Urteil des OLG Braunschweig Worauf Vermögensverwalter ab sofort achten müssen

Familien-Stammbuch

Familien-Stammbuch: Das Thema Nachlass sorgt regelmäßig für Zündstoff in Familien. Foto: Susanne Jutzeler / Pexels

Immer wieder streitig sind die Pflichten der Aufgabenkreis eines Vorsorgebevollmächtigten mit der Aufgabe zur Vermögensverwaltung. Umstritten ist dies insbesondere in Fällen der unentgeltlichen Bevollmächtigung und Vermögenssorge.

Bislang wurde angenommen, dass im Fall einer Bevollmächtigung unter Ehegatten, Rechnungslegungspflichten und Auskunftspflichten nicht bestehen. Insoweit wurde auf die besondere emotionale Bindung zwischen Eheleuten abgestellt.

Hinsichtlich anderer Verwandten des Vollmachtgebers bzw. Dritten hingegen ist streitig, inwieweit dieser Rechtsgedanke übertragen werden kann. Das OLG Braunschweig äußerte sich nun dahin gehend (Aktenzeichen 9 U 24/20), dass außerhalb des ehelichen Lebensverhältnisses von keiner emotionalen Bindung auszugehen ist, die eine Rechnungslegungspflicht oder Auskunftspflicht ausschließen würde.

Hintergrund dafür ist, dass neben einer emotionalen Bindung stets auch vermögenswirksame Interessen seitens des Vollmachtgebers bestünden. Insbesondere wenn es sich um größere Vermögensmassen handelt, wird man solche wesentlichen Pflichten des Bevollmächtigten annehmen.

Daraus kann als gefolgert werden, je größer die Aufgabe ist, desto mehr Pflichten hat der Bevollmächtigte. Wann kann dies für den Bevollmächtigten wesentlich sein? In der Regel wird der Vorsorgevollmachtgeber nicht in der Lage sein, die Auskunftspflicht und Rechenschaftspflichten einzufordern. Schließlich wurde die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall der eigenen Unfähigkeit erstellt.

Aber die nachträgliche Kontrolle durch Erben des Vorsorgevollmachtgebers wird den Bevollmächtigten zur Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht zwingen. Dies ist auch erforderlich. Denn nur durch die zusätzlichen Informationen des Vermögensverwalters kann ein Erbe nachvollziehen, was – unter Umständen in der Zeit vor dem Versterben des Vollmachtgebers – der Bevollmächtigte tat und wie er das Vermögen verwaltete. Das ist ein wesentliches Instrument, um den Nachlass festzustellen.

Gerade das Risiko, durch Erben in Anspruch genommen werden zu können, muss einen Vorsorgebevollmächtigten und Vermögensverwalter dazu veranlassen, während seiner Tätigkeit ordentlich Buchhaltung zu führen und für seine Tätigkeit auch Nachweise im Fall der Fälle bereitzuhalten.




Über den Autoren:
Rechtsanwalt Artur Korn ist seit Januar 2017 Partner der Kanzlei Heyder, Klie und Schindler. Hier beschäftigt er sich intensiv mit dem Erbrecht sowie Vertragsrecht im Pflege- und Bildungsbereich.

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