Nachfolgeregelung – Teil 2 Was eine Familienstiftung leisten kann – und was nicht

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Die rechtlichen Chancen und Risiken

Wenden wir uns nun dem zweiten Beurteilungsparameter zu, nämlich den rechtlichen Chancen und Risiken. Insoweit besteht eine Fülle schwieriger Fragen, deren Lösung wegen ihrer Komplexität eine hohe Eindringtiefe erfordert. Auch dann verbleiben noch viele Unsicherheiten. Ich möchte mich an dieser Stelle auf eine Tour d´Horizon beschränken, um Sie für Chancen und Risiken einer Stiftungslösung aus rechtlicher Sicht zu sensibilisieren.

a) Begrenzung des Zugriffs der Gläubiger
Ein wesentliches rechtliches Argument für eine Lösung der Nachfolgefrage durch Errichtung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung liegt darin, dass auf diese Weise der Zugriff Dritter auf die Unternehmensanteile begrenzt werden kann. Denn diese sind nicht mehr Familienvermögen, werden daher auch nicht künftiges Vermögen der Erben, sondern sind Vermögen der Stiftung.

Auf diese Weise kann jedenfalls ein Schreckgespenst jedes Inhabers eines Familienunternehmens gebändigt werden: Dass seine Nachkommen sich so hoch verschulden, dass die Gläubiger zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf das Familienvermögen, dass heißt in concreto, auf die Anteile des Familienunternehmens zugreifen können.

Sofern die Erben Destinatäre der unternehmensverbundenen Familienstiftung sind, ist allerdings ihr Bezugsrecht pfändbar, wenn dieses als Bezugsanspruch ausgestaltet ist. Zwar kann dies dadurch vermieden werden, dass die Stellung der Destinatäre in Bezug auf die Ausschüttung nicht als Anspruchsposition ausgestaltet wird, sondern die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ausschüttungen an die Begünstigten erfolgen eine Ermessungsentscheidung des Stiftungsvorstandes bleibt. Bei dieser Variante entsteht aber regelmäßig ein Problem im Hinblick auf einen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch der Erben, dass heißt konkret der Kinder und Ehegatten des Stifters.

Insoweit birgt gerade der Pflichtteilsergänzungsanspruch ein erhebliches Risiko für das Stiftungsvermögen. Denn er kann in letzter Konsequenz dazu führen, dass der Pflichtteil, auch wenn insoweit kein Vermögen mehr vorhanden ist, durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch angereichert wird, wenn wesentliche Teile des Nachlassvermögens innerhalb einer Frist von zehn Jahren vor dem Erbfall vom Stifter verschenkt worden sind.

Dieser Fall kann gerade bei unternehmensverbundenen Familienstiftungen in Form der Beteiligungsträgerstiftung eintreten. Denn zum einen sind die Unternehmensanteile sind häufig wesentlicher Teil des Nachlasses. Zum anderen stellt die Einbringung der Anteile in die Familienstiftung rechtlich eine Schenkung an Dritte dar, da die Stiftung eine eigenständige rechtsfähige juristische Person ist.

Aus Sicht des Schenkungsteuerrechts wird sie deshalb als Dritte behandelt. Sofern kein weiteres relevantes Vermögen im Nachlass vorhanden ist, werden dadurch Kinder und Ehegatten als gesetzliche Erben faktisch enterbt. Dies löst grundsätzlich den erwähnten Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Zwar wird dieser Anspruch in jedem Jahr zwischen Schenkung und Erbfall abgeschmolzen. Die Abschmelzungsfrist beläuft sich aber auf zehn Jahre.

Ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch kann zwar dadurch vermieden werden, dass durch notariellen Vertrag hierauf wirksam verzichtet wird. Die gesetzlichen Erben eines Familienunternehmers werden sich auf einen solchen Verzicht aber grundsätzlich nur dann einlassen, wenn sie im Rahmen der Stiftungslösung einen konkreten Begünstigungsanspruch als Destinatäre erhalten. Dieser ist wiederum pfändbar, so dass man am Ausgangspunkt der angesprochenen Problematik angelangt ist. Es entsteht ein circulus vitiosus.