Testament und Kinder Was bei großen Erbschaften an Minderjährige zu beachten ist

Axel Sven Springer hatte 1985 kurz nach dem Tod von Axel Springer einem von seinem Großvater stammenden, nicht notariell beurkundeten Testament zugestimmt. Obwohl es ein früheres beurkundetes Testament gab, das ihn besser gestellt hätte. Der heute 48-jährige war damals 19 Jahre alt und soll mit der Situation überfordert gewesen sein.

Axel Sven Springer hatte 1985 kurz nach dem Tod von Axel Springer einem von seinem Großvater stammenden, nicht notariell beurkundeten Testament zugestimmt. Obwohl es ein früheres beurkundetes Testament gab, das ihn besser gestellt hätte. Der heute 48-jährige war damals 19 Jahre alt und soll mit der Situation überfordert gewesen sein. Foto: Peer Grimm/DPA

Fragt man 20- bis 45-Jährige nach ihrem Testament, so erhält man häufig folgende Antwort: „Für ein Testament bin ich doch noch viel zu jung.“ Allgemein herrscht die Meinung vor, dass vor allem Ältere ein Testament benötigen. Das ist jedoch falsch. In der Regel ist ein Testament für Jüngere mindestens genauso wichtig. Denn deren Kinder sind häufig noch minderjährig und deswegen besonders schutzbedürftig. Erben diese ein größeres Vermögen, können erhebliche Probleme entstehen. In vielen Fällen schaltet sich dann das Familiengericht ein und bestellt einen sogenannten Ergänzungspfleger. Damit entzieht es auch dem überlebenden Elternteil die Verfügungsmacht über das Vermögen. Ein Beispiel soll die Risiken verdeutlichen:

Ein Mann stirbt und hinterlässt ein umfangreiches Immobilienvermögen. Erben zu gleichen Teilen sind seine Frau und sein dreijähriger Sohn, die damit eine Erbengemeinschaft bilden. Das elterliche Sorgerecht obliegt der Mutter. Damit übt sie neben der Personensorge auch die Vermögenssorge aus. Da der Minderjährige jedoch großes Vermögen geerbt hat und seine Mutter Miterbin ist, ernennt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger, der jetzt die Vermögenssorge für das Kind ausübt.

Als Folge dessen kann die Frau nicht mehr allein über das Vermögen verfügen. Sie kann ohne Zustimmung des Ergänzungspflegers und des Gerichts weder die Erbengemeinschaft auflösen, noch einzelne Immobilien verkaufen oder beleihen. Da der Ergänzungspfleger und das Gericht gehalten sind, jegliches Risiko für das Kind zu vermeiden, werden häufig auch wirtschaftlich sinnvolle Kreditaufnahmen, zum Beispiel zur Sanierung oder Reparatur eines Objekts, verhindert. Auf diese Weise kann großer Schaden entstehen. Das sollte verhindert werden.

Zunächst muss man sich jedoch damit auseinandersetzen, was das elterliche Sorgerecht ist, wem es obliegt und was passiert, wenn ein Elternteil oder beide versterben und welche Regelungsmöglichkeiten es gibt. In diesem Zusammenhang werden immer wieder die gleichen Fragen gestellt:

  • Wer ist sorgeberechtigt?
  • Wann sind Eltern von der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen?
  • Bei welcher Art von Geschäften ist eine familiengerichtliche Genehmigung nötig?
  • Kann ich verhindern, dass mein Ex-Partner im Falle meines Todes das Sorgerecht erhält?
  • Kann ich den Zugriff meiner Schwiegerkinder verhindern, wenn ich minderjährigen Enkeln etwas schenke?

Minderjährige Kinder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Das elterliche Sorgerecht umfasst die Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Grundsätzlich obliegt sie den Eltern gemeinsam. Bei nichtehelichen Kindern ist allein die Mutter vertretungsberechtigt, wenn die Kindeseltern nicht nachfolgend heiraten oder eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben.

Verstirbt einer der Elternteile, so steht dem anderen die elterliche Sorge zu. Das gilt auch für den Fall, dass der verstorbene Elternteil die elterliche Sorge zuvor allein hatte. Sollten beide Eltern versterben, so setzt das Familiengericht einen Vormund ein.

In bestimmten Fällen sind die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen. In solchen Fällen wird vom Gericht ein Ergänzungspfleger bestellt, der die Kinder diesbezüglich vertritt:

  • Bei sogenannten In-sich-Geschäften und Rechtsgeschäften mit nahen Angehörigen sind die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt bei rein vorteilhaften Rechtsgeschäften und bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten.
  • Bei einem erheblichen Interessensgegensatz kann den Eltern die Vertretungsmacht entzogen werden. Das wäre unter anderem denkbar, wenn ein Elternteil und das minderjährige Kind jeweils Teil einer Erbengemeinschaft wären.

Dabei muss Folgendes berücksichtigt werden: Falls ein Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen ist, ist es grundsätzlich auch der andere. Darüber hinaus gibt es Geschäfte im Bereich der Vermögenssorge, bei denen Eltern ihre Kinder erst nach einer Genehmigung durch das Familiengericht vertreten dürfen:

  • Grundstücksgeschäfte
  • Verfügungen über eine Erbschaft oder Verpflichtungen über einen künftigen gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil
  • Verzicht auf einen Pflichtteil
  • Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
  • Kauf oder Verkauf eines Erwerbsgeschäfts sowie entsprechender Gesellschaftsvertrag
  • Miet- oder Pachtverträge und andere Verträge durch die das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr über den Eintritt der Volljährigkeit andauert
  • Kreditgeschäfte
  • Übernahme von Bürgschaften

Die genannten Beispiele zeigen, dass Eltern in bestimmten Fällen nicht oder nicht ohne gerichtliche Genehmigung für ihre Kinder entscheiden können. Das ist immer dann besonders problematisch, wenn Minderjährige größere Vermögen erben. In diesen Fällen obliegt die Vermögenssorge zwar grundsätzlich den Eltern, meist wird jedoch vom Familiengericht ein Ergänzungspfleger bestellt, sodass die Eltern quasi handlungsunfähig sind.

Einer solchen Situation sollte vorgebeugt werden. Dazu gibt es verschiedene Ansätze:
Bei kleineren Vermögen bietet sich häufig das sogenannte Berliner Testament an, in dem die Ehepartner sich zunächst gegenseitig als Erben und ihre Kinder nach dem Tod des länger lebenden als Schlusserben einsetzen. Auf diese Weise wird verhindert, dass im ersten Erbgang die minderjährigen Kinder erben. Das kann jedoch nur dann eine sinnvolle Lösung sein, wenn nur einer der Elternteile verstirbt und der länger lebende bis zur Volljährigkeit der Kinder lebt.

Da es dafür nie eine Garantie gibt, muss auch der zweite Erbgang geregelt werden. Spätestens dann möchten die Eltern ihr Vermögen an ihre Kinder gehen lassen. Für diese Situation und in den Fällen, in denen man von Anfang an nennenswertes Vermögen an die Kinder vererben möchte, bietet sich folgende Lösung an: Die Eltern könnten in ihrem Testament Dauertestamentsvollstreckung bis zu einem gewissen Mindestalter, zum Beispiel 30 Jahre, anordnen.