Flossbach von Storch Research Institute Wie eine gerechte Erbschaftssteuerreform aussähe

Ist Senior-Research-Analyst bei der Denkfabrik der Vermögensverwaltung Flossbach von Storch: Norbert F. Tofall

Ist Senior-Research-Analyst bei der Denkfabrik der Vermögensverwaltung Flossbach von Storch: Norbert F. Tofall

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgetragen, bis zum 30. Juni 2016 die Erbschaftssteuer zu reformieren. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ohne Bedürfnisprüfung, soweit sie über kleine und mittlere Betriebe hinausreiche, sei ebenso unverhältnismäßig wie die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 Prozent.

Es handele sich um Gleichheitsverstöße, die mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar seien. Generell wird im Urteil betont, dass der Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG – „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ – dem Gesetzgeber im Steuerrecht einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes belasse.

Der Gesetzgeber sei auch nicht gehindert, außerfiskalische Förderziele zu verfolgen. Er verfüge über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält und welche Verschonungen von der Steuer er zur Erreichung dieser Ziele vorsieht. Doch genau hier liegt das Problem.

Viele verschiedene Ausgangslagen

Betrachten wir zur Verdeutlichung die Personen A, B, C und D:

A hatte als Angestellter in seinem Leben ein durchschnittliches jährliches Nettoeinkommen von 50.000 Geldeinheiten (GE), hat sehr, sehr bescheiden gelebt, in einer kleinen Mietwohnung gewohnt, war sehr sparsam und hinterlässt seinen Erben ein Vermögen von 400.000 Geldeinheiten.

B hatte als leitender Angestellter in seinem Leben ein durchschnittliches jährliches Nettoeinkommen von 200.000 Geldeinheiten, wohnte zur Miete in einer stattlichen Villa, war öfter mal auf Weltreise, jedes Jahr zum Skifahren in St. Moritz, Kunde bei exklusiven Weinhändlern, regelmäßiger Gast in Fünf-Sterne-Hotels und häufiger Besucher von Etablissements zweifelhaften Rufs und kann deshalb seinen Erben leider nichts hinterlassen. Das Leben als Bonvivant kostet halt. Après nous le déluge! Selbst seine Möbel in seiner gemieteten Stadtvilla sind wegen Mietschulden verpfändet.

C hatte als angesehener Hochschullehrer in seinem Leben ein durchschnittliches jährliches Nettoeinkommen von 120.000 Geldeinheiten. Er wohnte mit Frau und fünf Kindern im eigenen Haus am Stadtrand einer kleinen Universitätsstadt, setzte seine finanziellen Mittel für die internationale akademische Ausbildung seiner fünf Kinder ein, förderte viele soziale und ökologische Projekte durch großzügige Spenden. C hinterlässt seinen Erben das mittlerweile renovierungsbedürftige Haus am Stadtrand und eine ausgewählte und gediegene Bibliothek, 10.000 Geldeinheiten Transaktionskasse, alles zusammen 350.000 Geldeinheiten.

D hatte als selbständiger Handwerksmeister in seinem Leben ein durchschnittliches jährliches Nettoeinkommen von 200.000 Geldeinheiten, hatte in guten Zeiten den größten Teil seines Einkommens in sein Handwerksunternehmen mit mehreren Angestellten reinvestiert, in schlechten Zeiten von Ersparnissen gezehrt, wohnte in einem Einfamilienhaus und besaß zur Alterssicherung drei kleine Mietshäuser mit insgesamt 10 Wohnungen. Er hinterlässt seinen Erben ein Vermögen von insgesamt 2.000.000 Geldeinheiten, davon 1.000.000 GE Betriebsvermögen und 100.000 GE Transaktionskasse.

Jeder ist sich selbst am nächsten

Bei Existenz einer allgemeinen Erbschaftssteuer, die jeden vererbten Vermögensgegenstand unabhängig von der Vermögensart und von der Anzahl der Erben und deren wirtschaftlicher Lage mit 10 Prozent besteuert, müssen die Erben von A, die EvA, 40.000 GE Erbschaftssteuer zahlen. Die Erben von B, die EvB, müssen nichts zahlen, die EvC 35.000 Euro und die EvD 200.000 Euro.

Jetzt ist das Geschrei natürlich groß. Die EvA machen geltend, dass es doch wohl nicht sein könne, dass sie 40.000 GE Strafe für die Sparsamkeit und Bescheidenheit des A zahlen müssen, zumal der B, der alte Verschwender und unausstehliche ehemalige Chef des A, nicht einmal im Stande war, schuldenfrei zu sterben.

Die EvB, die sich überlegen, das nichtvorhandene Erbe auch formal auszuschlagen, weil sie dann die Beerdigungskosten für B sparen, fordern vom Staat Maßnahmen für Zwangssparen und gegen Verschwendung. Der moralische Verfall der Gesellschaft, der den B voll erfasst habe, müsse aufgehalten werden.

Die EvC haben das Problem, dass sie aus der dünnen Transaktionskasse des C weder die Erbschaftssteuer zahlen, noch das geerbte Haus renovieren können. Vielleicht wird der Verkauf der Bibliothek zumindest die Lücke in der Erbschaftssteuerschuld schließen. Die EvC fordern vom Staat, Wohnimmobilien und alle nicht liquiden Vermögensgegenstände von der Erbschaftssteuer freizustellen.

Die EvD kriegen sich gegenseitig in die Haare. EvD1 hat als ältester Sohn den Betrieb geerbt und die Hälfte der Transaktionskasse. EvD2 bekommt den Rest und die Wohnimmobilien. EvD1 müsste einen Kredit aufnehmen, um seinen Anteil an der Erbschaftssteuer zu begleichen und den Handwerksbetrieb fortführen zu können. Er ist jedoch anderweitig so hoch verschuldet, dass er keinen Kredit bekommt.

EvD2 verkauft eine von zehn Mietwohnungen, um seinen Erbschaftssteueranteil zu bezahlen. Er schließt sich sowohl der Forderung der EvC an, Wohnimmobilien von der Erbschaftssteuer zu befreien, als auch der Forderung der EvB, dass der Staat für Zwangssparen zu sorgen und den moralischen Verfall der Gesellschaft aufzuhalten habe. Seinem Bruder EvD1 hätte es nie erlaubt werden dürfen, sich so hoch zu verschulden. Er könne jetzt nicht einmal den väterlichen Betrieb fortführen.

Alle sind sich einig, dass die Erbschaftssteuerregel geändert und ihren eigenen Interessen angepasst werden muss.