Die KG als Familienpool
Die Gesellschafter einer KG sind Kommanditisten und Komplementäre. Die Kommanditisten haften nur beschränkt in Höhe ihrer Hafteinlage und haben in der Regel nur eingeschränkte Geschäftsführungsrechte. Ist die Hafteinlage voll eingezahlt und wurden keine Überentnahmen getätigt, besteht auch keine Nachschusspflicht der Kommanditisten. Daher eignen sich Kommanditanteile sehr gut für die Beteiligung nachfolgender Generationen. Voll eingezahlte Kommanditanteile können auch an Minderjährige übertragen werden. Die Stellung des voll haftenden und geschäftsführenden Komplementärs übernimmt dann in der Regel der Senior.
Bei einer KG muss auf folgende Besonderheiten geachtet werden: Stirbt der einzige Komplementär der KG, so wird die Gesellschaft aufgelöst, weil sie ohne Komplementär nicht existieren kann. Deshalb sollte bei dieser Gesellschaftsform unbedingt gesellschaftsvertraglich geregelt werden, wer in einem solchen Fall neuer Komplementär wird. Das könnte im Rahmen einer Nachfolgeklausel oder einer Eintrittsklausel festgelegt werden. Stirbt ein Kommanditist, so besteht die KG fort, und der Erbe des Verstorbenen wird kraft Gesetzes, ohne dass es einer Nachfolgeklausel bedarf, neuer Kommanditist. Aufgelöst würde die Gesellschaft nur, sofern es überhaupt keinen Kommanditisten mehr gäbe.
Mischformen möglich
Viele Mandanten möchten jedoch, dass keiner der Gesellschafter persönlich haftet und trotzdem die Vorteile einer Personengesellschaft nutzen, wie etwa die transparente Besteuerung oder die eingeschränkte Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen. In solchen Fällen empfehlen sich die GmbH & Co. KG und die UG & Co. KG. Bei diesen Mischformen aus Personen- und Kapitalgesellschaft ist die UG beziehungsweise die GmbH Komplementär der KG. Dadurch erreicht man, dass keines der Familienmitglieder als Gesellschafter persönlich haftet. Die UG & Co. KG ist in der Errichtung allerdings günstiger als die GmbH & Co. KG, da die UG nur einen Euro Stammkapital benötigt, die GmbH aber mindestens 25.000 Euro.
Die GmbH & Co. KG ermöglicht indes auch die Gründung einer Ein-Mann-Personengesellschaft zur Vorbereitung auf künftige Übertragungen an die nächste Generation. Der heutige Vermögensinhaber wird gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH und einziger Kommanditist. Bei Gründung einer GmbH & Co. KG ist jedoch darauf zu achten, dass diese im klassischen Ansatz ertragsteuerlich gewerblich geprägt ist und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Ist neben der GmbH aber auch ein Kommanditist, eine natürliche Person zur Geschäftsführung berechtigt, ist sie wieder „entprägt“. Dann ist entscheidend, welcher Tätigkeit die Gesellschaft nachgeht. Im Fall des Familienpools ist sie im Regelfall vermögensverwaltend.
Im Gegensatz zu GmbH-Anteilen können Kommanditanteile „freihändig“ ohne Notar übertragen werden. Grundsätzlich bedarf die Übertragung von GmbH- oder UG-Anteilen einer GmbH/UG & Co. KG der notariellen Form. Das kann jedoch dadurch umgangen werden, dass die KG alleiniger Gesellschafter der voll haftenden GmbH oder UG wird (sogenannte Einheitsgesellschaft). Auf diese Weise müssen bei einer GmbH/UG &Co. KG künftig nur noch Kommanditanteile übertragen werden, und es bleibt bei der „freihändigen“ Übertragung.