Zeitgemäße Anlagerichtlinien ESG-Kriterien müssen verankert werden

Rolf Häßler (li.) und Alexander Etterer: Ein systematisches Controlling schützt vor Reputationsverlusten.

Rolf Häßler (li.) und Alexander Etterer: Ein systematisches Controlling schützt vor Reputationsverlusten. Foto: Institut für nachhaltige Kapitalanlage (Häßler), Rödl & Partner (Etterer)

Die Abkürzung ESG ist am Kapitalmarkt derzeit (fast) in aller Munde. Die drei Buchstaben – hinter denen sich die englischen Begriffe Environmental (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung) verbergen – stehen für den Ansatz, im Rahmen der Kapitalanlage bei der Bewertung von Anlageklassen und Emittenten neben finanziellen Leistungskennziffern auch deren nachhaltigkeitsbezogene Qualität zu berücksichtigen. Institutionelle Anleger denken zunehmend darüber nach, entsprechende Kriterien in ihren Anlagerichtlinien zu verankern. Dabei gibt es eine Reihe von Rahmenbedingungen zu beachten.

Neue regulatorische Vorgaben

Gerade von regulatorischer Seite gab es dabei in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe von Vorgaben, durch die ESG-Kriterien stärker am Kapitalmarkt verankert werden sollen. So verpflichtet beispielsweise die Richtlinie 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II-RL) Pensionskassen dazu, ESG-Kriterien in ihr Risikomanagement zu integrieren und Leistungsempfänger aktiv über entsprechende Maßnahmen zu informieren. Zudem stellt EbAV II es den Pensionskassen frei, ESG-Kriterien bei ihrer Kapitalanlage zu berücksichtigen, da die Aufsicht hier keinen Konflikt mit den finanziellen Zielen der Kapitalanlage sieht.

Da sich Aktionäre nach Einschätzung des Regulators zu wenig um ihr Eigentum kümmern, verpflichtet das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) institutionelle Anleger dazu, jährlich eine sogenannte Mitwirkungspolitik zu veröffentlichen, in der sie darlegen, wie sie sich um „wichtige Angelegenheiten“ der Unternehmen kümmern, deren Aktien sie halten. Zu den wichtigen Angelegenheiten gehören in vielen Branchen auch ESG-Themen wie beispielsweise der Klimawandel.

Zu den regulatorischen Anforderungen zählen schließlich auch zahlreiche Maßnahmen aus dem EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. So schreibt beispielsweise die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung) vor, wie Finanzmarktteilnehmer (unter anderem Pensionskassen) künftig über nachhaltige Investments und ESG-Risiken informieren müssen.

Auch in der Folge dieser regulatorischen Vorgaben ist der Anteil der institutionellen Anleger in Deutschland, die ESG-Kriterien bei der Kapitalanlage nutzen, gestiegen. Laut einer Studie von Union Investment legte der Anteil von 48 Prozent im Jahr 2013 auf 80 Prozent im Jahr 2020 zu. 

Rahmenbedingungen für die Integration von ESG-Kriterien in Anlagerichtlinien

Ein zentraler Schritt für die systematische Berücksichtigung von ESG-Aspekten bei der Kapitalanlage ist dabei die Verankerung entsprechender Kriterien und Prozesse in Anlagerichtlinien. Die Erkenntnis, dass diese eine (beispielsweise nach Einschätzung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen) „unverzichtbare Basis“ für die Vermögensanlage bilden, hat sich auch bei professionellen und semiprofessionellen Anlegern in den vergangenen Jahren zunehmend durchgesetzt. Die in ihnen fixierten Grundsätze der Vermögensbewirtschaftung umreißen den Handlungs- und Haftungsraum der für die Kapitalanlage Verantwortlichen in den jeweiligen Institutionen und definieren gleichzeitig den Rahmen für die mandatierten Vermögensverwalter. 

Bei der Integration von ESG-Kriterien in die Anlagerichtlinien sind verschiedene Rahmenbedingungen zu beachten. Dazu gehören neben den bereits angesprochenen regulatorischen Rahmenbedingungen die Ziele und Werte einer Institution. Hier steht die Frage im Vordergrund, welche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele eine Institution – neben den finanziellen – bei der Anlage ihres Kapitals berücksichtigen oder sogar aktiv unterstützen will. Durch die Berücksichtigung entsprechender Kriterien können zumindest Kapitalanlagen ausgeschlossen werden, die den Werten und Zielen einer Institution widersprechen. So könnte beispielsweise eine Krebsstiftung darauf achten, nicht in Aktien oder Anleihen von Tabak-Unternehmen zu investieren. Eine aktive Unterstützung der Ziele beispielsweise einer Stiftung oder kirchlichen Einrichtung wird aktuell intensiv unter der Überschrift „Impact Investing“ diskutiert.