Erbschaftsteuerreform Was Betroffene künftig erwartet

Seite 2 / 2


Besonderes Anliegen der Bundesländer im Zuge der Reformdebatte war es, den Begriff des Verwaltungsvermögens beizubehalten. Verwaltungsvermögen wird somit auch in Zukunft grundsätzlich nicht begünstigt, ist aber im Umfang von 10 Prozent pauschal steuerfrei gestellt.

Sicherung der Liquidität

Des Weiteren können zur Sicherung der Liquidität Geld und geldwerte Forderungen in Höhe von 15 Prozent zum begünstigten Vermögen gerechnet werden. Dies bedeutet im Vergleich zur ursprünglich geplanten Reform aufgrund der Beibehaltung der Regelung zum Verwaltungsvermögen ein Mehr an Rechtssicherheit.

Um missbräuchliche Steuergestaltungen zu bekämpfen, ist eine Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer dann ausgeschlossen, wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens überschreitet.

Klargestellt wird, dass Drittlandsbeteiligungen bei einer Holdinggesellschaft, Altersversorgungsverpflichtungen und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden (zum Beispiel bei Brauereigaststätten und Tankstellen), begünstigt werden.

Mittel, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers gemäß seinem Willen in das Unternehmen investiert werden, sollen steuerrechtlich begünstigt werden. Damit ist der Sorge begegnet, dass die Erbschaftsteuer als Investitionshemmnis wirkt und damit womöglich Arbeitsplätze gefährdet.

Realistischere Unternehmensberwertung

Änderungen gibt es auch mit Blick auf die Bestimmung des Unternehmenswertes: Beim sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren wird der maßgebliche Kapitalisierungsfaktor von derzeit 17,86 auf eine Spanne von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt. Hierdurch kommt es zu einer realistischeren Unternehmensbewertung. Eine Überbewertung der Ertragskraft des Unternehmens kann vermieden werden.

Um den Fortbestand des Unternehmens auch dann nicht zu gefährden, wenn nach erfolgter Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird, sollen Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf zinslose Stundung der Erbschaftsteuer bis zu zehn Jahre bekommen. Voraussetzung ist, dass die Lohnsummenregelung und die Behaltensfrist eingehalten werden.

Weitgehend verschont von der Erbschaftsteuer und damit einhergehendem Bürokratieaufwand bleiben schließlich Kleinbetriebe. Bei weniger als fünf Beschäftigten entfällt für sie weiterhin die Lohnsummenprüfung. Saisonarbeiter werden bei der Beschäftigtenzahl nicht mitgerechnet.

Fazit

Die Anpassung des vereinfachten Ertragswertverfahren war ein notwendiger und konsequenter Schritt in der aktuellen Niedrigzinsphase. Auch das Stundungsmodell für die festgesetzte Steuer kann bei den unter Umständen kurzfristig auftretenden hohen finanziellen Belastungen die notwendige Flexibilität schaffen und die nachhaltige Finanzierung des Unternehmens sicherstellen. Trotz dieser positiven Aspekte führt die anvisierte Reform in Teilen zu einem zusätzlichen Aufwand und zu erheblichem Beratungsbedarf bei der Nachfolgeregelung.


Über den Autor:
Dr. Ingo Kleutgens ist Partner im Frankfurter Büro von Mayer Brown und Leiter der deutschen Steuerrechtspraxis. Er berät nationale und internationale Mandanten zu allen steuerlichen Aspekten bei Transaktionen im Gesellschaftsrecht und im Bank- und Finanzrecht. Er ist Fachberater Internationales Steuerrecht, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Hessen und Mitglied des Ausschusses Internationales Steuerrecht bei der Bundessteuerberaterkammer.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen