Das Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW) hat jetzt festgelegt, worauf Wirtschaftsprüfer achten sollen, wenn sie Banken, Versicherer und Fondsgesellschaften am hiesigen Markt auf ihr Handeln in puncto Nachhaltigkeit überprüfen. Dafür hat das IDW einen mit der Finanzaufsicht abgestimmten Praxishinweis herausgegeben, berichtet die Bafin. An diesem sollen Wirtschaftsprüfer messen können, ob die Regeln der Offenlegungsverordnung auch korrekt umgesetzt wurden - ob etwa Fondsgesellschaften ihre Produkte auch zu Recht als nachhaltige Anlage bewerben dürfen.
Dass diese Aufgabe überhaupt den Wirtschaftsprüfern zufallen soll, regelt das deutsche Fondsstandortgesetz von Juni 2021. Nach diesem obliegt es zwar der Bafin, zu überprüfen, ob Anbieter die Regeln der europäischen Offenlegungs- und der Taxonomieverordnung auch korrekt anwenden. Unterstützung soll die Behörde dabei von den Wirtschaftsprüfern erhalten. Diese sollen in jährlichem Turnus jeden Offenlegungspflichtigen überprüfen. Die Bafin selbst behält sich vor, Stichproben zu kontrollieren.
Die neue Aufgabe der Wirtschaftsprüfer ist nicht ganz leicht – wie jetzt auch die Bafin einräumt. Denn zur Offenlegungsverordnung stehen nach wie vor sogenannte Level-2-Bestimmungen aus. Diese sollen die praktische Anwendung der Verordnung regeln. Zudem fehlen auch Daten aus den Unternehmen, auf die etwa die investierenden Fondsgesellschaften angewiesen sind. Auf all diese Widrigkeiten muss der IDW also Rücksicht nehmen, wenn er jetzt Regeln für den Prüfvorgang festlegt.
Greenwashing nie ganz auszuschließen
Die Wirtschaftsprüfer der Fondsgesellschaften sollen nicht nur prüfen, ob die Gesellschaften die geforderten Offenlegungs-Angaben gemacht haben. Sie sollen auch sicherstellen, dass diese kein Greenwashing betreiben – ob etwa Fonds zu Unrecht als nachhaltig beworben werden, erinnert die Bafin. Besonders aufmerksam sollen sie deshalb auf die produktbezogenen Angaben der Gesellschaften zum Thema Nachhaltigkeit schauen, wünscht man sich bei der Behörde. Um Grünfärberei zu verhindern, sollen die Prüfer auch nachsehen, inwiefern sich die Gesellschaften mit den negativen Auswirkungen ihrer Investmententscheidungen mit Blick auf Umwelt, Soziales und Arbeitnehmerbelange beschäftigt haben. Alle weiteren Angaben von Fondsgesellschaften müsse der Wirtschaftsprüfer „zumindest plausibilisieren“, so die Bafin weiter.
Trotz aller Bemühungen lasse sich Greenwashing auch in Zukunft nie komplett ausschließen, räumt man bei der Behörde ein: „Wirtschaftsprüfer und Bafin können die Gefahr von Greenwashing lediglich reduzieren.“ Auch müssten die Prüfer bis zu einem gewissen Grad auf die Angaben der Unternehmen in den Fondsportfolios vertrauen. Immerhin seien diese weder gegenüber den Wirtschaftsprüfern der Fondsgesellschaften noch gegenüber der Bafin zu Auskunft verpflichtet.
Die europäische Offenlegungsverordnung ist seit dem 10. März 2021 in Kraft. Sie schreibt Fondsanbietern vor, ihre Produkte in Kategorien einzuschlüsseln – je nachdem, wie nachhaltig sie anlegen. Unterschieden werden Produkte nach Artikel 6 (nicht nachhaltig), Artikel 8 (berücksichtigt bestimmte Nachhaltigkeitsmerkmale) oder Artikel 9 (fördert aktiv ein Nachhaltigkeitsziel). Die Fondsanbieter sind aufgerufen, ihre Fonds zunächst selbst einer der drei Kategorien zuzuordnen.