Berufung von Anlageexperten Was Stiftungen beim Besetzen ihrer Gremien beachten sollten

Dr. Stefan Fritz (l.) und Jörg Seifart: Für die komplizierte Interessenskonstellation bei der Entsendung von Vertretern eines Finanzunternehmens in Stiftungsgremien sollte eine eigene Compliance-Richtlinie existieren, die verschiedene Fragen regelt.

Dr. Stefan Fritz (l.) und Jörg Seifart: Für die komplizierte Interessenskonstellation bei der Entsendung von Vertretern eines Finanzunternehmens in Stiftungsgremien sollte eine eigene Compliance-Richtlinie existieren, die verschiedene Fragen regelt.

Die Not bei vielen deutschen Stiftungen wird größer. Nicht nur an Erträgen fehlt es, sondern auch an Köpfen – besonders an solchen mit Anlage-Know-how. Einige Banken und Vermögensverwalter unterstützen Stiftungen durch die Entsendung von Beratern, wenn Gremiumspositionen vakant sind. Für selbstständige Stiftungen kann das eine große Hilfe, wenn nicht gar die Rettung sein, sollte ein Gremiumsposten vakant sein – häufig bei Ausscheiden der Stifter. Andererseits wäre in vielen Fällen eine Treuhandstiftung, die unselbstständige Stiftungsform, das geeignetere Modell gewesen. Nur ist eine nachträgliche Änderung der Rechtsform nicht mehr möglich.

Während Stifter vielleicht tatsächlich nur Anerkennung oder Erfolg in den Stiftungszielen als Kompensation für ihren Aufwand erwarten, ist dies bei anderen Beteiligten nicht ganz so selbstverständlich. Dies muss nicht zum Problem werden, wenn die Interessen- und Motivationslage besonders derjenigen, die auch geschäftliche Ansätze mit dem Mandat verbinden, transparent sind und ein geeigneter Regelungsrahmen existiert. Darüber hinaus sollte im Vorfeld klar sein, welche Erwartungen die verschiedenen Parteien mit der Mandatsübernahme verbinden.

Ist ein Berater bei gleichzeitiger Mandatierung der Bank oder des Vermögensverwalters in den Gremien tätig, muss die Satzung eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens enthalten, wenn das Gremiumsmitglied auch sein Unternehmen rechtlich vertritt. Bekommt der Berater oder sein Arbeitgeber Honorare von der Stiftung, kann dies problematisch sein, wenn die Tätigkeiten, Mitarbeit im Stiftungsgremium und Verwaltung des Vermögens, nicht inhaltlich und idealerweise personell sauber voneinander getrennt sind. Soll die Stiftungsarbeit vergütet werden, ist eine entsprechende Satzungsregelung erforderlich.

Besteht daneben auch eine Geschäftsbeziehung zur Stiftung, kann die Ehrenamtlichkeit im Rechtssinne fraglich sein. Demnach liegt eine ehrenamtliche Tätigkeit nur vor, wenn die Vergütung die Ehrenamtspauschale von jährlich 720 Euro nicht übersteigt. Bezahlt die Stiftung höhere Honorare – etwa für Vermögensberatung – und ist die Gremiumstätigkeit hiervon nicht klar durch entsprechende Dokumentation abgegrenzt, kann dies als Verstoß gewertet werden. Damit entfiele für den Berater die Haftungserleichterung für ehrenamtlich tätig Gremiumsmitglieder. Mit der Folge, dass statt der Haftung für grobe Fahrlässigkeit sich die Haftung lediglich auf die Fahrlässigkeit beschränkt.

Vorrang der Stiftungsinteressen

Wer ein Mandat in einem Stiftungsgremium übernimmt, sollte sich zunächst darüber im Klaren sein, dass die Interessen der Stiftung Vorrang vor möglichen Eigeninteressen haben. Dies schließt auch die Offenlegung verdeckter Interessenkollisionen und den möglichen Verzicht auf vermögenswerte Vorteile ein.

Mit der geplanten Reform des Stiftungsrechts könnte die aktuelle Rechtslage, der Vorrang der Stiftungsinteressen, sich auch im Gesetz wiederfinden. Demnach haben die Organmitglieder bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Dies ist dann der Fall, wenn „das Organmitglied bei der Entscheidung [...] vernünftigerweise annehmen durfte, [...] zum Wohle der Stiftung zu handeln.“