Europäischer Gerichtshof am Zug Wird Portfolioverwaltung generell umsatzsteuerfrei?

Europäischer Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg

Europäischer Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg

Die Fronten sind bereits seit längerer Zeit klar: Die deutsche Finanzverwaltung bejaht die Steuerpflichtigkeit der Vermögensverwalter und fordert den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Der Bundesfinanzhof hingegen ist anderer Ansicht.

Bereits im Oktober 2007 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vermögensverwaltung einer Bank umsatzsteuerfrei ist. Auf dieses Urteil hatte die Finanzverwaltung mit einem so genannten Nichtanwendungserlass reagiert.

BFH: Es besteht Wettbewerbsverzerrung

Demnach ist die Portfolioverwaltung eine einheitliche und besondere Leistung, für die keine generelle Steuerbefreiung existiert. Lediglich die Portfolioverwaltung für Investmentvermögen selbst sei wegen einer besonderen Vorschrift steuerfrei. Die Portfolioverwaltung für Endkunden bleibe aber steuerpflichtig. Diese Ungleichbehandlung hält der Bundesfinanzhof für eine mögliche Wettbewerbsverzerrung.

Im nun beim BFH liegenden Fall ging es um die Portfolioverwaltung für Privatkunden. Die Vergütung betrug dabei 1,8 Prozent des verwalteten Vermögens, wobei 1,2 Prozent für die Verwaltung und 0,6 Prozent für den An- und Verkauf von Wertpapieren berechnet wurden. Das Hessische Finanzgericht hatte im März 2010 die Verwaltungsgebühren als steuerfreie Vermittlungsumsätze im Geschäft mit Wertpapieren eingestuft.

Urteil in einem Jahr möglich

Die Finanzverwaltung hatte Revision eingelegt, die der BFH nun zu entscheiden hat – allerdings erst, wenn der Europäische Gerichtshof in Luxemburg sich geäußert hat. „Das kann bis zu 12 Monaten dauern“, schätzt Steuerberater Daniel Ziska, von der Berliner Kanzlei GPC Tax. In den anderen europäischen Staaten sind derzeit höchst unterschiedliche Regelungen in Kraft.

Die dem EuGH vorgelegte Streitfrage betrifft die gesamte Branche der individuellen Portfolioverwaltung für einzelne Anleger in und außerhalb von Banken und hat dementsprechend erhebliche steuerliche Auswirkungen.

Sollte der EuGH die Steuerfreiheit der individuellen Portfolioverwaltung bejahen, können Anleger unter Umständen den im Preis für die Verwaltungsleistung enthaltenen Steueranteils zurückfordern, falls der Vermögensverwalter dem Anleger bisher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat.

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