Testament und Kinder Was bei großen Erbschaften an Minderjährige zu beachten ist

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Das bedeutet, dass der Nachlassteil, der an die Kinder fällt, bis zum 30. Lebensjahr treuhänderisch durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Der Testamentsvollstrecker hat eine so große Rechtsmacht, dass das Familiengericht nur in absoluten Ausnahmefällen einen Ergänzungspfleger bestellen kann.

In vielen Fällen bietet es sich auch an, falls gewollt, den überlebenden Ehegatten als Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Man sollte jedoch unbedingt auch Ersatzpersonen bestimmen, für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht antritt oder ausscheidet. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass der Testamentsvollstrecker nur den Erben gegenüber und nicht gegenüber dem Gericht rechenschaftspflichtig ist.

Vorsicht vor mündelsicherer Anlage

Alternativ könnte im Testament auch ein Ergänzungspfleger benannt werden, der den Nachlass für die minderjährigen Erben oder Vermächtnisnehmer verwaltet. Dieser ist im Gegensatz zum Testamentsvollstrecker rechenschaftspflichtig gegenüber dem Familiengericht und muss diesem mindestens einmal jährlich berichten. In diesem Zusammenhang sollte der Erblasser dann auch Anordnungen zur Verwaltung des Vermögens treffen.

Der Ergänzungspfleger kann und sollte auch von der Verpflichtung zur mündelsicheren Geldanlage entbunden werden. Neben der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Familiengericht hat die testamentarische Benennung eines Ergänzungspflegers jedoch noch einen Nachteil: Sie endet im Gegensatz zur Testamentsvollstreckung zwingend mit Erreichen der Volljährigkeit des Minderjährigen. Aufgrund dessen dürfte in den meisten Fällen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung die sinnvollere Alternative sein.

Auch bei Schenkungen an Minderjährige ist zu berücksichtigen, dass die Vermögenssorge grundsätzlich den Eltern obliegt. Oft haben die Großeltern den Wunsch, ihrem Enkel bereits frühzeitig Vermögen zu übertragen, aber den Zugriff von Schwiegertochter oder -sohn zu unterbinden. In diesem Fall hat der Schenker die Möglichkeit, einen Pfleger für die Verwaltung des übertragenen Vermögens zu bestimmen und so die Vermögenssorge eines oder beider Elternteile zu beschränken. Schenkungen, die nicht nur rechtlich vorteilhaft für das Kind sind, bedürfen dabei der Genehmigung des Familiengerichts.

Bei den bisher genannten Regelungen ging es um die Vermögenssorge. Insbesondere bei kleinen Kindern ist jedoch die Regelung der persönlichen Sorge mindestens genauso wichtig. Sollten beide Eltern versterben, benennt das Familiengericht einen Vormund. Entgegen weit verbreiteter Auffassung sind dabei die kirchlichen Paten irrelevant.

Auch die Großeltern haben kein Vorrecht auf eine Vormundschaft für die Enkel, sondern werden regelmäßig aus Altersgründen vom Gericht abgelehnt. Man sollte jedoch die Bestimmung des Vormunds nicht dem Familiengericht überlassen. Stattdessen sollten die Eltern für den Fall des Todes in einer Sorgerechtsverfügung festlegen, wer dann Vormund werden soll.

Das Familiengericht ist an die Vormundbenennung durch die Eltern gebunden, es sei denn, es liegen konkrete Ausschlussgründe vor. Die Vormundbenennung ist in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorzunehmen. Benennen Vater und Mutter unterschiedliche Personen als Vormund, so gilt die Benennung durch den Letztversterbenden. Voraussetzung für eine rechtsgültige Sorgerechtsverfügung ist jedoch, dass der testierende Elternteil zum Todeszeitpunkt die volle elterliche Sorge hatte, sonst ist die Vormundbenennung unwirksam.

Ausschluss des Ex-Partners

Häufig möchten allein sorgeberechtigte Elternteile den anderen Elternteil im Fall des eigenen Todes vom Sorgerecht ausschließen und stattdessen einen anderen Vormund benennen. Hierzu ist die Sorgerechtsverfügung im Normalfall nicht geeignet, da das Familiengericht in diesem Fall vorrangig zu prüfen hat, ob das Sorgerecht auf den bisher nicht sorgeberechtigten Elternteil übertragen werden kann. Das hat Vorrang vor einer Vormundbenennung durch den verstorbenen Elternteil. Eine solche Benennung durch den Verstorbenen kann nur dann erfolgreich sein, wenn der andere Elternteil nicht geeignet ist und das belegt werden kann.

Ist ein Vormund bestellt, so obliegt diesem die komplette elterliche Sorge, also die persönliche Sorge und die Vermögenssorge. Theoretisch könnte sich damit der von den Eltern benannte Vormund auch um die Vermögensverwaltung für das Kind kümmern. Für die Verwaltung des ererbten Vermögens ist jedoch dringend die oben beschriebene Dauertestamentsvollstreckung zu empfehlen.

Dafür gibt es mehrere Gründe: So endet die Vormundschaft spätestens mit der Volljährigkeit. Ab diesem Zeitpunkt könnte das Kind dann uneingeschränkt über das geerbte Vermögen verfügen. Hinzu kommt, dass das Kind, sobald es das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Ernennung des von seinen Eltern bestimmten Vormunds widersprechen und damit dessen Vormundschaft verhindern kann. Dieses Recht hat das Kind beim Testamentsvollstrecker nicht.

Doppelämter vermeiden

Wird im Testament zusätzlich zur Vormundbenennung auch Testamentsvollstreckung angeordnet, sollten unterschiedliche Personen zum Testamentsvollstrecker und Vormund bestimmt werden. Der wichtigste Grund dafür ist, dass bei einer Personenidentität der Vormund seine Kontrollrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht ausüben kann und deshalb gegebenenfalls ein Ergänzungspfleger vom Gericht bestellt wird. Falls trotzdem auf die Bestellung eines Testamentsvollstreckers verzichtet wird und der Vormund auch das durch Schenkungen und Erwerb von Todes wegen erhaltene Vermögen verwalten soll, sollten dem Vormund testamentarisch Anordnungen für die Verwaltung gemacht werden.

Im Rahmen dessen kann der benannte Vormund auch von einigen gesetzlichen Beschränkungen, zum Beispiel der Pflicht zur mündelsicheren Geldanlage oder zur Rechnungslegung gegenüber dem Familiengericht (sogenannte befreite Vormundschaft) befreit werden.

Die Sorgerechtsverfügung in Form einer letztwilligen Verfügung greift nur im Todesfall. Eltern sollten jedoch auch für den Fall Vorsorge treffen, dass sie zum Beispiel aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls handlungsunfähig werden. Für diesen Fall empfiehlt sich eine Sorgerechtsvollmacht. In dieser bevollmächtigen die Eltern einen Dritten in Sorgerechtsangelegenheiten. Darin liegt eine Ermächtigung zur Ausübung des Sorgerechts, aber keine Übertragung des Rechts an sich. Die Sorgerechtsvollmacht sollte als gesondertes Dokument und nicht als Teil einer Vorsorgevollmacht abgefasst werden.

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Quelle: Institut Allensbach

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Quelle: Erbschaftsstudie 2013 der Postbank/ Institut Allensbach

Der Autor Jörg Plesse ist Erb- und Stiftungsmanager mit rund 20 Jahren Berufspraxis. Er hat aus seiner Tätigkeit bei mehreren Privat- und Regionalbanken langjährige Erfahrung in den Bereichen Family Office, Wealth Management, Financial Planning und Unternehmensnachfolgeberatung. Daneben arbeitet er als freiberuflicher Dozent und Fachbuchautor.

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