Das deutsche Steuerwesen, Teil 2 Warum es nie ein einfaches Steuerrecht geben wird

Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Peter Lüdemann

Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Peter Lüdemann

Der erste Teil dieser Serie beinhaltete die bittere Erkenntnis, dass der Staat seine Steuern nicht anhand nachvollziehbarer Prinzipien und irgendeiner Logik erhebt. Hehren Gerechtigkeitskriterien oder Fairnessgedanken folgt er schon gar nicht.

Da wäre es schon schön, wenn er es wenigstens auf eine Art und Weise täte, die den Betroffenen erlauben würde, noch nachzuvollziehen, warum wann welche Steuer in welcher Höhe anfällt. So ist es seit langer Zeit ein Traum, es könne so etwas wie ein einfaches Steuerrecht geben, einfach im Sinne von nachvollziehbar.

Stattdessen tritt regelmäßig das Gegenteil ein. Zu jeder Regel findet sich eine Ausnahme. Zu jeder Ausnahme eine Gegenausnahme. Und zu dieser Gegenausnahme ein Unterfall, der wieder zu einer ganz anderen Lösung führt.
Dazu ein paar Beispiele gefällig? Bitte sehr:

Gegeben und gleich wieder genommen: Der Trick mit den Verlusten

Wenn man sich einmal anschaut, wie das deutsche Steuerrecht mit der Anerkennung von Verlusten umgeht, kann einem schwindlig werden. Grundsätzlich dürfen Verluste mit anderen positiven Einkünften gegengerechnet, also ausgeglichen werden. Denn das deutsche Einkommensteuerrecht darf den Bürger nur gemessen an seiner Leistungsfähigkeit besteuern. Infolge von Verlusten sinkt diese Leistungsfähigkeit. Es wäre daher falsch – ja sogar verfassungswidrig, Einkünfte zu besteuern, wenn ihnen Verluste in gleicher Höhe gegenüberstehen.

Das klingt zunächst einleuchtend. Aber der erste Fehler, der dem Steuerpflichtigen unterlaufen könnte, ist, dass er diese Verluste im Ausland erleidet. Handelt es sich dabei um Nicht-EU-Ausland, gibt es eine lange Liste von Einkommensquellen, aus denen ausländische Verluste überhaupt nicht anerkannt werden. Offensichtlich meint also der deutsche Fiskus, dass ausländische Verluste die Leistungsfähigkeit weniger verringern als inländische. Allerdings erlaubt die einschlägige Vorschrift wiederum eine Gegenausnahme.

In einer relativ engen Definition werden die soeben vom Verlustausgleich ausgeschlossenen ausländischen Einkünfte doch anerkannt. Dazu müssen sie aus einer ausländischen Betriebsstätte stammen, die ganz oder überwiegend die Herstellung und Lieferung von Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen und die Bewirkung von gewerblichen Dienstleistungen zum Gegenstand hat.

Diese Gegenausnahme wird gleich wieder eingeschränkt, denn bei den Waren darf es sich nicht um Waffen und bei den Dienstleistungen nicht um den Betrieb von Anlagen handeln, die dem Fremdenverkehr oder der Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen dienen. Dann sind die ausländischen Verluste nämlich doch wieder nicht abziehbar. Haben Sie das verstanden?

Hoffentlich; denn nun geht es munter weiter. Eine Regel wie diese ist in der Europäischen Union wiederum nicht aufrecht zu erhalten, da innerhalb der EU nationale Steuerrechtsregelungen nicht zu einer Schlechterstellung von Auslandsaktivitäten führen dürfen. Deshalb gilt alles, was voranstehend zu ausländischen Verlusten gesagt wurde, wiederum nicht, wenn es sich um EU-Verluste handelt.