Günther Strunk Firmenerben droht die Steuerkeule

Professor Günther Strunk, wissenschaftlicher Leiter des Hamburger Instituts für Familienunternehmen

Professor Günther Strunk, wissenschaftlicher Leiter des Hamburger Instituts für Familienunternehmen

Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland ein steuerpolitischer und verfassungsrechtlicher Dauerbrenner. Nachdem sich der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2001 dazu geäußert hat und das Bundesverfassungsgericht 2006 eine gesetzliche Änderung erzwang, steht das erst im Januar 2009 in Kraft getretene neue Erbschaftsteuergesetz erneut in der Kritik.

Zwar sieht das Gesetz, wie von den Karlsruher Richtern gefordert, vor, zunächst alle Vermögenswerte mit dem Verkehrswert zu bewerten. Diverse Vergünstigungen sollten jedoch verhindern, dass durch diese Regelung betriebliches Vermögen in seiner Substanz und mittelbar Wirtschaftskraft und Arbeitsplätze gefährdet wird. Das führte zu etlichen fragwürdigen Gestaltungen, die zunächst den BFH, dann den Wissenschaftlichen Beirat des Bundesfinanzministeriums und schlussendlich auch den Gesetzgeber erste Korrekturen am Gesetz vornehmen ließen.

Stichworte für nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 nicht mehr mögliche Gestaltungen sind die „Cash-GmbH“, deren Betriebsvermögen weitgehend oder gar ausschließlich aus Geldforderungen besteht, und die Umwandlung „schlechten“, nicht begünstigten Vermögens in „gute“ begünstigte Forderungen.

Vergünstigungen abschaffen und Steuer senken

So erfreulich die steuerschonende Übertragung für diejenigen Personen war, die bis zum 26. Oktober 2012 mittels solcher Gestaltungen Erbschaftsteuer bei Schenkungen oder in Erbfällen vermeiden konnten, dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprach sie nicht. Wenn sich ein Staat für eine Erbschaftsteuer entscheidet, dann muss er auch für eine Gleichbehandlung sorgen und eine mit dem Gemeinwohl begründete Begünstigung entsprechend zielgenau umsetzen.

Nun besteht die Gefahr, dass mit der Beschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten auch gleich die grundsätzliche Idee der sachgerechten Begünstigung von Betriebsvermögen zur Disposition gestellt wird. Der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums etwa schlägt vor, alle Vergünstigungen abzuschaffen, dafür aber deutlich abgesenkte Steuersätze einzuführen und eine erleichterte Inanspruchnahme der Steuerstundung im Einzelfall zu ermöglichen.

Der Analyse des Beirats über die Beschäftigungswirkungen sowie die konzeptionellen Schwächen der erforderlichen Abgrenzung zwischen den Vermögensarten lässt sich durchaus zustimmen. Was die Einschätzung der Finanzierungsmöglichkeiten von Familienunternehmen betrifft, ist jedoch erhebliche Kritik geboten. So unterstellt der Beirat, dass ein Verkauf von Unternehmensteilen oder die Beschaffung sonstiger Finanzmittel über den Kapitalmarkt jederzeit möglich wäre. Hieran bestehen erhebliche Zweifel.

Insbesondere bei der Mehrzahl der nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen ist ein funktionierender Markt von Angebot und Nachfrage nach Eigenkapital nicht vorhanden oder kann nur durch hierfür spezialisierte Vermittler geschaffen werden. Eine Darlehensaufnahme durch das Unternehmen selbst und Weiterleitung an die Gesellschafter zur Finanzierung der Erbschaftsteuer scheidet aus. Wie könnte nun eine sinnvolle gesetzliche Lösung aussehen?

Unseres Erachtens gibt es keine Rechtfertigung, an der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen zu zweifeln. Folglich ist diese – mit den bereits angekündigten Konkretisierungen und Einschränkungen – auch weiter ein taugliches Instrument. Will der Gesetzgeber aber statt einer vollständigen Befreiung eine Absenkung der Steuersätze, so muss er der Besonderheit unternehmerischen Vermögens Rechnung tragen und beispielsweise eine Zahlung der Erbschaftsteuer an erwirtschaftete Gewinne des Unternehmens koppeln.

In diesem Fall würde die Steuer nicht in die Substanz des Unternehmens eingreifen, sondern durch eine andere Gewinnverwendung und damit aus der Ertragskraft über die Jahre finanziert. Ein solches Konzept kann jedoch nur dann zielführend sein, wenn das unternehmerische Vermögen nicht gleichzeitig durch eine von einigen Parteien derzeit diskutierte substanzgefährdende Vermögensteuer belastet wird.

Jeder Vermögensinhaber sollte das Thema Erbschaftsteuer in seine Kapitalanlageentscheidung einbeziehen. Bei durchschnittlichen Steuersätzen innerhalb der Familie von 20 bis maximal 30 Prozent und derzeit vergleichsweise niedrigen Kapitalerträgen kommt der Ersparnis dieser Abgabe ein hohes Gewicht zu.


Zum Autor: Prof. Dr. habil. Günther Strunk ist wissenschaftlicher Leiter des Hamburger Instituts für Familienunternehmen, einer Forschungskooperation des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstituts und der Hamburg School of Business Administration.

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