Erbschaft- und Schenkungsteuer Reform auf der Zielgeraden?

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2.    Abschmelzmodell

Für Erwerbe größer als 26 Millionen Euro soll im Rahmen der Neuregelung der oben genannte Verschonungsabschlag ratierlich abschmelzen. Nach dem Regierungsentwurf war vorgesehen, dass bei einem Erwerb von mehr als 90 Miillionen Euro ein Sockelverschonungsabschlag von 20 Prozent (Regelverschonung) oder 35 Prozent (Optionsverschonung) erreicht werden würde.

Dieser Sockelverschonungsabschlag soll nach den Eckpunkten wegfallen. Dies führt dazu, dass der Verschonungsabschlag für die Regelverschonung bei circa 90 Millionen Euro und für die Optionsverschonung bei 99 Millionen Euro vollständig wegfällt. Der Vorab-Abschlag von 30 Prozent für Familienunternehmen unterliegt nicht dem Abschmelzungsmodell.

3.    Abgrenzung des begünstigten Vermögens

Im bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spielt das sogenannte Verwaltungsvermögen nur insofern eine Rolle, als mit einem Verwaltungsvermögenstest bestimmt wird, ob Betriebsvermögen dem Grunde nach begünstigt wird, und ob die Regelverschonung oder die Optionsverschonung zur Anwendung kommen kann. Im Übrigen wird es wie das produktive Betriebsvermögen begünstigt, sofern es dem Betrieb nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Erb- oder Schenkungsfall erstmalig zugeführt wurde.

Nach dem Regierungsentwurf soll das Verwaltungsvermögen zukünftig nicht mehr begünstigt werden, soweit es einen bestimmten Anteil am Wert des gesamten Betriebsvermögens überschreitet. Der Gegenentwurf des Bundesrates sah dagegen überhaupt keine Begünstigung des Verwaltungsvermögens mehr vor. Hier soll es nach den Eckpunkten bei dem Regierungsentwurf bleiben.

Des Weiteren will der Regierungsentwurf das Verwaltungsvermögen zukünftig anders bestimmen. Während bisher bestimmte Arten von Vermögensgegenständen (insbesondere Wertpapiere, fremdvermietete Grundstücke und größere Mengen an liquiden Mitteln) als Verwaltungsvermögen definiert sind, und sich dementsprechend unmittelbar aus einer Bilanz ermitteln lassen, sollte nach dem Regierungsentwurf ein Hauptzweck des Betriebs bestimmt werden.

Damit wären dann nur die Vermögensgegenstände begünstigt gewesen, die diesem Hauptzweck zuzuordnen sind. Nach den Eckwerten soll es nunmehr bei dem bisherigen abstrakt zu bestimmenden Verwaltungsvermögen bleiben. Daneben soll es Erleichterungen für Einzelfälle des Verwaltungsvermögens geben.