Erbschaft- und Schenkungsteuer Reform auf der Zielgeraden?

Leitet die Tax-Praxisgruppe Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY: Gastautor Sven Oberle

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Am 8. Juli 2015 hatte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz vorgelegt, die sich mit der steuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen im Erb- oder Schenkungsfall befassen. Eine Neuregelung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2014 die bisherigen Begünstigungsregeln für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet hat, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung rief heftige Reaktionen hervor. Den einen gingen die vorgeschlagenen Begünstigungsregelungen immer noch viel zu weit, den anderen waren sie nicht weitreichend genug, und allgemein wurden sie als viel zu kompliziert und praktisch nicht handhabbar angesehen.

Der Bundesrat hat zu besonders kritischen Passagen sogar einen Gegenentwurf vorgelegt. All dies wurde am 10. Oktober 2015 in einer öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Bundestags diskutiert. Seitdem wurde hinter verschlossenen Türen verhandelt. Diese Verhandlungen haben zu folgenden Eckpunkten geführt, die derzeit Gegenstand weiterer politischer Diskussionen sind. Insbesondere die CSU drängt auf weitere Erleichterungen für den Mittelstand.

1.    Verschonungsabschlag

Das bisherige Recht sieht für Betriebsvermögen grundsätzlich und ohne Obergrenze eine Minderung des für die Bemessung der Erbschafts- und Schenkungsteuer anzusetzenden Wertes von 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung) vor. Dieser Verschonungsabschlag sollte nach dem Regierungsentwurf zukünftig nur noch für Erwerbe von bis zu 26 Millionen Euro oder bei Familienunternehmen für Erwerbe von bis zu 52 Millionen Euro gewährt werden.

Bei dem Wert von 26 Millionen Euro wird es nach den Eckpunkten bleiben. Dagegen wird der erhöhte Grenzwert für Familienunternehmen ersetzt durch einen Bewertungsabschlag („Vorab-Abschlag“) von maximal 30 Prozent bezogen auf das begünstigte Vermögen. Der Vorab-Abschlag soll sich dabei jeweils nach dem in der Satzung des Familienunternehmens festgelegten Bewertungsabschlags für die Weitergabe des Anteils richten.

Des Weiteren sollen gegenüber dem Regierungsentwurf die Kriterien für das Vorliegen von Familienunternehmen vereinfacht und der Zeitraum, in dem diese vorliegen müssen, verkürzt werden. So soll nach den Eckpunkten eine einfache gesellschaftsvertragliche Beschränkung von Entnahmen und Ausschüttungen ausreichend sein, anstelle eines „nahezu vollständigen“ Entnahme- und Ausschüttungsverbots nach dem Regierungsentwurf.

Weiter sollen die betreffenden Regeln nur noch zwei Jahre vor dem Erbfall oder der Schenkung und 20 Jahre danach gelten, und nicht wie nach dem Regierungsentwurf 10 Jahre davor und 30 Jahre danach.