Florian Brem von Buse Heberer Fromm Zinstief: Dürfen Stiftungen an den Grundstock ran?

Florian Brem ist Rechtsanwalt und Partner bei Buse Heberer Fromm

Florian Brem ist Rechtsanwalt und Partner bei Buse Heberer Fromm

An den Kapitalmärkten scheint ein höheres Zinsniveau nicht in Sicht, es drohen japanische Verhältnisse. Eine Stiftung hat mehrere Möglichkeiten, darauf zu reagieren und ihren Zweck unter derart erschwerten Bedingungen zu erfüllen. Zunächst einmal kann sie versuchen, Zustiftungen und Spenden einzuwerben. Da Zustiftungen jedoch grundsätzlich dem Grundstock der Stiftung zufließen, muss klargestellt werden, dass diese für die Erfüllung des Stiftungszwecks eingesetzt werden dürfen.

Ferner kann die Stiftung versuchen, ihre Erträge dadurch zu steigern, dass sie Teile ihres Vermögens in renditestärkere Anlagen umschichtet. Aber abgesehen davon, dass dem aufgrund des erhöhten Risikos Grenzen gesetzt sind: Die Umschichtung allein sichert nicht zwangsläufig einen höheren Ertrag. Schließlich bleibt als dritte Möglichkeit, dass die Stiftung auf ihren Vermögensgrundstock zurückgreift.

Doch das gilt als Tabu und ist derzeit stiftungsrechtlich grundsätzlich auch ausdrücklich verboten. Immerhin lassen neuere Stiftungsgesetze der Länder ein solches Handeln in Ausnahmefällen zu, wenn sich der Wille des Stifters anders nicht verwirklichen lässt. Auch gewähren einige Stiftungsgesetze dem Stifter das Recht, einen solchen Rückgriff auf den Grundstock ausdrücklich zu gestatten.

Letzteres kann immerhin der Stiftungsaufsicht die Zustimmung erleichtern. Sofern jedoch der Stifter eine andauernde Niedrigzinsphase nicht berücksichtigt hat und die Satzung in dieser Hinsicht geändert werden soll, bedarf auch dies in der Regel der Zustimmung der Stiftungsaufsicht. Und für diese gilt der im Landesrecht verankerte Grundsatz des Vermögenserhalts. Auch die drohende Haftung der Stiftungsorgane fördert nicht deren Mut, den Grundstock anzugreifen.

Dennoch muss man sich in diesem Zusammenhang fragen, ob die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht vorrangig ist vor dem im Idealfall dauerhaften Bestand der Stiftung. Überspitzt: Es wird nicht der Wille des Stifters sein, dass seine Stiftung quasi untätig ewig überlebt, aber in der Zwischenzeit die Empfänger ihrer Erträge verhungern. Der Wille des Stifters und der von ihm gesetzte Stiftungszweck sind also vorrangig vor dem Gebot des Vermögenserhalts.

Einige Stiftungsgesetze berücksichtigen dies inzwischen. In Ausnahmefällen lassen sie eine Inanspruchnahme des Grundstocks zu. Nicht jedoch in allen Bundesländern. In jedem Fall sind damit erhebliche Unsicherheiten auch für die Stiftungsorgane selbst verbunden. Daher sind der Gesetzgeber, Stiftungsaufsichten und ebenso Steuerbehörden gefordert, hier Klarheit zu schaffen und es Stiftungen unter klaren Voraussetzungen auch in mageren Jahren zu ermöglichen, ihren Verpflichtungen nachzukommen und den dafür angegriffenen Grundstock in besseren Jahren wieder aufzufüllen.

Auch der Stifter kann seinen Teil hierzu beitragen und in der Satzung klar geregelt gestatten, dass bei schwacher Ertragslage der Grundstock – gegebenenfalls auf einen bestimmten Prozentsatz beschränkt – zur Erfüllung der Stiftungszwecke eingesetzt werden darf.

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Florian Brem ist Rechtsanwalt und Partner bei Buse Heberer Fromm in Hamburg. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Handels- und Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions, das Bankund Kapitalmarktrecht und allgemeines Vertragsrecht einschließlich der Führung von Gerichtsprozessen.

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