Familienverbrauchsstiftungen Nicht für die Ewigkeit gemacht

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Vorteilhafte Anwendungsfelder für die Familienverbrauchsstiftung können folgende sein: Beispielsweise kann für Kinder und Enkel ein Fonds für Ausbildungskosten aufgelegt werden, der die Hinführung zum Beruf für Nachkommen sicherstellt und hierfür Mittel verbrauchen kann.

Gedanke der Versorgungssicherheit

Für Krankheitsfälle oder die Altersversorgung bestimmter oder aller Nachkommen kann eine Familienverbrauchsstiftung gebildet werden, die nicht nur die Erträge, sondern auch die Substanz auskehrt. Auch bei behinderten Kindern kommt die Errichtung einer Familienverbrauchsstiftung in Betracht, gegebenenfalls auch gemeinsam durch mehrere Familien in ähnlicher Lage (Versicherungsgedanke).

Weiter könnte für bedürftige, überschuldete oder geschäftsuntüchtige Nachkommen eine  Familienverbrauchsstiftung  angedacht  werden, um diese dauerhaft zu versorgen, jedoch einen Zugriff der Gläubiger zu vermeiden.

Abfindungen für weichende Erben, Pflichtteilsberechtigte, Ehegatten (im Falle der Trennung oder als Gegenleistung für einen Ehevertrag) können bei deren Zustimmung durch Begünstigungen aus einer Familienverbrauchsstiftung abgefunden werden, zugleich kann der vorzeitige Verbrauch durch eine langjährige Familienverbrauchsstiftung vermieden werden (Gedanke der Versorgungssicherheit).

Verringerter Verwaltungsaufwand

Jedwede Einzelzwecke in der Familie können durch eine Familienverbrauchsstiftung eine Struktur erhalten, etwa Sondervermögen für die Ausrichtung von Familientreffen, für Urlaubsreisen einer Familie, für den Erhalt eines Ferienhauses oder Ähnliches. Sind nur kleine Schenkungen vorgesehen, bietet sich die nicht rechtsfähige Familienstiftung an, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

So könnten unter dem Dach einer rechtsfähigen Stiftung mehrere Familien nicht rechtsfähige Familienverbrauchsstiftungen errichten, um den Aufwand bei Gründung, Führung und Beendigung der Stiftung zu reduzieren.

Da jedoch die Anerkennung nicht rechtsfähiger Stiftungen als Familienstiftung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes umstritten ist, sollte die Gewährung von deren Steuervorteilen vor einer Umsetzung mit der Finanzverwaltung geklärt werden.

Familienstiftungen in Form einer Dauerstiftung können in eine Familienverbrauchsstiftung umgewandelt werden, wenn die Stiftungssatzung dies vorsieht. Künftig sollten Familienstiftungen eine solche Umwandlung von vornherein vorsehen, insbesondere wenn eine spätere Generation kinderlos bleibt und das Vermögen damit den letzten Nachfahren zum Verbrauch freigestellt wird oder wenn die Erträge alleine den Stiftungszweck nicht mehr ausreichend fördern können.

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Um die alle 30 Jahre anfallende Ersatzerbschaftsteuer zu reduzieren, kann eine Verbrauchsstiftung leichter als eine Dauerstiftung Einfluss auf das zu versteuernde Stiftungsvermögen nehmen – durch vollständigen oder teilweisen Verbrauch (etwa bis unter die Grenze einer Steuertarifstufe) oder durch kurze Abfolge zwischen Erbersatzsteuer und Stiftungsauflösung (zur Erlangung einer Anrechnung der einen Steuer auf die andere).

Familienverbrauchsstiftungen können auch Vorerben werden: So kann vor dem Übergang größerer Vermögen etwa auf eine gemeinnützige Einrichtung die Stiftung als Vorerbe zunächst für mehrere Jahre oder Jahrzehnte die Erträge (und als befreiter Vorerbe auch die Substanz) verbrauchen dürfen und nur das Verbleibende an den gemeinnützigen Zweck fallen.

Verschieden ausgeprägte Stiftungsaufsicht

Vorteilhaft ist dies für die Familienstiftung durch gegebenenfalls hohe Mittelzuflüsse, aber auch für den Nacherben, der die Steuer des Vorerben teilweise von der eigenen abziehen darf. Dies wäre nicht möglich, wenn der Schlussempfänger nur durch die Auflösung der Familienstiftung begünstigt würde.

Auch kann ein anderer zum Nacherben bestimmt werden als der bei Auflösung der Stiftung laut Satzung Anfallberechtigte. Je nach Ziel und Zweck der Stiftung sollte deren Sitz sorgfältig ausgewählt werden.

Grund ist die verschieden ausgeprägte Stiftungsaufsicht, die in einigen Bundesländern für Familienstiftungen ganz unterbleibt und in anderen eingeschränkt erfolgt. Der Sitz der Stiftung wäre also danach zu wählen, ob eine Aufsicht gewollt ist oder nicht.


Über den Autor:
Dr. Dietrich Ostertun ist Gründer der gleichnamigen Rechtsanwaltskanzlei, die auf die Gestaltung von Vorsorge und Vermögensnachfolge spezialisiert ist. Ein halbes Dutzend Anwälte kümmert sich ausschließlich um Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und alle berührten Rechtsgebiete.

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