Das Bundesministerium der Finanzen hat am 17. August 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (WpFG) vorgelegt.
Diese Gesetzesinitiative hat europäische Wurzeln, es handelt sich um die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD) in deutsches Recht. Daneben gilt flankierend die EU-Verordnung über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (IFR) direkt. Das Nebeneinander des deutschen Umsetzungsgesetzes und der direkt geltenden europäischen Verordnung ist in der Gesetzgebung mittlerweile üblich.
Ausgangspunkt der Gesetzesinitiative
Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise 2008 wurden die regulatorischen Vorschriften in den vergangenen zehn Jahren wesentlich verschärft, um die Stabilität der Finanzmärkte zu gewährleisten. Vom Finanzsektor sollte kein Risiko mehr ausgehen, daher wurde lieber mehr als zu wenig reguliert. Mittlerweile schwante aber sogar der EU-Kommission, dass das Maß der Regulierung inzwischen zu einem Risiko für die Vollendung der von ihr angestrebten Kapitalmarktunion heranwuchs.
Die bisherige Aufsicht über Wertpapierfirmen folgt den Aufsichtsstandards, die für Banken entwickelt wurden, insbesondere geregelt im Kreditwesengesetz (KWG). Die am Geschäftsmodell von Banken ausgerichtete Regulierung belastet kleinere Marktteilnehmer, obschon sie Ausnahmeregelungen nutzen konnten, überproportional. Die Komplexität der Regulierung trug, so war festzustellen, zur Konsolidierung des Marktes bei. Im Sinne der Kunden ist das nicht, da die Vielfalt des Angebotes leidet.
Wertpapierfirmen nehmen, anders als Banken, keine Einlagen oder andere rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegen. Somit ergeben sich auch geringere Risiken für die Kunden und den Markt. Diesem Umstand trägt der Gesetzesentwurf im Hinblick auf die neu zugeschnittenen Kapital-, Liquiditäts- und Governance-Anforderungen Rechnung.
Mit dem WpFG erfolgt die grundsätzliche Trennung der Regeln für Banken (KWG) und für Wertpapierfirmen (WpFG), das ausdrückliche Ziel des Aufsichtsregimes ist die Betonung des Proportionalitätsgrundsatzes. An der flächendeckenden Geltung der Wohlverhaltenspflichten nach dem WpHG ändert die gesamte Gesetzesinitiative wohlgemerkt nichts.
Einteilung der Wertpapierfirmen
Proportional zur Größe der Wertpapierfirmen werden unterschiedliche Anforderungen aufgestellt. Im Ergebnis werden im WpFG-E drei Größenklassen für Wertpapierfirmen gebildet, nämlich große, mittlere und kleine Wertpapierfirmen.
1. Große Wertpapierfirma
Große Wertpapierfirmen haben grundsätzlich allein oder in der Gruppe eine Bilanzsumme von mindestens 15 Milliarden Euro. Darüber hinaus kann die Bafin die Eingruppierung bei Systemrelevanz schon ab einer Bilanzsumme von 5 Milliarden Euro anordnen. Institute könne unter Umständen auch selbst den Antrag auf die Eingruppierung stellen.
Bei Lichte betrachtet gibt es noch eine vierte Größenklasse, nämlich systemrelevante Wertpapierfirmen mit einer Bilanzsumme von 30 Milliarden Euro, die als CRR-Kreditinstitute gelten und wie systemrelevante Banken von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden.