen Ländern.

Häufiger Irrglaube an dieser Stelle ist, dass allein der Wegzug aus Deutschland vor einer Besteuerung mit deutscher Schenkungs- und Erbschaftsteuer schützt. Dies ist erst fünf Jahre nach einem Wegzug aus Deutschland der Fall und zudem auch nur dann, wenn wirklich kein (Zweit-)Wohnsitz mehr in Deutschland besteht.

Des Weiteren darf auch kein in Deutschland belegenes Vermögen gehalten werden. Eine in Deutschland liegende Immobilie oder die Beteiligung an einem deutschen Unternehmen unterliegt auch nach langfristigem und finalem Wegzug des Eigentümers noch der Besteuerung mit deutscher Schenkung- und Erbschaftsteuer.

Zudem hilft es nichts, wenn zwar der potentielle Nachfolger seinen Wohnsitz endgültig ins Ausland verlagert, der Erblasser oder Schenker aber in Deutschland verweilt. Auch dies führt zu der vollen Besteuerung einer Übertragung mit deutscher Schenkung- und Erbschaftsteuer. Anknüpfungspunkt der Besteuerung in Deutschland ist nicht nur der Empfänger einer Zuwendung, sondern in gleichem Maße ihr Schenker oder Erblasser.

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EXKURS: Deutschlands Erbschaftssteuer-DBAs

Es sind nicht allzu viele, aber mit sechs Ländern hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftssteuer geschlossen (Stand: Januar 2016). Es sind:
  • Dänemark
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Schweden
  • Schweiz
  • USA

Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen listet alle bestehenden DBAs.
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