Hohe Verwaltungskosten, niedrige Erträge Wie Stiftungen ihr Vermögensmanagement aufstellen sollten

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Welches Projekt wird wie gefördert

Um den Stiftungszweck möglichst effektiv zu verfolgen, sollten die Verantwortlichen außerdem eine Förderrichtlinie gestalten. Diese sollte regeln, welche Art von Projekten auf welche Weise gefördert werden soll und nach welchen Kriterien die Organe förderfähige Projekte überhaupt auswählen. Sie ist also ein Leitfaden, der dem Stiftungsvorstand später hilft, sich für bestimmte Projekte zu entscheiden, und den Prozess dorthin transparent macht.

Sofern Projekte Dritter gefördert werden sollen, ist auch die Erstellung eines Förderantragsformulars zu empfehlen. Dieses Formular sollte dann auf die Förderrichtlinien orientiert sein und damit die nötige Entscheidungsgrundlage für eine Förderzusage oder Ablehnung schaffen.

Eine ähnliche Funktion wie die Förder- hat auch die Anlagerichtlinie. Nur regelt sie nicht die Ausgaben-, sondern die Einnahmenseite der Stiftung. Üblicherweise definiert sie Auswahlkriterien für Vermögensverwalter oder zulässige Anlageklassen und -instrumente, Minimal-und Maximalquoten sowie Mindestbonitäten für einzelne Emittenten. Bei der Definition von Quoten sollte stets klar sein, ob sich diese auf das Wertpapier- oder das Gesamtvermögen der Stiftung beziehen, sofern beide nicht identisch sind.

Die Anlagerichtlinie zwingt die Stiftungsmanager dazu, ihre Anlageziele und Risikokriterien offenzulegen und zumindest ansatzweise eine Markterwartung zu äußern. Macht die Richtlinie eine in sich schlüssige Anlagestrategie transparent, trägt sie im Misserfolgsfall dazu bei, Spekulationsvorwürfe zu vermeiden. Sie erfüllt daher auch im Austausch mit dem Vermögensberater beziehungsweise -verwalter eine wichtige Funktion. Dieser sollte aber im eigenen Interesse darauf achten, dass die Richtlinie nicht als Wunschzettel für unrealistische Markterwartungen missbraucht wird.

Auch viele der vom Gesetz ungeregelten Fragen lassen sich in einer Anlagerichtlinie adressieren. So kann Werner Koch zwar das in der Satzung festgeschriebene Anlageziel der realen Vermögenserhaltung nicht mehr revidieren. Zusammen mit seinen Vorstandskollegen konkretisiert er in dem Papier aber sein eigenes Erhaltungskonzept. Anders als bisher soll die Kapitalerhaltung nicht nur mittels freier Rücklagen aus den Erträgen, sondern auch unmittelbar über die Beimischung thesaurierender Substanzwerte erreicht werden.

Fokus auf Einzeltitel oder das Portfolio

Für Aktien sieht die Anlagerichtlinie eine „stiftungsadäquate“ Obergrenze von 30 Prozent vor. Zeitweilige Wertverluste des Portfolios werden für den langfristigen realen Kapitalerhalt ausdrücklich in Kauf genommen. Die viel diskutierte Frage der Über-pari-Anleihen spricht die Richtlinie ebenfalls an.

Durch ihren über dem bei Fälligkeit rückzahlbaren Nennwert liegenden Kaufkurs bewirkt jedes dieser Investments einen programmierten Vermögensverzehr. Würde man daher jede Einzelanlage am Vermögenserhaltungsgebot messen, schiede der Kauf von Über-pari-Anleihen von vornherein aus. Koch stellt jedoch klar, dass für ihn die Portfoliobetrachtung ausschlaggebend ist.

Über-pari-Anleihen stellen daher ein zulässiges Investment dar, solange die absehbaren Wertverluste durch andere Investments kompensiert werden können. Die vorhandenen freien Rücklagen und Umschichtungsrücklagen sollen weiter aufgebaut werden und gleichzeitig als Risikopuffer und Liquiditätsreserve für die Zweckerfüllung dienen, da sie als einziger Teil des Stiftungsvermögens weder dem Vermögenserhaltungsgebot noch dem Mittelverwendungsgebot unterliegen.

Für eine echte Steuerung über Risikobudgets ist die vorhandene freie Rücklage allerdings zu klein. Im Fall des größten Verlusts, der mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eintritt (Maximum Drawdown), soll das Risikobudget nach Kochs Vorstellungen maximal zur Hälfte verzehrt werden. Dazu reichen die vorhandenen Rücklagen längst nicht aus. Daher entscheidet sich Manfred Koch, das Vermögen seiner Stiftung noch einmal aufzustocken.

Doch eine klassische Zustiftung wäre dafür nicht geeignet. Sie erhöht nur das real zu erhaltende Grundstockvermögen. Auf diese Weise kann sie zwar entstandene Verluste kompensieren. Bereits im Folgejahr muss aber auch die Zustiftung vor Wertverlusten jeder Art geschützt werden. Im Sinne eines zusätzlichen Risikopuffers wäre damit also nichts gewonnen.