Übertragen, verkaufen oder überführen? Was bei der Unternehmensnachfolge beachtet werden sollte

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Die Planung macht’s

Wird ein Unternehmen nicht bereits durch eine Kapitalgesellschaft gehalten, lässt es sich zeitnah vor einem Verkauf steuerneutral auf eine Kapitalgesellschaft übertragen. Der anschließende Verkauf durch die Kapitalgesellschaft unterliegt keiner steuerlichen Sperrfrist, soweit im übertragenen Betrieb keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft enthalten waren.

Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen, im Fachjargon Share Deal genannt, ist der Gewinn grundsätzlich zu 95 Prozent körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Um begünstigt zu werden, könnte eine bereits bestehende Kapitalgesellschaft ihren zu veräußernden Betrieb auf eine Tochterkapitalgesellschaft steuerneutral zu Buchwerten übertragen.

Bei einer späteren Veräußerung der Tochterfirma greift jedoch eine siebenjährige Sperrfrist, in der es bei einer Veräußerung zu einer rückwirkenden Besteuerung des Übertragungsvorgangs kommt. Auch in diesem Fall vermindert sich die Bemessungsgrundlage der rückwirkenden Besteuerung mit jedem Jahr um ein Siebtel.

Ein Vorteil kann somit nur bei vorausschauender Planung erzielt werden. Die grundsätzliche Steuerfreiheit von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Tochterkapitalgesellschaften soll laut aktueller Gesetzgebung auf Beteiligungen ab 10 Prozent beschränkt werden. Dies gilt heute bereits für körperschaftsteuerliche Zwecke wie Dividenden, die bei einer Beteiligung von unter 10 Prozent der vollen Besteuerung unterliegen.

Für gewerbesteuerliche Zwecke liegt die Grenze der Steuerfreiheit von Dividenden bei 15 Prozent. Sofern die betriebliche Einheit bei einer natürlichen Person der Besteuerung unterliegt, kann diese durch eine Kettenumwandlung in eine doppelstöckige Kapitalgesellschaftsstruktur steuerneutral überführt werden. Dabei kommt es dann zu einer Sperrfrist von sieben Jahren.

Diese wird nach dem Umwandlungssteuergesetz übrigens nicht durch Schenkungen oder Erbfälle verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat Ende vergangenen Jahres die derzeit noch weitgehenden Verschonungsregelungen anlässlich der Übertragung von Betriebsvermögen als verfassungswidrig angesehen.

Nun muss der Gesetzgeber bis 30. Juni 2016 das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz neu regeln. Seitdem 3. Juni liegt ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vor. Danach würde es auch künftig zu einer erbschaftsteuerlichen, jedoch restriktiveren Begünstigung von betrieblichen Vermögen kommen.

Eine rückwirkende Einführung der neuen Regelungen ist derzeit nicht vorgesehen. Da die Verschonungsregelung noch zur Verfügung steht, könnte es ratsam sein, geplante Vermögensübertragungen zeitnah durchzuführen.

Perfekter Zuschnitt

Wird ein betriebliches Vermögen übertragen, besteht häufig das Interesse, Teile des Vermögens zurückzubehalten oder zu veräußern. Das kann zum Beispiel die betrieblich genutzte Immobilie sein. Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist es in der Regel möglich, einzelne Wirtschaftsgüter zu isolieren und auf andere betriebliche Einheiten steuerneutral zu übertragen.

Zu beachten ist dabei, dass aus Sicht der Finanzverwaltung eine vorausgehende Umstrukturierung einer anschließenden steuerneutralen Vermögensnachfolge des verringerten Betriebsvermögens entgegenstehen würde. Der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilt dies allerdings anders: Demnach kommt es bei der Beurteilung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Übertragung an.

Dank BFH Rechtsprechung ergeben sich bei geplanter Vermögensnachfolge umfangreiche Möglichkeiten, dem zu übertragenden Vermögen einen Zuschnitt zu geben. Auch bei künftig restriktiverer Rechtslage für begünstigtes Vermögen sollte eine tatsächliche Umschichtung, und nicht nur Umwidmung in operatives und begünstigtes Vermögen, weiterhin die Anwendung der Verschonungsregelungen ermöglichen.

So könnte zum Beispiel ein nicht begünstigter privater Immobilienbestand, der sich seit mindestens zehn Jahren im Eigentum befindet, an die nächste Generation ertragsteuerfrei veräußert werden. Gleichzeitig können die aufgedeckten stillen Reserven vom Erwerbersteuer wirksam abgeschrieben werden.

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Grunderwerbsteuer fällt bei Veräußerungen an Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie nicht an. Der Verkaufserlös könnte dann in erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen reinvestiert werden. Dafür würde häufig eine Refinanzierung des Erwerbs der Immobiliendurch die übernehmende Generation erforderlich sein.

Die damit insgesamt einhergehende Änderung der Vermögenszusammensetzung bedarf sorgfältiger außersteuerlicher Planungsüberlegungen. Alternativ könnte auch ein grunderwerbsteuerpflichter Verkauf an eine Kapitalgesellschaft, an der die nächste Generation beteiligt ist, erfolgen. Die Erträge aus Immobilienvermögen können dann lediglich der Körperschaftsteuerbelastung zuzüglich Solidaritätszuschlag von insgesamt 15,825 Prozent unterliegen.


Über die Autoren:
Dr. Michael Maßbaum ist Tax-Partner bei Deloitte in Berlin. Dort leitet der Rechtsanwalt und Steuerberater die Praxisgruppen Private Company Services. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die Betreuung von inhabergeführten Unternehmen und damit zusammenhängende Fragestellungen wie Nachfolgeregelungen und Strukturierung von Investitionsentscheidungen. 

Stefan Richter ist Tax-Partner bei Deloitte am Standort Hamburg. Sein Fokus liegt auf der Beratung mittelständischer Familienunternehmen, vor allem mit internationalem Kontext. Seine Karriere bei Deloitte begann der Steuerberater 1998. Zwischenzeitlich war er Partner bei einer Hamburger Steuerkanzlei und kehrte 2011 als Partner zu Deloitte zurück.

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