„Vergessen Sie Private-Equity-Fonds“ Worauf Anleger beim Crowdfunding achten müssen

Crowdfunding im Schnelldurchlauf: In einer Woche kam eine Million Euro für den Kino

Crowdfunding im Schnelldurchlauf: In einer Woche kam eine Million Euro für den Kino Foto: WILLI WEBER/BRAINPOOL

Ein Beitrag von Guido Quass, Menold Bezler Rechtsanwälte

Vergessen Sie Venture-Capital- und Private-Equity-Fonds – selbst ist der Business-Angel. Seit rund zwei Jahren bieten deutsche Crowdfunding-Plattformen über das Internet direkte Investments in Start-up-Unternehmen an. Wer innovativen Unternehmen Risikokapital zur Verfügung stellt, kann hohe Renditen erzielen.

Welche Formen es gibt

Bei der rechtlichen Ausgestaltung gibt es jedoch einige Unterschiede. Die bislang überwiegende Beteiligungsform ist die stille Gesellschaft, zunehmend werden aber Genussrechte und Nachrangdarlehen angeboten. Bei einer stillen Gesellschaft beteiligen sich Investoren als sogenannte stille Gesellschafter am Unternehmen. Sie haben keinen Einfluss auf die Führung der Geschäfte. Die Gesellschaft bleibt alleinige Inhaberin des Gesellschaftsvermögens. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht auf das Gesellschaftsvermögen über. Im Gegenzug ist der stille Gesellschafter am Gewinn und gegebenenfalls auch am Verlust des Unternehmens nach Maßgabe des Beteiligungsvertrags beteiligt. Ansonsten kann das Verhältnis weitgehend frei ausgestaltet werden.

Genussrechte hingegen beruhen auf schuldrechtlichen Vereinbarungen. Der Inhaber hat keine Mitgliedschaftsrechte. Mit dem Genussrechtsvertrag werden Ansprüche vermögensrechtlicher Art gegenüber der Gesellschaft begründet, die den Vermögensrechten der Gesellschafter angenähert oder gleichgestellt sein können. Die Beteiligung am Gewinn und am Verlust sowie die Informations- und Kontrollrechte können frei vereinbart werden.

Auch beim partiarischen Nachrangdarlehen fehlt es an einem gemeinsamen Gesellschaftszweck der Vertragsparteien, vielmehr wird das Kapital im Rahmen eines Austauschvertrags für eine begrenzte Zeit zur Verfügung gestellt. Die Verzinsung ist beim partiarischen Darlehen, zumindest teilweise, vom Gewinn abhängig. Eine Verlustbeteiligung gibt es nicht. Nachrangdarlehen haben dafür eine Rangrücktrittsklausel, nach der die Darlehensforderung in der Insolvenz im Rang hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt. Dies kann aber auch bei stillen Beteiligungen und bei Genussrechten vorgesehen sein. Im Übrigen besteht weitgehende Vertragsfreiheit bei der Ausgestaltung der Konditionen
sowie der Informations- und Kontrollrechte.

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Worauf müssen Investoren achten?

Die Grenzen zwischen diesen mezzaninen Finanzierungsformen, die sowohl Elemente des Eigenkapitals als auch des Fremdkapitals in sich vereinen, sind fließend. Bei allen genannten Formen ist zunächst auf die Art der Gewinnbeteiligung und der Verzinsung zu achten. Der Vertrag sollte eine klare Regelung enthalten, welche Kennzahl als Gewinn zugrunde gelegt wird. Auf dieser Grundlage wird der Anteil des Anlegers berechnet. Dieser kann abhängig von der Höhe der Anlagesumme ein fester Betrag sein oder variabel nach der Höhe des Gewinns berechnet werden. Für den Fall, dass die Firma keinen Gewinn erzielt, sollte Investoren darauf achten, ob ausgefallene Zahlungen nachgezahlt werden, wenn wieder Gewinne fließen. Einige Firmen zahlen zudem gewinnunabhängige feste Mindestverzinsungen.

Bei stillen Beteiligungen und Genussrechten, mit denen Investoren auch am Verlust beteiligt sind, sollte darauf geachtet werden, ob sich mit der Verlustbeteiligung auch der Berechnungsfaktor für die Gewinnbeteiligung nach den Minus-Jahren mindert oder ob hierfür das eingezahlte Nennkapital ausschlaggebend bleibt.

Bei Start-ups werden Investoren meist auch am Unternehmenswert beteiligt. Hier sollte genau geprüft werden, ob der Firmenwert einschließlich der anzuwendenden Multiplikatoren fair ermittelt wird.

Zudem sollte auf die Laufzeit der Beteiligung, etwaige Kündigungsrechte von Investor und Gesellschaft sowie auf die Rückzahlungsregelungen geachtet werden. Die Beteiligungsverträge gewähren in der Regel nur sehr eingeschränkte Informations- und Kontrollrechte, Mitspracherechte werden ausgeschlossen. Investoren sollten aber darauf achten, dass sie zumindest den Jahresabschluss und eine Berechnung ihres Gewinnanteils zeitnah bekommen. Zudem können Beschränkungen bei der Übertragung der Beteiligung bestehen. Die Musterverträge der meisten Plattformen sehen jedoch eine freie Übertragung und Vererbung vor.

Wer haftet?

Start-ups können die Erwartungen häufig nicht erfüllen. Investoren können dann auch leer ausgehen. Dagegen gibt es keine rechtliche Handhabe. Anders jedoch, wenn das Beteiligungsangebot falsche oder unvollständige Angaben enthielt. Wer nach welchen Grundsätzen hierfür haftet, richtet sich nach der Form des Angebots. Informationen über die Firma und die Art der Beteiligung sind auf der jeweiligen Crowdinvesting-Plattform einsehbar, nachdem man sich dort registriert hat. Bei stillen Beteiligungen und Genussrechten ist bei Angeboten bis zu 100.000 Euro kein Verkaufsprospekt erforderlich. Und für Darlehen gilt keine Prospektpflicht.

Aber auch ohne förmlichen Prospekt kann sich bei fehlerhaften Angaben eine Haftung ergeben. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Prospekthaftung auch dann besteht, wenn die Informationen den Eindruck erwecken, alle für die Beurteilung der angebotenen Kapitalanlage erheblichen Angaben zu enthalten. Diesen Anspruch dürften auch die auf den Plattformen veröffentlichten Informationen erheben. Investoren sind daher gut beraten, wenn sie die Angaben der Anbieter gut dokumentieren, die ihrem Vertragsabschluss zugrunde lagen.

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