Friedensvertrag für Rosenkrieger Wie Unternehmer Fehler beim Ehevertrag vermeiden

Jörg Pleese, Norddeutsche Landesbank

Jörg Pleese, Norddeutsche Landesbank

Als Boris Becker 1993 seine Barbara heiratet, scheint alles klar: Der Ehevertrag ist aufgesetzt und notariell beurkundet. Kommt es zu einer Scheidung, stehen Ehefrau Barbara 5 Millionen Mark zu.

Sieben Jahre später ist die Ehe dank der „Besenkammeraffäre“ von Boris mit Angela Ermakova in einem Londoner Hotel vorbei. Und mit ihr auch das gute Gefühl, ehevertraglich auf der sicheren Seite zu sein.

Weil Barbara Becker bei der Eheschließung neben der deutschen auch die amerikanische Staatsbürgerschaft innehat und schnell nach Miami zieht, kann sie ausländisches Recht für sich geltend machen. Ergebnis: Aus 5 Millionen werden 30 Millionen Mark, hinzu kommen Leibwächter, Kindermädchen und der Wohnsitz in Miami.

Dieser und andere Fälle haben dazu geführt, dass viele Wohlhabende und Unternehmer zunehmend der Meinung sind, ein Ehevertrag nütze doch nichts, da er im Streitfall ohnehin nicht bestehe. Das ist aber falsch. Er muss nur richtig gemacht werden.

Das heutige Ehe- und Familienrecht und damit die gesetzliche Regelung sind stark vom 19. Jahrhundert geprägt. Damals hatte die durchschnittliche deutsche Familie mindestens vier Kinder und eine Frau, die sich um Haushalt und Familie kümmerte.

Diesem Bild entsprechen auch zum Teil die gesetzlichen Regelungen. Da das heutige Ehe- und Familienmodell meist ein anderes ist, ist eine individuelle Anpassung des Ehe- und Scheidungsrechts sinnvoll.

Insbesondere für Unternehmer gibt es viele Gründe, einen Ehevertrag abzuschließen. So geht es zunächst darum, das Unternehmen vor den Folgen einer Scheidung zu schützen. Ohne entsprechende Regelung im Scheidungsfall ist insbesondere die Bewertung des Anfangs- und Endvermögens für die Ermittlung des entstandenen Zugewinnausgleichsanspruchs strittig. Ist hier nichts geregelt, ist der Verkehrswert einschließlich stiller Reserven anzusetzen.

Zweiter wichtiger Faktor ist die Liquiditätsbelastung im Scheidungsfall. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist grundsätzlich sofort, in voller Höhe und in bar zu zahlen. Das führt zu Mittelabflüssen aus dem Unternehmen und kann sogar den Unternehmensverkauf nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass eine Scheidung mit dazugehörigem Rosenkrieg auch zu unangenehmer Publizität führen kann, zu Unterhaltszahlungen und, und, und.

Eheverträge sind nicht nur ein rationales, sondern auch ein höchst emotionales Thema. Insbesondere bei Frauen scheint die Meinung weit verbreitet zu sein, dass Eheverträge grundsätzlich dazu dienen sollen, sie zu übervorteilen. Leider waren und sind vor allem ältere Eheverträge auch häufig von diesem Leitmotiv geprägt.

So stand wörtlich in der Einleitung eines notariell beurkundeten Ehevertrags: „Die Erschienene zu Zweitens (in diesem Fall die zukünftige Ehefrau) ist russische Staatsangehörige und der deutschen Sprache nicht mächtig. In gegenseitigem Einvernehmen wurde auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet.“

Hinzu kam in diesem Fall, dass die zukünftige Frau nicht wusste, was sie überhaupt beim Notar unterschrieben hatte. Natürlich ist ein solcher Vertrag nicht nur höchst unanständig, sondern auch sittenwidrig und damit von Anfang an nichtig.

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