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Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Beitragspflicht in berufsständischen Versorgungswerken bekräftigt: Pflichtmitglieder dürften ihre Beiträge grundsätzlich nicht zurückhalten – auch dann nicht, wenn sie das Handeln ihres Versorgungswerks für rechtswidrig hielten. Das geht aus einem Beschluss der 9. Kammer im Eilverfahren – bereits vom 27. April 2026 – hervor (Az. 9 L 14/26).
Den Eilantrag gestellt hatte eine Berliner Zahnärztin, die sich gegen ihren Beitragsbescheid für das Jahr 2026 wandte. Sie machte geltend, das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) habe die Rücklagen der Mitglieder in rechtswidriger Weise angelegt. Nach erfolglosem Widerspruch zog sie vor Gericht. Dort lehnte das Verwaltungsgericht ihren Antrag nach summarischer Prüfung ab: „Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorerst von dessen Vollziehung verschont zu bleiben.“
Zwangsmitgliedschaft und Pflichtbeiträge stehen auf verfassungsrechtlich gesichertem Boden
Zur Begründung verwies die Kammer auf die ständige Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht. Danach bestünden weder gegen die Zwangsmitgliedschaft noch gegen die Pflichtbeiträge verfassungsrechtliche Bedenken. Den Pflichtmitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehe zudem keine „Selbsthilfe“ zu, wenn sie das Handeln ihres Werks kritisierten.
Wer zahlt, behält das Recht auf Kontrolle – nicht aber auf Selbsthilfe
Eine eigenmächtige Beitragsverweigerung sei mit den Grundsätzen des Rechtsstaats unvereinbar, heißt es in dem Beschluss: In einem rechtlich geordneten Gemeinwesen sei „die Rechtsdurchsetzung staatlichen Instanzen vorbehalten“. Andernfalls, so das Gericht, „könnte die mit der Zwangsmitgliedschaft verbundene Beitragspflicht eigenmächtig außer Kraft gesetzt werden“. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben greife nicht: Das beanstandete Verhalten liege in der Vergangenheit und werde durch die strittigen Beiträge für 2026 nicht finanziert. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die gerügte Kapitalanlage die Höhe der Beiträge beeinflusse. Wer das Handeln der Organe für fehlerhaft halte, müsse konkrete Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen oder körperschaftsintern auf die Mittelverwendung einwirken.
Weiteres Engagement rutscht gerade in die Insolvenz
Der Zeitpunkt ist für das VZB heikel. Am 13. August 2026 stellte die 12.18. Investment Management beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Das Gericht ordnete die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt Jens Schmidt zum vorläufigen Sachwalter; Geschäftsführer Uwe Drangmeister bleibt im Amt und wird von der Kanzlei Kebekus Partner begleitet.
An dem Düsseldorfer Hotelentwickler ist das VZB kein gewöhnlicher Investor, sondern Mehrheitsgesellschafter: Die Rentenkasse stieg 2018 ein und hält laut Handelsregister zuletzt 60 Prozent der Anteile. Nach Medienberichten sollen über die Jahre insgesamt rund 200 Millionen Euro in die 12.18.-Gruppe geflossen sein – zunächst über unbesicherte Darlehen, später als Direktbeteiligung. Allein ein Darlehen über 100 Millionen Euro soll die Tochter zuletzt in Bedrängnis gebracht haben.
Der Antrag betreffe ausschließlich die Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaft mit fünf Beschäftigten, teilte 12.18. mit; die operativen Hotelgesellschaften – darunter das 7Pines Resort auf Ibiza und das Hotel Stadt Hamburg auf Sylt – seien rechtlich eigenständig und sollten regulär weitergeführt werden. Auslöser sei ein schwieriges Marktumfeld gewesen: Die nötige Liquidität habe sich nicht rechtzeitig über Teilverkäufe erzielen lassen.
Mit der Insolvenz droht dem VZB der Verlust eines dreistelligen Millionenbetrags. Das Versorgungswerk arbeitet den Finanzskandal seit dem Frühjahr 2025 auf; von dem einstigen Vermögen von rund 2,2 Milliarden Euro ist nach Angaben des VZB etwa die Hälfte verloren. Rund 11.000 Pflichtmitglieder in Berlin, Brandenburg und Bremen müssen um ihre Ansprüche bangen.
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