Friedensvertrag für Rosenkrieger Wie Unternehmer Fehler beim Ehevertrag vermeiden

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Großer Teil der Eheverträge ist sittenwidrig

Dankenswerterweise gibt es seit Anfang dieses Jahrtausends mehrere höchstrichterliche Grundsatzurteile. Prüft man anhand der in diesen Prozessen entwickelten Maßstäbe die heutigen Eheverträge, stellt man fest, dass immer noch ein großer Teil sittenwidrig und damit von Anfang an nichtig ist.

Das scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass ein Teil der Notare nach wie vor entsprechende Wissenslücken hat. Eheverträge unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH) werden Eheverträge im Fall einer Scheidung auf ihre Wirksamkeit und Angemessenheit überprüft. Fällt die Prüfung negativ aus, wird im schlimmsten Fall der gesamte Ehevertrag für sittenwidrig und von Anfang an nichtig erklärt.

Die Inhaltskontrolle von Eheverträgen erfolgt dabei zweistufig. Die erste Stufe umfasst die Wirksamkeitskontrolle. Die Richter prüfen, ob die Vereinbarung offenkundig eine derart einseitige Lastenverteilung zur Folge hat, dass sie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist. Dabei sind die individuellen Verhältnisse der Ehegatten insgesamt zu würdigen.

Maßgeblich sind die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nichtigkeit eines Ehevertrags ist gegeben, wenn

• durch den Ehevertrag Regelungen aus dem „Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts“ ganz oder zu wesentlichen Teilen ausgeschlossen werden,

• diese Nachteile nicht durch anderweitige Vorteile abgemildert werden und

• die Vereinbarung nicht aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist.

Der Bundesgerichtshof hat dabei eine Rangordnung des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts entwickelt:

1. Rang: Kindesbetreuungsunterhalt
2. Rang: Unterhalt wegen Alters oder Krankheit
3. Rang: Versorgungsausgleich
4. Rang: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
5. Rang: Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt
6. Rang: Aufstockungsunterhalt
7. Rang: Zugewinnausgleich

Dabei ist erfahrungsgemäß eine Änderung oder ein Ausschluss der ersten drei Ränge besonders heikel, da das leicht zur Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Ehevertrags führen kann. Dagegen ist eine Modifikation der letzten Ränge meist unproblematisch. Entsprechend kann der Zugewinnausgleich noch am ehesten ausgeschlossen oder modifiziert werden.

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