Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen Wunderwaffen zur Stärkung der Mitarbeiterbindung

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sind für Unternehmen „Wunderwaffen“ zur Stärkung der Mitarbeiterbindung und für Arbeitnehmer attraktiv zur Vermögensbildung. Dies ist jedenfalls das Ergebnis vieler Untersuchungen und Studien zum Thema Beteiligung von Mitarbeitern am eigenen Arbeitgeber-Unternehmen. Hingewiesen wird regelmäßig auf:

• die gesteigerte Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen.

• die erhöhte Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber.

• die Bindungswirkung auf den Arbeitnehmer.

• die Stärkung der Finanzkraft des Unternehmens.

• die Förderung der Vermögensbildung beim Arbeitnehmer.

• die Begründung einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur.
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen setzen ein Eigeninvestment des Mitarbeiters in das Unternehmen voraus. Darin unterscheiden sie sich von bloßen Erfolgs oder Gewinnbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz. Mit dem Einsatz eigenen Kapitals übernimmt der Mitarbeiter das Risiko des Kapitalverlustes, wenn das Unternehmen in die Insolvenz gehen sollte. Dadurch ändert sich die Sichtweise des Mitarbeiters auf das Unternehmen: Er wird vom bloßen Angestellten zum Mit-Unternehmer.

Fremd- statt Eigenkapital

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können als Eigen- oder Fremdkapitalinstrument ausgestaltet werden. Für viele eigentümergeführte Unternehmen des Mittelstands ist die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital aber schwierig oder schlichtweg nicht gewollt. Sie befürchten einen Kontrollverlust und komplizierte Entscheidungsprozesse. Aus diesem Grund finden sich in der Praxis vor allem Fremdkapitalinstrumente oder mezzanine Beteiligungsformen als Beteiligungsinstrumente für Mittelstandsunternehmen.

Beliebt sind insbesondere Genussrechte und stille Beteiligungen. Sie haben den Vorteil, dass es sich um reine Beteiligungen am Vermögen und Gewinn des Unternehmens handelt, ohne dass sie Mitspracherechte am Unternehmen vermitteln. Außerdem können sie sehr flexibel ausgestaltet werden. Die Vermögensrechte können von einer weitgehenden Gleichstellung mit den Rechten eines Gesellschafters – einschließlich Beteiligung an den stillen Reserven – bis zu einer darlehensähnlichen Ausgestaltung mit einer beschränkt variablen Grundverzinsung und einem bloßen Rückzahlungsanspruch variieren.

Genussrechte können das Eigenkapital stärken

Bilanziell gelten Genussrechte und stille Beteiligungen zwar als Fremdkapital, sind demnach als Verbindlichkeiten der Gesellschaft auszuweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie jedoch auch das Eigenkapital verstärken. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat für eine Anerkennung als Eigenkapital die folgenden Kriterien aufgestellt:

• Erfolgsabhängige Vergütung

• Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe

• Langfristige Kapitalüberlassung, mindestens fünf Jahre

• Nachrangigkeit der Forderungen aus den Genussrechten im Insolvenz- oder Liquidationsfall gegenüber allen Gläubigern.

Im Fall einer Bilanzierung nach IFRS/IAS muss für eine Anerkennung als Eigenkapital außerdem hinzukommen, dass das Mitarbeiterbeteiligungskapital dem Unternehmen dauerhaft überlassen ist. Das ist der Fall, wenn dem Mitarbeiter kein Kündigungsrecht zukommt und nur dem Unternehmen ein Wahlrecht zusteht, ob es das Kapital nach Ende der Laufzeit zurückzahlt. Sind diese Kriterien erfüllt, kann das Mitarbeiterbeteiligungskapital bilanziell zur Stärkung der Eigenkapitalquote herangezogen werden.

Besteuerung und staatliche Förderung

Zahlungen des Unternehmens auf Fremdkapitalbeteiligungen sind bei der Gesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zahlungen auf Eigenkapitalbeteiligungen sind dagegen Gewinnverwendung. Für die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital knüpft das Steuerrecht jedoch nicht in jedem Punkt an den bilanziellen Ausweis an. Für die Qualifizierung von Genussrechten als Eigenkapital kommt es beispielsweise auch darauf an, ob die Mitarbeiter an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt sind.

Ist bei stillen Beteiligungen keine Mitsprache am Unternehmen gewünscht, wird es sich steuerlich in der Regel um Fremdkapital handeln. Das ist eine typische stille Beteiligung. Je nach Ausgestaltung der Beteiligung ist es also möglich, bilanziell Eigenkapital auszuweisen, steuerlich jedoch Betriebsausgaben geltend zu machen.

Für die Mitarbeiter sind die Einnahmen aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen lediglich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu unterwerfen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Kapitalbeteiligung nicht durch das Arbeitsverhältnis steuerlich „überlagert“ wird. Ist das der Fall, kann es dazu kommen, dass Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit voll steuerpflichtig werden.

Die Voraussetzungen einer solchen Überlagerung sind aber nur schwer zu bestimmen, da es insofern bisher weder gesicherte Rechtsprechung noch Verwaltungsvorschriften gibt. Für das Unternehmen lässt sich die Frage der Lohnsteuerhaftung aus einer Mitarbeiterbeteiligung über eine Lohnsteueranrufungsauskunft verbindlich mit dem Finanzamt klären. Diese hat jedoch keine Bindungswirkung für den Arbeitnehmer.

Einzahlungen in Mitarbeiterbeteiligungen kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur aus versteuertem Einkommen leisten. Eine steuerfreie Gehaltsumwandlung ist nicht möglich. Lediglich 360 Euro pro Jahr kann der Mitarbeiter steuerfrei – nicht aber sozialabgabenfrei – im eigenen Unternehmen anlegen, oder aber der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter Unternehmensanteile im Wert von bis zu 360 Euro – dann auch sozialversicherungsfrei – zuwenden. Außerdem kann jeder Mitarbeiter bis zu 400 Euro pro Jahr als vermögenswirksame Leistungen im eigenen Unternehmen anlegen. Allerdings gelten für die Inanspruchnahme dieser Leistungen im Einzelnen diverse Vorgaben und Einschränkungen.

Steuerliche Situation ist unerfreulich

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bieten in der Tat viele Chancen für Mitarbeiter und Unternehmen. Die steuerliche Situation ist jedoch eher unerfreulich. Eine Maximalförderung von 760 Euro pro Jahr, und das auch nur, wenn alle Kriterien erfüllt sind, ist nicht viel. Helfen würde es sehr, wenn zum einen die zulässigen Beträge für eine Entgeltumwandlung erhöht würden, und zum anderen die einkommensteuerliche Qualifikation zugunsten der Kapitaleinkünftebesteuerung für Mitarbeiterbeteiligungen klargestellt werden würde.

Die Autorin Dr. Barbara Koch-Schulte ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei P+P Pöllath + Partners in München. Sie berät seit 2004 in den Bereichen Steuerrecht und Mergers & Acquisitions, mittlerweile spezialisiert auf die gesellschafts- und steuerrechtliche Beratung von Finanzinvestoren und Managern bei der Verhandlung und Implementierung von Mitarbeiter- und Managementbeteiligungen.





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