Zwischen Niedrigzins und Corona-Pandemie Neue Herausforderungen für Pensionskassen

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Rechnungszinsabsenkung, Nachschüsse, Leistungskürzung

Kann eine Pensionskasse die garantierte Verzinsung nicht verdienen, so entsteht – sofern keine anderen ausreichenden Gewinne aus dem Verwaltungskostenergebnis oder den Biometrie- beziehungsweise Sterblichkeitsannahmen zur Verfügung stehen – ein Verlust, der aus den Eigenmitteln der Kasse entnommen wird. Gleiches gilt im Falle einer Rechnungszinsabsenkung, die nicht aus entsprechenden Puffern wie zum Beispiel pauschalen Rückstellungen, Bewertungsreserven oder sonstigen Erträgen finanziert werden kann.

Sinken die Eigenmittel unter die aufsichtsrechtlichen Anforderungen, so muss ein Sanierungsplan aufgestellt werden, um eine ausreichende Solvabilitätsbedeckung wiederherzustellen. Erst dann (und nur dann!), wenn sämtliche Eigenmittel der Kasse vollständig aufgebraucht werden, besteht für die Kasse mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde als Ultima Ratio die Möglichkeit, von einer satzungsmäßigen Leistungskürzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen und laufende Rentenzahlungen oder erworbene Anwartschaften zu kürzen. Kommt es zu einer derartigen Leistungskürzung, muss der Arbeitgeber hierfür subsidiär einstehen und den Kürzungsbetrag ausgleichen – unabhängig davon, ob Leistungen vermindert werden, die unmittelbar aus den Beiträgen resultieren oder vormals zugeteilte Überschüsse zurückgenommen werden.

Kann der Arbeitgeber aufgrund einer früheren Insolvenz nicht mehr subsidiär einstehen, so führt die Leistungskürzung bei der Pensionskasse zu Einbußen bei den Versicherten. Diese Lücke in der bestehenden Insolvenzsicherung von Betriebsrenten soll für die Zukunft dadurch geschlossen werden, dass Zusagen über den Durchführungsweg Pensionskasse bei Insolvenz des Arbeitgebers über den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG abgesichert werden sollen.

Ist es einer Pensionskasse nicht mehr möglich, die erforderliche Verzinsung zu erzielen und den Rechnungszins aus eigener Kraft abzusenken, so ist sie darauf angewiesen, dass ihr zusätzliche Mittel von ihren Träger- oder Mitgliedsunternehmen zur Verfügung gestellt werden, um die Erfüllbarkeit der laufenden Renten und erworbenen Anwartschaften sicherzustellen.

Bei Pensionskassen im Finanzierungsverfahren des Bilanzausgleichs oder der Bedarfsdeckung ist vorgesehen, dass die Beiträge gegebenenfalls im erforderlichen Umfang heraufgesetzt werden. Inwieweit Träger- oder Mitgliedsunternehmen ansonsten dazu verpflichtet sind, über die eigentliche Beitragszahlung hinaus weitere Sonderzahlungen an eine Pensionskasse zu leisten, hängt von den Regularien der Kasse sowie den Beteiligungsvereinbarungen zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitgeber ab.