Wissensdurst der Aufsicht Neue Vorgaben für Pensionseinrichtungen

Felix Hufeld ist Präsident der Bafin.

Felix Hufeld ist Präsident der Bafin. Foto: Bafin

Auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) kommen ab 2020 neue Anforderungen im Berichtswesen zu. Das schreibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in der Februar-Ausgabe des „Bafin-Journals“. Die Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Leitung ihres Präsidenten Felix Hufeld bezieht sich dabei auf sämtliche Pensionskassen und Pensionsfonds in Deutschland. Ein ähnliches Berichtswesen gibt es bereits bei den Versicherungsunternehmen. Sie müssen seit der Einführung des europäischen Aufsichtsregimes Solvency II im Jahr 2016 eine Vielzahl einheitlicher Berichtspflichten erfüllen.

Grundlage für das Berichtswesen bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ist laut Bafin eine Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und der betrieblichen Altersversorgung (Eiopa) vom 10. April 2018. Die Bundesanstalt berichtet, dass Eiopa im vergangenen Jahr das sogenannte Pensionsdatenprojekt auf den Weg gebracht habe. Damit strebt sie eine umfassende Datenmeldung der beaufsichtigten Unternehmen an.

Bislang nutzt Eiopa Daten der einzelnen nationalen Aufsichtsbehörden, um sich über die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu informieren. In Zukunft könnte dieser Zwischenschritt entfallen. Dann kommen auf die EbAVs neue Meldepflichten zu. Sie müssen gegenüber Eiopa beispielsweise Angaben über ihre Kapitalanlagen, über Arbeitgeber sowie Sicherheits- und Anpassungsmechanismen machen.

Quartalsmeldungen nicht für alle verpflichtend

Die neuen Vorgaben treffen aber nicht alle EbAVs gleichermaßen. Denn die Bafin will bei der nationalen Umsetzung der Vorgaben in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen Befreiungsmöglichkeiten nutzen, die die Eiopa den Mitgliedsländern lässt. Pensionsdaten sollen damit nur von jenen Pensionskassen und Pensionsfonds mit einer Bilanzsumme von mehr als 100 Millionen Euro erhoben werden.

EbAV mit einer Bilanzsumme zwischen 100 Millionen Euro und einer Milliarde Euro müssten keine Quartalsmeldungen vorlegen, sondern nur ihre Jahresmeldungen ohne vollständige Einzelangabe aller Vermögensanlagen. Erst bei Überschreiten einer Bilanzsumme von einer Milliarde Euro müssten sämtliche Quartalsmeldungen sowie „das volle Set“ an Jahresmeldungen abgeliefert werden. Die erste vierteljährliche Berichterstattung muss zum 3. Quartal 2019 vorliegen.

Daneben unterliegen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung weiterhin auch einem Zentralbankmeldewesen. EbAV mit einer Bilanzsumme von weniger als 100 Millionen Euro müssen ihre daraus resultierenden Verpflichtungen direkt an die Deutschen Bundesbank melden. Für alle anderen EbAV gilt: Die Bafin nimmt sowohl die für Eiopa als auch die für die Bundesbank bestimmten Meldungen entgegen und leitet diese weiter. Dieses Vorgehen habe sich bereits im Solvency-II-Berichtswesen bewährt.

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