Erhebliche Veränderungen nach neuer Verordnung Was Wirtschaftsprüfer bei Vermögensverwaltern prüfen

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Erhebliche Veränderungen nach neuer Verordnung
Was Wirtschaftsprüfer bei Vermögensverwaltern prüfen
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Christopher Zilch ist Wirtschaftsprüfer im Bereich Financial Services bei Deloitte.

Christopher Zilch ist Wirtschaftsprüfer im Bereich Financial Services bei Deloitte.

Am 4. Mai 2021 hatte die Bafin den Entwurf einer Mantelverordnung zum neuen Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) konsultiert. Die Mantelverordnung soll die Investment Firm Direction (IFD) umsetzen, die Investment Firm Regulation (IFR) ausführen und umfasst vier für Wertpapierinstitute zentrale Vorschriften: Neben der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV-E) waren das die Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpI-VergV-E), die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-IKV-E) und die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV-E).

Die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung nehmen wir in diesem Beitrag genauer unter die Lupe, nachdem sie nach langer Wartezeit zum 12. Dezember 2023 in Kraft getreten ist – im Zusammenspiel auch mit dem zum 30. Dezember 2023 in Kraft getretenen Kreditzweitmarktgesetz.

Mehr Sicherheit für Wirtschaftsprüfer

Die Verordnung erweitert an einigen und verkürzt an anderen Stellen den bis dahin kursierenden Entwurf. Das verändert auch, wie Wertpapierinstitute künftig geprüft werden.

Die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung verschafft Wirtschaftsprüfern nun mehr Sicherheit, wenn sie den Paragraf 78 des Wertpapierinstitutsgesetzes anwenden. Dort ist beschrieben, welche besonderen Pflichten die Prüfer haben. Denn zuvor stellten weder die im Entwurf vorliegende Verordnung noch die bis zur Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes für die bis dahin als Finanzdienstleister eingestuften Wertpapierdienstleister anzuwendende Prüfberichtsverordnung eine verbindliche Rechtsgrundlage dar.

Allerdings orientierten sich die Prüfer an den beiden Verordnungen, um die Erwartungshaltung der Aufsicht an die aufsichtliche Berichterstattung abzuschätzen. Dabei war zu beachten, dass für solche Berichtspflichten, wie diese allein durch die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung definiert wurden und die zugleich keine Entsprechung im Wertpapierinstitutsgesetzes hatten, keine gesetzliche Grundlage bestand. Hier konnte dem Prüfer allenfalls im Rahmen einer Schwerpunktsetzung durch die Aufsicht nach Paragraf 78 Abs. 4 Satz 2 WpIG oder einer Erweiterung des Prüfungsauftrags Rechtssicherheit verschafft werden.

 

In der Praxis haben sich die Wirtschaftsprüfer überwiegend bei den zwischenzeitlichen Prüfungen am Entwurf der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung orientiert. Wichtig ist deshalb vor allem, was sich zwischen Entwurf und finaler Fassung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung verändert hat.

Die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung regelt, wie und wann kleine und mittlere Wertpapierinstitute geprüft werden. Für sogenannte große Wertpapierinstitute gelten über eine Verweisung im Wertpapierinstitutsgesetzes vor allem die Regelungen weiter, die einst im Kreditwesengesetz niedergeschrieben wurden. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die für große Wertpapierinstitute als anwendbar erklärten Vorschriften bislang nicht durch die dann gültige Prüfungsberichtsverordnung abgedeckt sind. Die Verordnung enthält Vorschriften zum Inhalt der Prüfungsberichte sowie zur Form, in der die Prüfungsberichte bei den Aufsichtsbehörden einzureichen sind.

Bereits im Entwurf zur Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung wurde – wie bereits in der Prüfungsberichtsverordnung verankert – verlangt, Maßnahmen und Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche klassifizieren und festzulegen. In der neuen Anlage 4 der Verordnung wird jetzt eine Klassifizierung auch der übrigen festgestellten Mängel von dem Abschlussprüfer durch die Aufsicht verlangt. Dies wird erstmals in einer Prüfungsberichtsverordnung gefordert, so dass eine entsprechende Ausstrahlungswirkung auf die Prüfungsberichtsverordnung und die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung zu erwarten ist.

Offen ist jedoch, wie dieses Klassifizierungsverfahren konkret ausgestaltet wird. Abzuwarten ist, ob sich eine Best Practice der Abschlussprüfer ergeben wird oder ob die Aufsicht noch weitergehende Regelungen vorgeben wird. Für die Wertpapierinstitute bedeutet dies, dass die Aufsicht ein verstärktes Benchmarking zwischen den Instituten durchführen kann, so dass hieraus auch weitergehende Vorgaben für sie ergeben dürften.

Wertpapierinstitute müssen Kontrollsysteme besser dokumentieren

In der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung wird nunmehr außerdem gefordert, dass im Prüfungsbericht die Geeignetheit, Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zu beurteilen sind, die die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigen sollten. Im Rahmen der Konsultation wurde durch die Wirtschaftsprüfer vorgeschlagen, die Begriffe „Angemessenheit“ und „Wirksamkeit“ durch den Ausdruck „Geeignetheit“ zu ersetzen. Stattdessen wurde der Begriff nun hinzugefügt.

Nur: Es bleibt abzuwarten, wie dieser Begriff in Abgrenzung zu den Begriffen im Entwurf ausgelegt werden soll. Insofern wurde an mehreren Stellen in der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung hinzugefügt, dass nicht nur die Angemessenheit, sondern auch die Wirksamkeit zu prüfen ist.

Dies betrifft die Beurteilung der Verfahren, die Risiken identifizieren, steuern, überwachen und melden soll, denen da Institut ausgesetzt ist oder die das Institut für andere darstellt. Ebenso müssen Abschlussprüfer künftig prüfen, wie wirksam das interne Kontrollsystem sowie die Compliance-Funktion sind. Wenn also Abschlussprüfer mehr prüfen müssen, müssen Wertpapierinstitute mehr dokumentieren. Das Problem ist: Gerade für kleine Wertpapierinstitute ist es eine Herausforderung, ein wirksames internes Kontrollsystem einzurichten. Aufgrund fehlender Kapazitäten können die Wertpapierinstitute zum Beispiel nicht in allen Bereichen ein adäquates Vier-Augen-Prinzip einrichten.

Aufsicht erhält mehr Transparenz

Darüber hinaus muss der Abschlussprüfer künftig die wesentlichen Planungsannahmen einbeziehen und auf die institutsspezifischen Grundsätze und Verfahren für die Bildung von Pauschalwertberichtigungen eingehen, wenn er die Ertragslage darstellt. Dass die wesentlichen Planungsannahmen dargestellt werden müssen, ist eine neue Anforderung und erhöht die Transparenz der Wertpapierinstitute gegenüber der Aufsicht.

Immerhin: Auch Erleichterungen für kleine Institute gibt es. So wurde die Prüfung von Risikokonzentrationen in der Verordnung herausgenommen und die Prüfungsanforderungen an Vergütungssysteme wurden für kleine und mittlere Wertpapierinstitute reduziert. Weggefallen sind darüber hinaus die Prüfungspflicht von Krediten an Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen, deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder.

 

Die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung enthält ferner keine Übergangsfristen, so dass sie sofort am 12. Dezember 2023 in Kraft getreten ist. Hierbei stellt sich die Frage, wie mit Prüfungen umzugehen ist, die vor diesem Datum bereits begonnen wurden, aber erst nach diesem Datum abgeschlossen werden.

Insgesamt gibt es einige Änderungen in der finalen Fassung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung, die zeitnah wie die Änderungen des Wertpapierinstitutsgesetzes durch die betroffenen Unternehmen und deren Abschlussprüfer analysiert werden sollten, um diese im Rahmen der laufenden Prüfungen noch berücksichtigen zu können.


Über den Autor:

Christopher Zilch ist Wirtschaftsprüfer im Bereich Financial Services bei Deloitte. Vorherige Karrierestation waren BDO und EY.

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