Schwierig, aber nicht unmöglich Welche Satzungsänderungen bei Stiftungen möglich sind

Die Rechtsanwälte und Stiftungsexperten Knut Mikoleit (links) und Gregor Seikel

Die Rechtsanwälte und Stiftungsexperten Knut Mikoleit (links) und Gregor Seikel

Der Bedarf nach einer Satzungsänderung bei einer Stiftung ergibt sich, wenn die Satzung die Stiftungswirklichkeit nicht oder nicht mehr abbildet. Dann ist zu überlegen, ob der Regelungs-gehalt der Satzung mit aller Vorsicht an die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse angepasst und die Satzung förmlich geändert werden kann. Dafür gibt es nicht nur aufgrund der zahlreichen Änderungen im Stiftungs- und Stiftungssteuerrecht der vergangenen Jahre genügend Anlass.

Beispiele können sein: eine nicht adäquate Stiftungsorganisation, Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Stiftungszwecks, aktuell aufgrund der Anlagekrise etwaige Restriktionen der Vermögensverwaltung oder generell eine Satzung, die unklare Regelungen enthält. Hilft die Satzung oder deren Auslegung nicht mehr weiter, so ist deren Änderung zu prüfen.

Stifterwillen ist das A und O

Eine Satzungsänderung ist genehmigungspflichtig. Zuständig ist die Stiftungsbehörde, die eine Satzungsänderung nur zulässt, wenn sie mit dem in der Satzung ausgedrückten Stifterwillen aus der Zeit der Errichtung der Stiftung oder dem mutmaßlichen Stifterwillen, wenn die Satzung zum zu lösenden Problemkreis schweigt, übereinstimmt.

Der Stifterwille gibt den Rahmen für Satzungsänderungen vor (Paragraf 87 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Paragraf 9, Absatz 1 Hessisches Stiftungsgesetz). Der Vorrang des Stifterwillens zeigt sich daran, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften nur dann erfolgt, wenn eine ausdrückliche Satzungsregelung nicht vorliegt. So kann die Satzung ausdrücklich bestimmen, dass diese nicht geändert werden darf. Auch andere inhaltliche Voraussetzungen sind denkbar und oftmals in Satzungen verankert.

Der Stiftungszweck genießt einen besonderen Schutz. Dieser kann gesetzlich nur dann geändert werden, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt und die Satzungsänderung aufgrund dessen angebracht erscheint (vergleiche zum Beispiel Paragraf 9 Absatz 2 Hessisches Stiftungsgesetz). Es sind folglich Satzungsänderungen ohne und mit Änderung des Stiftungszwecks zu unterscheiden.

Verschiedene Arten der Satzungsänderung

Die Korrektur von Rechtschreibfehlern und redaktionelle Anpassungen stellen keine Satzungsänderungen dar. Als Beispiel mag die Regelung dienen: „Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.“ Damit ist in der Regel nicht die Beschränkung auf zwei Mandatsperioden gemeint, sondern dass die Vorstandsmitglieder unbeschränkt wiedergewählt werden können.

Bei einer Änderung der textlichen Reihenfolge der Satzungsregelungen besteht das Risiko, dass diese eine Inhaltsänderung bewirkt und deswegen als genehmigungspflichtige Satzungsänderung gilt.

Zu den Satzungsänderungen ohne Änderung des Stiftungszwecks gehören Anpassungen der Organstruktur, Regelungen zur Vermögensverwaltung oder auch solche zur Anpassung an die aktuelle Rechtslage aufgrund von Gesetzesänderungen oder neuer gefestigter Rechtsprechung. Der Stifterwille ist auch hier zu berücksichtigen. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ist aber in der Regel nicht erforderlich.

Grundsätzlich muss die Satzungsänderung erforderlich und geeignet sein, den Änderungsbedarf zu beseitigen und die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu verbessern. Möchte beispielsweise eine Stiftung mit einem lokalen Wirkungskreis um deren Sitz letzteren in ein entferntes Bundesland verlegen, so ist dieses Vorhaben nicht genehmigungsfähig, weil die Entfernung die Kontrolle der Stiftungstätigkeit erschwert und voraussichtlich zusätzliche Kosten zum Beispiel für Reisen (zum lokalen Wirkungskreis der Stiftung) verursachen würde.

Zu den Satzungsänderungen mit Zweckänderung gehören ausdrückliche Änderungen des Stiftungszwecks, aber auch eine Veränderung des Stiftungscharakters beispielsweise von der Gemein- hin zur Privatnützigkeit oder auch eine Veränderung der vorgesehenen Empfänger der Stiftungsmittel. Hierfür ist prinzipiell eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse erforderlich.

Unveränderlichkeit der Identität

Eine Legaldefinition dieses Terminus besteht nicht. Die geplante Satzungsänderung muss auch hier erforderlich und geeignet sein, die Erfüllung des Stiftungszwecks an die wesentliche Veränderung der Verhältnisse anzupassen. Zulässig ist eine zeitgemäße Modifikation, die mit dem Stifterwillen im Einklang steht.

Unzulässig ist eine Veränderung der Identität der Stiftung: So viel Veränderung wie nötig, so wenig Veränderung wie möglich. Bei steuerbegünstigten Stiftungen haben Änderungen, die den Stiftungszweck betreffen, immer abgabenrechtliche Relevanz, so dass eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt anzuraten ist.

Eine wesentliche Änderung betrifft das Wohl und Wehe einer Stiftung, so zum Beispiel, wenn der Stiftungszweck sich nicht mehr sinnvoll verwirklichen lässt, weil Destinatäre, die Begünstigten der Stiftungsarbeit, nicht mehr in ausreichender Zahl vorhanden sind.

Weitere Fälle wären, wenn aufgrund der Anlagekrise am Kapitalmarkt ein weitgehender Vermögensverfall eingetreten ist, oder sich das Vermögen aufgrund von Zustiftungen oder Erbschaften so stark vermehrt hat, dass der Stiftungszweck eine sinnvolle Verwendung aller Stiftungsmittel nicht zulässt. Die wesentliche Veränderung der Verhältnisse muss eine langfristige strukturelle Veränderung sein.

Neue Stiftungszwecke

Als solche ist auch eine Zweckerweiterung zu werten. Diese ist zulässig, wenn das Stiftungsvermögen dauerhaft mehr Erträge erwirtschaftet, als zur Erfüllung des ursprünglichen Stiftungszwecks benötigt werden, oder wenn der Stifter weiteres Vermögen in die Stiftung einbringt.

Auch die nachträgliche Zulassung des Verbrauchs des Stiftungsvermögens, die im Ehrenamtsstärkungsgesetz zur Kodifizierung der Verbrauchsstiftung nicht geregelt ist, stellt eine schwierige Aufgabe dar. Dieser kann statthaft sein, wenn eine gefestigte Erwartungshaltung des Rechtsverkehrs an das Tätigkeitsprofil oder das Ausschüttungsvolumen der Stiftung besteht, die aufgrund der zurückgegangenen Renditen des Anlagevermögens, Spendenausfällen oder einer anderen erheblichen Vermögensminderung nicht mehr dargestellt werden können.

Der Kernbereich der Stiftung gegebenenfalls mit verringerter Vermögensausstattung wird aufgrund des Stifterwillens zu einem unbefristeten Bestehen jedoch geschützt.

Ablauf einer Satzungsänderung

Wird eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bejaht, so ist eine Überprüfung anhand des Stifterwillens notwendig. Da die Berechtigung zu einer Satzungsänderung eng ausgelegt werden muss, ist die Frage zu stellen, ob der Stifter so gehandelt hätte wie die Stiftungsorgane von heute, wenn er gewusst hätte, dass sich die von ihm gewählte Satzungsregelung in der aktuellen Lage als nicht flexibel genug, als unvollständig oder gar als mangelhaft dargestellt hätte? Hierbei sind Vernunft, Lösungsorientierung und der Grundsatz des mildesten Mittels die maßgeblichen Kriterien.

Die Zuständigkeit für Satzungsänderungen ist in den Landesstiftungsgesetzen geregelt. In den meisten Bundesländern sind die Mittelbehörden, sofern existent, als Stiftungsbehörden tätig. Zum Beispiel ist das in Hessen die Regierungspräsidien, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Oberste Stiftungsbehörde ist regelmäßig das zuständige Fachministerium des Landes.

Für die Satzungsänderung ist ein förmlicher Beschluss des nach der Satzung zuständigen Organs beziehungsweise der zuständige Organe gegebenenfalls unter Beachtung eines Abstimmungsquorums oder etwaiger Vetorechte des Stifters erforderlich. Dieser ist mit der Begründung der Satzungsänderung und Ausführungen zur Übereinstimmung mit dem Stifterwillen zu versehen.

Der Beschluss wird sodann mit einem formlosen Antrag der Stiftungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Eine vorherige Abstimmung des Beschlussinhalts mit der Stiftungsbehörde ist für ein reibungsloses Verfahren empfehlenswert.

Fazit

Satzungsänderungen sind möglich, sofern die Satzung selbst sie zulässt. Sie sind zur moderaten Anpassung an eine veränderte Stiftungswirklichkeit notwendig. Die Stiftungsbehörden haben für berechtigte Änderungsvorhaben in der Praxis ein offenes Ohr und bieten eine lösungsorientierte Zusammenarbeit.


Über die Autoren:
Dr. Gregor Seikel ist Partner bei GSK Stockmann + Kollegen. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Corporate, Corporate Real Estate, Private Clients und Stiftungen. Er ist Aufsichtsrat mehrerer mittelständischer Unternehmen und berät viele vermögende Privatkunden und Stiftungen. Ferner ist er Vorstand einer Stiftung.

Knut Mikoleit ist als selbstständiger Rechtsanwalt in Frankfurt am Main tätig. Seine Kernkompetenz liegt in den Bereichen Nachfolge, Nachfolgeplanung und Stiftungsrecht.

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