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BFH-Urteil Mehr Rechtssicherheit für die Unternehmensübertragung

Oliver Trautmann ist Partner bei der Wirtschaftskanzlei Noerr

Oliver Trautmann ist Partner bei der Wirtschaftskanzlei Noerr

Redaktion // 10.02.2015 //  PDF

Anteile an Personengesellschaften können steuerneutral bei einer Unternehmensnachfolge übertragen werden. Wie derzeit die Rechtslage und der Streit zwischen Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung aussieht, erklärt Steuerexperte Oliver Trautmann von der Wirtschaftskanzlei Noerr. 

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Werden Beteiligungen an Personengesellschaften unentgeltlich übertragen, zum Beispiel bei einer Unternehmensnachfolge, stellt sich die Frage, ob dies ertragsteuerlich neutral möglich ist, das heißt ohne stille Reserven aufzudecken und versteuern zu müssen. Nach dem Einkommensteuergesetz (Paragraf 6 Absatz 3 EStG) ist dies grundsätzlich möglich.

Allerdings stellte sich die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn vor der Übertragung einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen veräußert werden. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst erneut bejaht und damit für Rechtssicherheit gesorgt.

Voraussetzung hierfür ist, dass das gesamte Betriebsvermögen übertragen wird, das im Zeitpunkt der Übertragung existiert. Dies stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem aktuell veröffentlichten Urteil vom 09. Dezember 2014 (IV R 29/14) nochmals klar. Eine vor der Übertragung erfolgte Veräußerung von Wirtschaftsgütern – hier von solchen des Sonderbetriebsvermögens – stehe der steuerneutralen Übertragung des danach verbleibenden Mitunternehmeranteils nicht entgegen.

Bundesfinanzhof versus Finanzverwaltung

Mit dieser Entscheidung setzt der 4. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort. Bereits in seinem Urteil vom 2. August 2012 (IV R 41/11) hatte er entschieden, dass eine steuerneutrale Übertragung von Betriebsvermögen nach Paragraf 6 Absatz 3 EStG nicht dadurch verhindert wird, weil vorher eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert nach Paragraf 6 Absatz 5 Satz 3 EStG auf einen Dritten (konkret auf eine Schwesterpersonengesellschaft) übertragen worden ist.

Die Anwendung dieser Entscheidung wird allerdings von der Finanzverwaltung derzeit ausdrücklich abgelehnt (BMF-Schreiben vom 12. September 2013). Die Finanzverwaltung wartet hier die noch ausstehende Entscheidung des 1. Senats des BFH ab (I R 80/12).

Dieser muss noch entscheiden, ob die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern die Steuerneutralität einer sich anschließenden Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Paragrafen 20 des Umwandlungssteuergesetzes verhindert.

Interessant ist in dieser Zusammenhang, dass der 4. Senat des BFH die vom Finanzamt ins Feld geführte Anwendung der sogenannten Gesamtplanrechtsprechung für Übertragungen nach Paragraf 6 Absatz 3 EStG ablehnt. Diese sei für die Anwendung der Steuerbegünstigungen auf Veräußerungsgewinne im Sinne der Paragrafen 16 und 34 EStG entwickelt worden, deren Inanspruchnahme die Aufdeckung aller stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang voraussetze.

In diesen Fällen stünde die kurz vor einer Veräußerung des Betriebs stattfindende Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen ohne Aufdeckung der in ihnen gebundenen stillen Reserven der Anwendung der Tarifbegünstigung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns dann entgegen, wenn beide Vorgänge auf einem vorher gefassten Plan beruhten.

Mehr Rechtssicherheit für die Zukunft

Auf die Anwendung von Paragraf 6 Absatz 3 EStG könnten diese Grundsätze deshalb nicht übertragen werden, da die Buchwertfortführung infolge einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils der Sicherung der Liquidität der nach dem Rechtsträgerwechsel fortgeführten betrieblichen Einheit bei gleichzeitiger Sicherstellung der künftigen Besteuerung der stillen Reserven zum Ziel hat.

Sie setze daher nur voraus, dass im Zeitpunkt der Übertragung eine solche funktionsfähige betriebliche Einheit besteht. Welchen Umfang das Betriebsvermögen vor der Übertragung hatte, ist für die Verwirklichung des Zwecks ohne Bedeutung.

Da sowohl durch eine vorhergehende Veräußerung die stillen Reserven bereits besteuert wurden als auch durch die vorhergehende Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in anderes Betriebsvermögen das Ziel der künftigen Steuerverhaftung der stillen Reserven gewährleistet bleibt, spricht viel dafür, dass sich auch der 1. Senat der Argumentation des 4. Senats anschließt.

Dies hätte nicht nur für unentgeltliche Unternehmensübertragungen sondern auch für andere Umstrukturierungen erhebliche Auswirkungen und würde diese in Zukunft erheblich rechtssicherer machen.


Über den Autor:
Oliver Trautmann ist Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Partner bei der Wirtschaftskanzlei Noerr. Er berät Konzerne, Investoren und Familienunternehmen bei Transaktionen sowie in den laufenden Steuerangelegenheiten. Ein weiterer Schwerpunkt ist die steuerliche Beratung bei Konflikten mit der Finanzverwaltung sowie der Schutz hiervor und die steuerliche Vorsorge.
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