Erbschaftsteuerreform Was Betroffene künftig erwartet

Ingo Kleutgens ist Partner im Frankfurter Büro von Mayer Brown und Leiter der deutschen Steuerrechtspraxis

Ingo Kleutgens ist Partner im Frankfurter Büro von Mayer Brown und Leiter der deutschen Steuerrechtspraxis

Nach monatelangem Ringen hat sich die Große Koalition in dieser Woche doch noch auf die Erbschaftsteuerreform geeinigt. Geht das Gesetz in Bundestag und Bundesrat durch, können die neuen Regelungen rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.

In einer gemeinsamen Erklärung von Bundesfinanzminister Schäuble, Bundeswirtschaftsminister Gabriel und Ministerpräsident Seehofer heißt es, der Kompromiss stelle „eine ausgewogene Lösung dar, die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 insbesondere auch durch Einführung einer Bedürfnisprüfung erfüllt und der Bedeutung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für eine gerechte Vermögensverteilung in Deutschland Rechnung trägt“.

Nachfolgeplanung noch unklar

Durch die fristgerechte Umsetzung der Vorgaben können zwar die größten Unsicherheiten vermieden werden, wie sich die nun angestoßene Reform in der Praxis der Nachfolgeplanung auswirkt, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend eingeschätzt werden.

Gegenüber dem Regierungsentwurf vom 8. Juli 2015 hat sich die Koalition im Wesentlichen auf folgende Änderungen geeinigt: Eine wesentliche Forderung des Bundesverfassungsgerichts war es, die Übertragung großer Firmenvermögen weniger stark zu verschonen.

Derzeit werden Unternehmenserben unabhängig vom Unternehmenswert zu 85 Prozent oder 100 Prozent von der Erbschaftsteuer verschont, wenn sie das Unternehmen fünf beziehungsweise sieben Jahre fortführen. Der Vorgabe aus Karlsruhe kommt der Kompromiss dadurch nach, dass bei begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Millionen Euro für jeden Erben der Verschonungsbedarf individuell unter Berücksichtigung des Privatvermögens geprüft werden muss oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell gewählt werden kann.

Der zu gewährende Abschlag bemisst sich dabei nach dem Betriebsvermögen. Um je 750.000 Euro, die die Erbschaft einen Umfang von 26 Millionen Euro überschreitet, verringert sich der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt.

Keine Verschonung großer Vermögen

Ab einem Erwerb von 90 Millionen  Euro (bei der Optionsverschonung mit sieben Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 700 Prozent) beziehungsweise  von 89,75 Millionen  Euro (bei der Regelverschonung mit fünf Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 400 Prozent) soll es keine Verschonung mehr geben. Das bedeutet, dass künftig besonders große Vermögen definitiv mit Erbschaftsteuer belastet werden.

Besonders begünstigt werden von der Reform Familienunternehmen: Bleiben die Anteile nach dem Erbschaft- oder Schenkungsfall innerhalb der Familie, wird unter Umständen ein Abschlag in Höhe von maximal 30 Prozent bei der Bestimmung des Unternehmenswerts vorgenommen.

Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass im Falle von Verfügungsbeschränkungen und Kapitalbindungen in dem Familienunternehmen, der Erbe nicht frei über den Unternehmensgewinn oder die Beteiligungen disponieren kann. Die entsprechenden Beschränkungen müssen allerdings zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers gegeben sein. Eine solch starre Fristenregelung kann im Einzelfall zu unsachgemäßen Ergebnissen führen.