Erben und Schenken Familienpool: Rechtsformen und Ausgestaltung

Familienpool: Rechtsformen und Ausgestaltung

Ein Familienpool kann grundsätzlich in jeder denkbaren Rechtsform errichtet werden. In der Praxis kommen vor allem folgende Rechtsformen vor: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbH & Co. KG sowie Unternehmergesellschaft (UG) & Co. KG.

Man kann nicht grundsätzlich eine Gesellschaftsform als die beste bezeichnen. Aber da sie mit dem geringsten Gründungsaufwand und ertragsteuerlichen Konsequenzen ausgestattet sind, stehen in der Praxis die vermögensverwaltenden Rechtsformen GbR, die KG und die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im Vordergrund. Deutlich seltener sind die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG und die Kapitalgesellschaften anzutreffen.

Welche die richtige Rechtsform für eine individuelle Ausgangslage ist, hängt von ihren jeweiligen konkreten Vorteilen und Gestaltungsmöglichkeiten, den beteiligten Personen, den Zielsetzungen sowie der Art und Höhe des zu übertragenen Vermögens ab.

Personen- oder Kapitalgesellschaft?

Zunächst muss entschieden werden, ob ein Familienpool als Personen- oder Kapitalgesellschaft gegründet werden soll. Zu den Personengesellschaften gehören im Wesentlichen die GbR, die KG, die GmbH & Co. KG sowie die UG & Co. KG und zu den Kapitalgesellschaften die GmbH, die AG (Aktiengesellschaft), die UG sowie die SE (europäische Form der Aktiengesellschaft).

Wesentliche Unterschiede gibt es zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften vor allem bei der laufenden Besteuerung, der Haftung der Gesellschafter und bei der Publizitätspflicht. So ist beispielsweise eine Personengesellschaft grundsätzlich zunächst nicht publizitätspflichtig, muss also keinen Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen, während eine Kapitalgesellschaft immer publizitätspflichtig ist. Ein weiterer Unterschied betrifft die Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen: So kann die Vererbbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften eingeschränkt und damit sichergestellt werden, dass nur ein bestimmter Personenkreis, beispielsweise eigene Abkömmlinge, Gesellschaftsanteile erben können. Dagegen darf die Vererbbarkeit bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Die Gesellschaftsanteile fallen damit immer in den Nachlass. Allerdings kann das „Behaltendürfen“ eingeschränkt werden und ein nicht berechtigter Erbe zur Herausgabe des erhaltenen Gesellschaftsanteils gezwungen werden.

Nachteile der GbR

Eine sehr häufige Form des Familienpools ist immer noch die GbR. Dabei bringt diese eine Reihe von Nachteilen mit sich, die bei anderen Rechtsformen vermieden werden können:

  • Jeder Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der GbR. Dies schließt die für die Beteiligung von Minderjährigen notwendige Zustimmung des Familiengerichts aus.
  • Minderjährige, die GbR-Anteile erhalten haben, können mit Erreichen der Volljährigkeit die Auseinandersetzung und Auflösung der Gesellschaft verlangen. Das kann auch gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen werden.
  • Die GbR hat keine uneingeschränkte Grundbuch-, Register- und Firmenfähigkeit: Bei einem Gesellschafterwechsel muss beispielsweise das Grundbuch jeder Immobilie berichtigt werden. Dies ist mit entsprechenden Kosten und Aufwand verbunden.
  • Will der heutige Vermögensinhaber sich die alleinige Vertretungsmacht vorbehalten, kann er dies im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, jedoch sind im Außenverhältnis Nachweisschwierigkeiten vorhanden und unter anderem zusätzliche Vollmachten nötig.

Die GbR ist grundsätzlich nicht publizitäts- oder bilanzierungspflichtig. Durch die Eintragung aller Gesellschafter ins Grundbuch einer Immobilie der GbR kann aber keine absolute Anonymität erreicht werden. Allerdings ist die Einsichtnahme nur mit berechtigtem Interesse möglich. Vor diesem Hintergrund ist die GbR eher für kleinere Immobilienvermögen mit wenigen Gesellschaftern, ohne Beteiligung Minderjähriger, geeignet.