Eine Frage des Vertrauens Wie man Familie und das unternehmerische Lebenswerk absichert

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Do’s and Don’ts

Wenn die Urkunde vorsieht, dass die Vollmacht ab dem Moment der wirksamen Errichtung gilt, so ist ab diesem Moment der Bevollmächtigte gegenüber Dritten berechtigt, die Vertretung auszuüben. Sollte der Vollmachtgeber die jeweilige Ausfertigung nicht sofort an den Bevollmächtigten aushändigen, so kann dieser auch nicht sofort handeln. Allerdings ist bei dieser Variante das Risiko zu berücksichtigen, dass der Bevollmächtigte sich erst Zugang zur Originalurkunde verschaffen muss, wenn er im Notfall handeln will. Sofern man dem Bevollmächtigten vertraut, sollte man ihm deshalb sofort die Originalausfertigung der Vollmacht aushändigen.

Eine weitere Sicherheitsvorkehrung ist die Regelung des so genannten Innen- und Außenverhältnis. Um ein Höchstmaß an Praktikabilität zu erreichen, empfiehlt es sich, die Vollmacht im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, nicht zu beschränken. Von Beschränkungen wie „… die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte ein ärztliches Attest vorlegen kann, dass die Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers nicht gegeben ist…“ ist dringend abzuraten.

Dahingegen besteht die Möglichkeit die Vollmacht im Innenverhältnis, also zwischen Vollmachtgeber- und nehmer detailreich zu beschränken. So könnte eine Regelung beispielsweise vorsehen, dass von der Vollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Sollte der Bevollmächtigte dennoch, entgegen der Regelung im Innenverhältnis, Rechtsgeschäfte tätigen, so macht er sich schadenersatzpflichtig.

Das Innenverhältnis sollte grundsätzlich nicht in der Vollmacht, sondern in einer separaten Vereinbarung geregelt werden. Dadurch wird die Vollmacht verschlankt und Irritationen bei Dritten werden vermieden. Hinzu kommt, dass das Innenverhältnis weitreichende Vorgaben enthalten kann (persönlich Wünsche bezüglich bestimmter Behandlungen, Umgang mit Angehörigen, Vergütung für den Bevollmächtigten, et cetera).


Grundsätzlich kann die Vorsorgevollmacht von jedem Volljährigen und Geschäftsfähigen formfrei erteilt werden. Allein aus Beweiszwecken ist jedoch zwingend zur Schriftform zu raten. Aufgrund der bereits beschriebenen Akzeptanzprobleme in der Praxis ist von vorgefertigten Standardvordrucken abzuraten. Um Probleme mit der Echtheit der Unterschriften zu vermeiden, sollte die Vollmacht zumindest öffentlich beglaubigt werden. Für bestimmte Geschäfte, wie GmbH-Transaktionen und Immobiliengeschäfte bedarf die Vollmacht zwingend der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung. Die richtige Form richtet sich letztendlich nach den Wünschen und Anforderungen, die mit der Vollmacht einhergehen.

Damit die Vorsorgevollmacht im Ernstfall auch Anwendung findet, empfiehlt es sich, nicht nur die Notfallkarte, stets bei sich zu führen, sondern auch die Vollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

Die Phase der Pflege

In der Betreuungsverfügung wird der Wunsch des Vollmachtgebers an das zuständige Gericht formuliert, wer für ihn die Betreuung übernehmen soll, wenn er selbst nur noch eingeschränkt oder vollständig nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Da es sich bei den genannten Personen in einer Betreuungsverfügung um Vorschläge an das Betreuungsgericht handelt, muss das Gericht diesen Wünschen nicht zwingend folgen. Allerdings darf das Gericht den Vorschlag nur dann ablehnen, wenn der Bevollmächtigte nicht zum Wohl des Betreuten handelt beziehungsweise voraussichtlich handeln wird.

Es besteht die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung mehrere Personen zu benennen, um so bereits für einen möglichen Ersatzfall Vorsorge zu treffen. Bei der Auswahl geeigneter Personen sollten jedoch verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Zum Beispiel stellt sich bei gleichaltrigen Eheleuten häufig die Frage, ob es sinnvoll ist, den jeweiligen Ehepartner in der Rangfolge auf Position 1 zu stellen. Womöglich ist es zielführender, die Kinder oder sonstige Vertrauenspersonen in der Rangfolge vor dem Ehepartner zu platzieren.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, innerhalb der Betreuungsverfügung Wünsche zur Lebensgestaltung mit einfließen zu lassen, an denen sich ein zukünftiger Betreuer nach Möglichkeit orientieren soll. Letztlich können in einer Betreuungsverfügung Personen auch von einer Betreuung ausgeschlossen werden. Auch diesen Wunsch muss das Betreuungsgericht berücksichtigen.

Eine General- und Vorsorgevollmacht soll dazu dienen, ein Betreuungsverfahren zu verhindern. Eine solche Vollmacht sollte auch eine Betreuungsverfügung für den Fall enthalten, dass es trotz der Vollmacht zu einem Betreuungsverfahren kommt. Üblicherweise wird der Bevollmächtigte im Fall einer angeordneten Betreuung auch als gewünschter Betreuer benannt. Für den Fall, dass in einer Vollmacht mehrere Bevollmächtigte nebeneinander berufen werden, ist bei der Betreuungsverfügung eine Reihenfolge festzulegen.